Christoph Keller - Basislehrbuch Kriminalistik

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Basislehrbuch Kriminalistik: краткое содержание, описание и аннотация

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Das vorliegende Buch führt ausführlich in alle relevanten Themenbereiche der Kriminalistik ein. Die enthaltenen 20 Kapitel leiten sich ab aus den Lehrinhalten polizeilicher (Fach-)Hochschulen der Länder und des Bundes sowie aus praktischen Bedürfnissen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung und -sachbearbeitung.
Abgehandelt werden von den Autoren sowohl die klassischen Themen (Einbruch, Raub, Brand, Todesermittlungen usw.), wie auch neuartige Phänomene (z.B. Cybercrime, Islamistischer Terrorismus, Reichsbürger und Selbstverwalter). Dabei vermitteln sie grundlegendes Wissen über kriminalistische Fragestellungen, verbunden mit den strafprozessualen Fragen in seinen nationalen und internationalen Bezügen. Zulässigkeit und Grenzen polizeilicher Ermittlungstätigkeit werden dabei in den jeweiligen Kapiteln anhand von Fallbeispielen aus dem polizeilichen Alltag und Lösungshinweisen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt.
Insgesamt gibt das Werk damit einen breit gefächerten und aktuellen Überblick über die kriminalistische Praxis und stellt zudem neue strategische und taktische Ansätze bei der Kriminalitätsbekämpfung dar. Es richtet sich damit an alle im Polizeidienst tätigen Personen, die mit Fragestellungen rund um das Thema «Kriminalistik» zu tun haben. Studierenden steht das Handbuch insbesondere als Hilfsmittel zur Vorbereitung auf Prüfungen und Klausuren sowie als wertvolles Nachschlagewerk zur Verfügung.

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Mit vorstehender Umschreibung des Begriffs des Anfangsverdachtes ist indes nicht sonderlich viel gewonnen: Bei der Annahme eines Verdachts handelt es sich um ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Welche Faktoren aber in die Wahrscheinlichkeitsprüfung eingestellt werden dürfen und müssen, ab welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verdacht besteht und wie diese Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, bleibt unklar. Letztlich beruht, wie Fincke feststellt, die Verdachtsbegründung auf einem „subjektiven Induktionsschluss“ 13. Für die Feststellung, ob zureichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat sprechen ist im Einzelfall eine Abwägung aller für die Entscheidung wesentlichen be- und entlastenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen. 14Deren Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der Staatsanwalt/Polizeibeamte für wesentlich hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden Sachverhaltselementen in ihrem Verhältnis beimisst. Die prägenden Akzentuierungen ergeben sich also nicht aus der Natur der Sache, sondern beruhen im Wesentlichen auf subjektiven, nicht näher verifizierbaren Wertungen des Abwägenden. Dabei können nach der Rechtsprechung des BGH auch verschiedene Betrachter zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ohne jeweils pflichtwidrig zu handeln. 15Insoweit besteht bei der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein nicht unerheblicher Spielraum. 16

Anonyme Anzeigenrechtfertigen nicht schematisch einen Anfangsverdacht. Bei der Abwägung, ob z.B. aufgrund §§ 102 ff. StPO in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen werden darf, ist auch die Unschuldsvermutung zu beachten. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen zwar nicht generell ausgeschlossen; jedoch müssen im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung die Voraussetzungen für eine Durchsuchung besonders sorgfältig geprüft werden. Nach Eingang von sogenannten namenlosen (anonymen) Anzeigen oder aufgrund von Legenden ist zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Daraus kann nicht bedenkenlos auf einen Tatverdacht geschlossen werden. Bei namenlosen Anzeigen prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Es kann sich empfehlen, den Beschuldigten erst dann zu vernehmen, wenn der Verdacht durch andere Ermittlungen eine gewisse Bestätigung gefunden hat (RiStBV Nr. 8).

II.Verdachtsgrade

Die Strafprozessordnung sieht nach Art und Schwere unterschiedliche Eingriffe in die Grundrechte der Bürger vor. Je nach der Bedeutung des Grundrechtseingriffs fordert das Gesetz das Vorliegen bestimmter Tatbestände.

Verdachtsgrad Verfahrenshandlung
Anfangsverdacht •Einleitung des Ermittlungsverfahrens •Standardmaßnahmen, z.B. §§ 163b Abs. 1, 102 StPO
Konkretisierbarer Tatverdacht 17 •Verdeckte Eingriffsmaßnahmen, z.B. §§ 100a, c, f StPO
Dringender Tatverdacht •Anordnung von Untersuchungshaft, Haftbefehl, §§ 112 ff. StPO •Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO
Hinreichender Tatverdacht •Anklageerhebung, § 170 Abs. 1 StPO •Eröffnung Hauptverfahren, § 203 StPO

III.Verdachtsfindung

Einen Verdacht haben oder Verdacht schöpfen ist eine Verhaltensweise des täglichen Lebens. Die Frage, ob und warum der Kriminalist aufgrund einer Wahrnehmung Verdacht schöpft, ist abhängig von seiner individuellen, berufsbestimmten Erwartungshaltung. Liegen Anzeichen vor, dass Umstände oder Handlungsabläufe aus der Sicht des Betrachters von der Normalität abweichen, werden diese im Sinne eines kriminalistischen Verdachts interpretiert. 18

1.Heuristik

Heuristik als Lehre von der methodischen Gewinnung neuer Erkenntnisse mithilfe von Denkmethoden meint im hier verstandenen Sinne, „durch Überdenken etwas zu finden“ 19. Der Schwerpunkt der kriminalistischen Heuristik liegt in der Suche an sich. Ohne Rücksicht auf das „Finden“. Ob überhaupt etwas gefunden wird, ist keineswegs sicher.

2.Syllogistik

Als Syllogistik wird allgemein die Lehre von den Syllogismen bezeichnet. Dabei untersucht die klassische Logik insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Syllogismen gültig sind. 20Auf zwei Ausgangsaussagen (Prämissen) folgt zwingend eine Schlussfolgerung (Konklusion).

3.Abduktion

Die Abduktion ist ein erkenntnistheoretischer Begriff, der im Wesentlichen von dem amerikanischen Philosophen und Logiker Charles Sanders Peirce (1839–1914) in die wissenschaftliche Debatte eingeführt wurde. Die Abduktion kehrt quasi die Logik um. Sie beginnt ihre Überlegungen in der festgestellten Tatsache als Schlussfolgerung und entwickelt sie zurück, um den Ursprung zu erkennen. 21

B.Beweis

Ein Beweis ist in der Mathematik die als fehlerfrei anerkannte Herleitung der Richtigkeit oder auch Unrichtigkeit einer Aussage aus einer Menge von Axiomen 22, die als wahr vorausgesetzt werden, und anderen Aussagen, die bereits bewiesen sind. Eine einheitliche dogmatische oder gesetzliche Definition des Beweisbegriffs ist juristisch nicht ersichtlich. Vielmehr wird in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften zur Beweisfindung, -würdigung und -bewertung der formale Prozess der Sachverhalts- und Tatsachenfeststellung beschrieben, der letztlich in die richterliche Überzeugungsbildungmündet. Faktisch wohnt damit dem juristischen Beweisprozess, trotz des Bemühens um analytische Logik und Widerspruchsfreiheit, immer ein subjektives Element inne, das die Prägnanz mathematischer Beweisführung nicht erreichen kann. 23Eine absolute oder mathematische Sicherheit werden vom Gesetz wegen der begrenzten menschlichen Erkenntnismöglichkeit nicht verlangt. Aus mathematischer Sicht kann der Beweiswert als Wahrscheinlichkeit bezeichnet werden, und zwar in doppelter Hinsicht: 24

•die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht (der Richter) das Beweismittel erhebt und in die Beweiswürdigung einbezieht und

•die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit oder Falschheit des Beweismittels.

Im ersten Fall ist der Beweiswert stark subjektiv abhängig, denn die Beweiswürdigung (Beweiserhebung) erfolgt ausschließlich vom Richter. Die zweite Einschätzung ist ebenso subjektiv beeinflussbar, jedoch wirken noch weitere Faktoren, die den Beweiswert bestimmen, z.B.

•die Art des Beweises (direkter Beweis beziehungsweise indirekter Beweis oder Sach- beziehungsweise Personalbeweis)

•die Logik in der Beweisführung (Anwendung logisch richtiger Methoden und Operationen, keine Widersprüche der Beweise untereinander),

•die Glaubwürdigkeit der im Verfahren Aussagenden

•die Art und Weise der Erlangung der Erlangung von Beweisen (formale Aspekte, z.B. Beweisverbote). 25

Der Beweis ist geführt, wenn in einem Gerichtsverfahren aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung die Darstellung eines Sachverhalts als Tatsache festgestellt ist.

•Der zugrunde liegende Sachverhalt ist dabei die Summe der juristisch festgestellten und relevanten Fakten, ohne dass damit schon eine rechtliche Bewertung verbunden ist.

•Sind alle festgestellten Fakten, Darstellungen und Behauptungen verifiziert oder verifizierbar, so können sie als „wahr“ festgestellt werden und der Beweis ist erbracht.

•Kommt auch das Gericht im Wege der freien Überzeugungsbildung zu dem Ergebnis, dass die Beweisbehauptungen richtig sind, so mündet die abschließende Bewertung in einer Tatsachenfeststellung. 26

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