Jacob Joussen - Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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Schuldrecht I - Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Studienbuch erläutert den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Auch in der sechsten Auflage ist an dem erfolgreichen Konzept festgehalten worden, die Darstellung am Prüfungsaufbau zu orientieren und anhand zahlreicher Beispielsfälle zu verdeutlichen.
Das Lehrbuch ist für die Neuauflage vollständig überarbeitet und aktualisiert worden. Wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, gerade zum Leistungsstörungsrecht, sind eingearbeitet. Erläutert sind die Systematik des Allgemeinen Schuldrechts ebenso wie die Entstehung, die Leistungspflichten und der Untergang des Schuldverhältnisses sowie die Einbeziehung Dritter. Damit werden alle prüfungsrelevanten Aspekte des Rechts der Schuldverhältnisse behandelt. Schließlich umfasst das Buch auch das Recht des Schadensersatzes.

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178 (1) Voraussetzungen.Die Voraussetzungenfür eine Konkretisierungergeben sich aus § 243 Abs. 2. Eine Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner das „zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan hat“, also das, was zum Eintritt des Leistungserfolgs notwendig ist. 225Hat er es getan, hängt der Eintritt des konkreten Leistungserfolgs nicht mehr von ihm ab, daher soll er auch nicht mehr die Gefahr tragen müssen, dass möglicherweise eine bestimmte Sache untergeht. Er soll nicht noch einmal leisten und auswählen müssen. 226

179Die Frage ist, was der Schuldner im Einzelnen tun muss, um diese Voraussetzung des § 243 Abs. 2 zu erfüllen. Wasist „ das zur Leistung seinerseits Erforderliche“? Dies hängt davon ab, welche Art der Verpflichtung die Parteien vereinbart haben. Zunächst muss der Schuldner – gem. § 243 Abs. 1 – jedenfalls aus der gesamten Gattung eine Sache von mittlerer Art und Güte auswählen. Sodann muss er diese ausgewählte Sache entsprechend aussondern. Als Grundvoraussetzung für eine Konkretisierung kann man daher Auswahl und Aussonderungeiner Sache von mittlerer Art und Güte auffassen. 227

180Doch genügt dies nicht, denn der Schuldner muss auch dafür Sorge tragen, dass der Gläubiger die Sache erhält. Nun ist allerdings fraglich, was der Schuldner hier noch zusätzlich, d. h. über Auswahl und Aussonderung hinaus, leisten muss. Das hängt wiederum davon ab, ob der Schuldner nach der getroffenen Vereinbarung die Pflicht hat, die Sache nur zur Abholung bereitzustellen, ob er verpflichtet ist, die Sache an den Gläubiger zu schicken oder ob der Gläubiger sogar verlangen kann, dass der Schuldner ihm die Sache bringt.

Beispiel: In dem Orangenbeispiel von vorhin (unter Rn. 175) ist also entscheidend, was U und T vereinbart haben: Soll U die Orangen dem T bringen? Oder schicken? Oder hat T zugesagt, die Orangen bei U abzuholen?

181Ausschlaggebend ist also, was für eine Art von Schuld vorliegt: Handelt es sich um eine Holschuld, um eine Schickschuldoder um eine Bringschuld? Dies ist letztlich eine Frage der Art (bzw. des Orts) der Leistung, auf die später noch zurückzukommen ist. 228Entscheidend ist dafür, so viel vorweg, die Vereinbarung zwischen den Parteien. Haben sie eine Holschuld vereinbart, muss der Gläubiger zum Schuldner kommen, und die vom Schuldner ausgewählte und ausgesonderte Sache mittlerer Art und Güte nach Benachrichtigungdurch den Schuldner bei diesem abholen. 229Haben die Parteien hingegen den umgekehrten Fall vereinbart, nämlich eine Bringschuld, hat der Schuldner noch über die Aussonderung und Auswahl hinausgehend die Pflicht, dem Gläubiger die Sache an dessen Wohnorttatsächlich anzubieten, er muss also zum Gläubiger hingehen und ihm die Sache anbieten können und auch schon anbieten dürfen. Bei einer Schickschuld schließlich vereinbaren die Parteien, dass der Schuldner die ausgewählte und ausgesonderte Sache von mittlerer Art und Güte in ausreichender Weise an eine bestimmte Transportperson aushändigt. 230

182Es hängt davon ab, was die Parteienim Einzelnen vereinbarthaben, ob der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderlichegetan hat. Hat er die Sache ausgewählt und ausgesondert sowie dem Gläubiger gebracht bzw. bei sich angeboten bzw. geschickt, hat er alles getan: Es ist eine Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 eingetreten.

183 (2) Rechtsfolgen.Ist eine Konkretisierung in dem oben geschilderten Maß erfolgt, bindet sie auch den Schuldner. Das Schuldverhältnis ist dann auf diese eine Sache beschränkt. Der Schuldner kann die Konkretisierung daher auch nicht wieder rückgängig machen. 231

Beispiel:In dem Orangenbeispiel (unter Rn. 175) bedeutet dies, dass der U, der die Ware aussortiert hat, nun auch seinerseits an diese Aussortierung gebunden ist.

184Dies ist jedoch nicht unumstritten. Zum Teil wird auch vertreten, weil § 243 Abs. 2 eine Schutzvorschrift für den Schuldner sei, müsse es ihm auch freistehen, die Konkretisierung wieder rückgängig zu machen und dem Gläubiger später eine andere Sache zu liefern. 232Dies ist vor allem dann bedeutsam, wenn der Schuldner die bestellte Ware beim Gläubiger abliefern möchte und diesen nicht antrifft. So ist zwar in diesem Zeitpunkt im Fall der Bringschuld die Konkretisierung eingetreten. Fraglich ist aber, ob der Gläubiger dann einen Anspruch auf diese ausgewählte Ware hat, oder ob der Schuldner nicht die Ware wieder mitnehmen und an einen anderen Kunden weiterveräußern kann. Die überwiegende Auffassung bejaht in dieser Situation die grundsätzliche Bindung der Konkretisierung für den Schuldner. Es ist also nur noch die ausgewählte, ausgesonderte und mitgebrachte Ware Gegenstand der Leistung. 233Das ist auch zutreffend, denn anders wären Sinn und Zweck des § 243 Abs. 2 nicht ausreichend umzusetzen, der ja dem Schuldner keine Erschwernisse in den Weg legen, sondern ihn vor unendlichen Anforderungen und Ansprüchen des Gläubigers bewahren soll. Man kann im Einzelfall jedoch dem Gläubiger verwehren, eine gleichwertige Ersatzsache in späterer Zeit zurückzuweisen. Bringt also der Schuldner in dem Beispiel später eine vergleichbare, gleichwertige Ersatzsache mit, weil er die ursprünglich konkretisierte Sache anderweitig veräußert hat, darf der Gläubiger sie nach Treu und Glauben gem. § 242 nicht zurückweisen. 234

185 Nebendieser Bindungkommt als wesentliche Rechtsfolge der Konkretisierung die Auswirkung auf die Verteilung der Leistungsgefahrhinzu. Gemeint ist, wen die Folgen treffen sollen, wenn die ausgewählte und ausgesonderte Sache untergeht, also nicht mehr geleistet werden kann. Bis zur Konkretisierung ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Hauptleistungspflicht zu erbringen, und zwar unabhängig davon, ob irgendwelche Unglücksfälle einen Teil der Gattung haben untergehen lassen. Erst wenn der Schuldner eine Konkretisierung auf eine bestimmte Sache aus der Gattung herbeigeführt hat, trifft die Gefahr des Untergangs den Gläubiger. Erst dann hat nämlich der Schuldner alles zur Leistung Erforderliche getan. Kommt dann eine Leistung nicht mehr in Betracht, weil sie unmöglich i. S. v. § 275 Abs. 1 geworden ist, muss der Schuldner nicht mehr leisten. 235Er wird dann auch von der Pflicht frei, sich anderswoher Ersatz zu beschaffen. Denn nach der Konkretisierung trägt der Gläubiger die sog. Leistungsgefahr. Er trägt also das Risiko, dass nach Konkretisierung die Sache nicht mehr geleistet werden kann. 236Das ist die Konsequenz daraus, dass sich gem. § 243 Abs. 2 das Schuldverhältnis nach der Konkretisierung auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt, d. h. dass die Gattungsschuld dann, durch diesen Akt, zu einer Speziesschuld geworden ist. Ob der Gläubiger seinerseits dann noch zahlen muss, ist eine andere Frage, auf die im Rahmen des Unmöglichkeitsrechts noch zurückzukommen ist ( s. Rn. 413 ff. )

186 c) Wahlschuld.Der Gattungsschuld nicht unähnlich ist die Wahlschuld, die in § 262 geregelt ist. Auch hier ist eine besondere Situation hinsichtlich des Leistungsgegenstands gegeben. Doch anders als bei der Gattungsschuld geht es hier nicht um die zu einer Gattung zugehörigen Sachen. Vielmehr liegt eine Wahlschuld vor, wenn von Anfang an mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist. 237Anders als die Gattungsschuld, die sich auf mehrere gleichartige Leistungsmöglichkeiten bezieht, ist bei der Wahlschuld also eine Auswahl aus individuell geprägten, verschiedenartigen Gegenständen Inhalt der Leistungspflicht.

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