Schließlich wurde in späteren Zeiten der Verkehr der Frauen außer dem Hause ein fast unbeschränkter. Der Zirkus, das Theater, das Amphitheater standen ihnen offen. Die Folge dieser Zustände war die verbreitetste, tiefste Zerrüttung des häuslichen Lebens. Leichtfertige Ehescheidungen waren an der Tagesordnung.“
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Die alten Franken hatten, entsprechend den Sittenanschauungen der Gallier, eine große Hochschätzung vor der freigeborenen Frau. Diese konnte für eine Prostitution nie in Betracht kommen. Dagegen hielten sie Sklavinnen, mit denen die „Herren“ einen schwunghaften Handel trieben. Die Ehre der freien Frau war nach jeder Richtung hin geschützt. Schon das Zerraufen der Haarfrisur einer Frau wurde mit schweren Strafen geahndet. Die Entführung einer Frau wurde mit dem Tode bestraft. Ein Sklave, der die Sklavin eines Herrn entführte, zahlte diesem nach dem damaligen Recht einhundertundzwanzig Denare. War er dazu nicht imstande, so erhielt er ebensoviel Rutenstreiche. Freigeborene Frauen, die sich freiwillig prostituierten, wurden meist aus dem Stamm oder später aus der Stadt ausgestoßen, erhielten wohl auch noch eine Anzahl Stockstreiche.
In jener schon mehr und mehr zivilisierten Zeit bis auf Karl den Großen hatten die meisten Edelleute mehrere Konkubinen, die gewöhnlich Sklavinnen waren und gekauft wurden. Doch war die Stellung dieser Nebenfrauen eine ziemlich erträgliche, besser als die der Haremsfrauen des Sultans, wenngleich die Einordnung der fränkischen Konkubinen in eine Art Frauenhaus eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Gefangenhalten in den Harems aufwies.
Wie der Mädchenhandel in der Periode Karls des Großen, die unter dem Einfluß des erstarkenden Christentums und seiner immer kämpfenden Priester mehr und mehr die Einzelehe in Geltung brachte, geblüht hat, beweist ein Erlaß besagten Kaisers gegen die Kuppelei, in dem unter anderm vorgeschrieben wird, daß Priester keine Frauen aufnehmen sollen. In jener Zeit übernahm jene Kategorie von Kaufleuten, die am meisten mit den Edelleuten in Berührung kamen, den Handel mit Frauen, nämlich die Pferdehändler, die das ganze Mittelalter hindurch als quasi privilegierte Frauenhändler auftreten.
Voreheliche Hingabe war unter den Frankenkönigen ein strafbares Verbrechen, dessen jeder Mann eine Frau bezichtigen durfte. Nur mußte er seine Klage damit beweisen, daß er sich entweder einem Gottesgericht oder einem Zweikampf unterwarf.
Weinhold, Freybe und Felix Dahn haben über die Stellung des deutschen Weibes geschrieben. Die Frau war ein untergeordnetes, unselbständiges Geschöpf, denn nach altem Recht konnte der Geschlechtsvormund, Vater oder Gatte „die Frau wie des Lebens so der Freiheit berauben, sie in die Knechtschaft verkaufen, um ihren Vermögenswert zu realisieren“. Langsam schwand das Recht, die Frau in die Knechtschaft zu verkaufen.
„Die Ehe, wie sie sich in den altfranzösischen Epen behandelt findet, wird selten aus aufrichtiger Liebe geschlossen. Die Frau wünscht die Ehe, weil sie von ihr eine Besserung ihres schutz- und rechtlosen Zustandes erhofft. Der Mann (meist unter Beirat seiner Verwandtschaft und Freunde) ehelicht, um den Einfluß und Reichtum der eigenen Sippe zu heben. Die Verlobung erfolgt feierlich vor Zeugen, auch wohl an geheiligter Stätte. Zu nahe Verwandtschaftsgrade sind ein Ehehindernis. Besondere Hochzeitsgebräuche finden sich nicht erwähnt. Die Feierlichkeit dauert manchmal auch acht Tage. Das Paar empfängt priesterlichen Segen.“
Zur Zeit der Minnesänger bot die Frau dem Manne zuerst den Gruß. In seinem vaterländischen Hochgesang „Deutschlands Ehre“ bittet Walther von der Vogelweide die Frauen um keinen andern Sängerlohn, „als daß sie mich grüßen schöne“. Zur Begrüßung, zum Empfang, zum Abschied erhalten die Männer als höchste Ehre von den Frauen den Kuß, aber mit strenger Unterscheidung des Ranges. „Mit minniglichen Tugenden“, heißt es im Nibelungenlied von Crimhilden, „grüßte sie Siegfrieden.“ „Ihr ward erlaubt zu küssen den weidlichen Mann“ und „in Züchten viel Verneigen hat man gesehen an und minnigliches Küssen von Frauen wohlgetan.“
Nach den englischen Gesetzen wurden verheiratete Frauen nicht nur als Eigentum der Männer angesehen, sondern auch als Kinder, die keinen Willen hatten, oder als Sklavinnen, die ihren Willen dem Willen des Herrn unterwerfen mußten. Ein Engländer, der seiner Frau überdrüssig war, konnte sie öffentlich wie ein Stück Vieh verkaufen. Wobei freilich stillschweigend vorausgesetzt wurde, daß die Frau damit zufrieden war, sich verkaufen zu lassen. Es kamen in jener Zeit nicht wenig solche Fälle vor, von welchen wir nur anführen: Ein Herzog kaufte die Frau eines Kutschers, in Worcester kaufte ein Schuster die Frau eines Taglöhners, die an einem Strick um den Hals auf den Markt geführt und gegen fünf Pfund Sterling ihrem Käufer übergeben wurde. Die englischen Gesetze erkannten so wenig einen eigenen Willen verheirateter Frauen an, daß sie bei gemeinschaftlichen Verbrechen von Eheleuten nur allein den Mann, nicht aber die Frau straften und auch den Mann für die Schulden und kleineren Vergehen der Frau haften ließen.
In Alt-England gab der Vater seiner Tochter bei ihrer Verehelichung nicht allein keine Mitgift, er erhielt vielmehr von dem Bewerber einen Kaufschilling bezahlt. „Die Kaufehe“, schreibt Eugen Dühren in seinem „Geschlechtsleben in England“, „hat sich in Britannien bis zum 19. Jahrhundert erhalten. In den ersten Dezennien desselben kamen Frauenverkäufe noch relativ häufig vor. — In einem Artikel in: „All the year round“ vom 20. Dezember 1884 wurden über 20 Fälle in den letzten Jahren mit Namen und allen Einzelheiten betreffs der zwischen 25 Guineen und einem halben Peit Bier oder einem Penny und einem Mittagsmahl wechselnden Preis für eine Frau aufgezählt. Sehr häufig kam die Kaufehe im 18. Jahrhundert, besonders gegen Ende desselben und zu Anfang des 19. Jahrhunderts vor.“
Die betreffende Frau wurde gewöhnlich auf dem sogenannten Haymarkt verschachert. Der Käufer hatte das Recht, sie als Gattin — gleichbedeutend mit Sklavin — zu betrachten und zu behandeln. Heute, sollte man meinen, ist dergleichen wohl nicht mehr möglich. Und doch kam — im Jahre 1904! — ein derartiger Fall vor den Untersuchungsrichter im Londoner Bezirk West-Ham. Die „Zeit“ in Wien berichtete darüber in einem Londoner Brief. Anna Gibson, ein schmuckes Weib von 28 Jahren, fühlte sich bei ihrem Manne, dem sie im Jahre 1895 angetraut war, nicht glücklich. Sie verließ ihn daher und vermietete sich bei einem Metzger namens Thomas Gosford, den ihre Reize so bestrickten, daß er ihr einen Heiratsantrag machte. Als sie ihm mitteilte, daß sie bereits die Besitzerin eines Ehemannes sei, erwiderte er: „Das schadet nichts. Ich werde zu ihm gehen und ihm 25 Pfund Sterling für dich bieten, und wenn er damit einverstanden ist, werde ich sie ihm geben.“ Gesagt, getan. Gibson nahm das Anerbieten an, und der Handel wurde geschlossen. Im holden Monat Mai erschien das liebende Paar auf dem Standesamt zu Stratford, und Frau Gibson wurde fortan Frau Gosford. Aber durch einen Zufall kam die Sache heraus, und Frau Gibson-Gosford und ihr Käufer Thomas Gosford wurden vor den Untersuchungsrichter geladen. Sie gestanden alles ein, und der Richter verfügte, daß ihnen wegen des Vergehens der Doppelehe der Prozeß gemacht werden sollte.
Der Fall würde nicht besonders bemerkenswert sein, wenn nicht eben gleichzeitig der Umstand zu verzeichnen wäre, daß Mißachtung des Weibes, seine Behandlung als Ware in den ungebildeten Volkskreisen Englands nicht so selten ist. Allerdings hat die Unsitte in den letzten Jahrzehnten bedeutend nachgelassen, aber Sheffield zum Beispiel ist immer noch übel berufen wegen des häufig dort vorkommenden Verkaufes von Frauen, und auch im Osten Londons, wo Verkommenheit neben Armut herrscht, ist gar manches Eheweib um eine Quart Bier an einen andern Mann abgetreten worden. An die Öffentlichkeit kommen solche Verkaufsgeschäfte gewöhnlich nur dann, wenn irgendwelche Umstände zu einer gerichtlichen Verfolgung führen.
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