Tanja von Langen - Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten

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Arbeitsrecht für ErzieherInnen in 100 Stichworten: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Nachfrage nach Erzieher*innen und pädagogischen Fachkräften übersteigt aktuell bei Weitem das Angebot auf dem Arbeitsmarkt. Wer über die begehrte Qualifikation verfügt, sollte in arbeitsrechtlichen Fragestellungen up-to-date sein, um in Vertragsverhandlungen mit dem Träger einer Einrichtung das Optimale für sich herauszuholen und die Vorteile, die ein solcher Bewerbermarkt bietet, zu nutzen. Schließlich sollten Sie sich nicht unter Wert verkaufen!
In diesem Ratgeber wurden daher die zahllosen Fragen von Erzieher*innen, die die Autorin immer wieder in Aus- und Fortbildung von ihnen hört, gebündelt und leicht fasslich in 100 Stichworten zusammengestellt.
Die 2. Auflage dieses Ratgebers fasst die aktuelle Rechtsprechung zu arbeitsrechtlichen «Dauerbrennern» wie Teilzeit, Befristung sowie Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Urlaubsanspruch etc. zusammen und gibt einen Überblick über Rechte und Pflichten von Erzieher*innen und pädagogischen Fachkräften im Berufsleben.

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17.Beschäftigtendatenschutz 17.Beschäftigtendatenschutz Fallbeispiel: Marie K. ist die neue Mitarbeiterin in der Einrichtung „Kükennest“ in kommunaler Trägerschaft ihrer Gemeinde. Heute erhält sie per Post ein umfangreiches Formularpaket, das sie ausfüllen und zurücksenden soll. Neben dem Bewerbungsfragebogen muss sie auch den Personalbogen ausfüllen, sämtliche Schul- und Ausbildungszeugnisse beibringen, außerdem ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG, ein ärztliches Attest zum Impf- und Immunitätsstatus, ihre Lohnsteuerkarte, ihren Sozialversicherungsausweis und eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Krankenkasse. Sie soll Angaben zur Vermögensbildung machen und ihr Gehaltskonto angeben, eine Schweigepflichts- sowie eine Datenschutzerklärung abgeben und sich zur Zusatzversorgungskasse anmelden. All diese Daten wandern in ihre Personalakte.

18.Beschäftigungsverbot 18.Beschäftigungsverbot Fallbeispiel: Sabine B. ist Leiterin der kommunalen Kindertagesstätte „Bienenhaus“. Seit einigen Tagen schon beobachtet sie, dass eine der Gruppenleiterinnen regelmäßig an morgendlicher Übelkeit leidet. Sie führt dies auf eine bestehende Schwangerschaft zurück und fragt sich, ob sie die Mitarbeiterin darauf ansprechen soll und darf.

19.Betriebsrat 19.Betriebsrat Fallbeispiel: Die AG betreibt im Stadtgebiet H mehrere Krankenhäuser, auf deren Gelände oder in unmittelbarer Nähe sich Kindertagesstätten befinden. Diese sind bis zur Privatisierung 2004 den Krankenhäusern zugeordnet und deren Leitungen unterstellt. Daraufhin werden sie zu einem Zentralen Dienst (ZD Kita) zusammengefasst. Damit einher geht eine Öffnung der bisherigen Betriebskindergärten für die Aufnahme externer Kinder und ein Wechsel in das Kita-Gutschein-System der Stadt H. 2006 beschließt die Geschäftsführerin der AG förmlich, dass die öffentlichen Kindertagesstätten des ZD Kita grundsätzlich alle Kinder aufnehmen und solche der Mitarbeiter nicht bevorzugt werden. Der Gesamtbetriebsrat der AG ist der Meinung, der ZD Kita sei nach wie vor eine seiner Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG unterliegende Sozialeinrichtung und klagt auf Feststellung, dass dem so sei. Die Klage wird abgewiesen. (Fall nach BAG, Beschl. vom 10. 2. 2009 – 1 ABR 94/07 –)

20.Betriebsvereinbarungen

21.Betriebsverfassungsrecht

22.Beurteilungen, dienstliche

23.Bewerbungsunterlagen

24.Bildschirmarbeitsverordnung

25.Bolkestein-Richtlinie

26.Datenschutz

27.Dienstschlüssel

28.Dienstverhinderung durch höhere Gewalt

29.Direktionsrecht

30.Diskriminierungsverbot

31.EG-Arbeitsrecht

32.Eingliederungsmanagement, betriebliches

33.Elterngeld

34.Elternteilzeit

35.Elternzeit

36.Entgeltfortzahlung

37.Entlassung wegen verletzter Aufsichtspflicht

38.Erhöhung der Arbeitszeit

39.Erste-Hilfe-Leistung, Haftung bei

40.Formvorschriften, gesetzliche

41.Fortbildungskosten, Rückzahlung von

42.Fortbildungskosten, steuerliche Geltendmachung von

43.Freizeit- und Sportveranstaltungen, betriebliche

44.Führungszeugnis, erweitertes

45.Gefährdungsbeurteilung

46.Gesamtzusage

47.Gewerkschaft

48.Gleichbehandlungsgrundsatz, allgemeiner

49.Grundrechte im Arbeitsrecht

50.Haftung des Arbeitgebers

51.Haftungsprivileg

52.Infektionsrisiko

53.Internetnutzung, private

54.Jugendarbeitsschutzgesetz

55.Kopftuch

56.Kündigung

57.Kündigungsschutz

58.Lärm

59.Lastenhandhabungsverordnung

60.Lebenspartnerschaft, eingetragene

61.Meldepflicht

62.Minijob

63.Mitarbeiterüberwachung

64.Mitarbeitervertretung

65.Mobbing

66.Mutterschutz

67.Nebenjob

68.Pandemie

69.Personalakte, Einsicht in die

70.Personalrat

71.Pflegezeit

72.Praktikum

73.Rückzahlungsverpflichtung

74.Schlussbestimmungen

75.Schweigepflicht

76.Schwellenwerte

77.Schwerbehinderung

78.Sonderkündigungsschutz

79.Sonderzuwendungen

80.Sonn- und Feiertagsarbeit

81.Sozialauswahl

82.Sozialplan

83.Sperrzeit

84.Stellenanzeige

85.Streikrecht

86.Tarifvertrag

87.Teilzeit

88.Trägerwechsel

89.Überstunden

90.Übung, betriebliche

91.Unfallschaden am Privatfahrzeug

92.Unfallversicherungsschutz

93.Unterweisung

94.Urheberrechte der AN

95.Urlaub

96.Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse

97.Vorstellungsgespräch

98.Whistleblowing

99.Wiedereinstieg in den Beruf

100.Zeugnis

Literaturhinweis

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Nach einer Studie der Bertelsmann-Stiftung fehlen in Deutschland mehr als 100 000 Erzieher/-innen. Die bereits vorhandenen 400 000 sind mehr denn je betroffen von arbeitsrechtlichen „Dauerbrennern“ wie Teilzeit und Befristung, Betriebsübergang, Erhöhung von Arbeitsstunden, Änderung von Arbeitsbedingungen, Direktionsrecht des Arbeitgebers etc. Themen wie Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Elterngeld usw. haben darüber hinaus ohnehin besondere Bedeutung im Arbeitsleben von Erzieherinnen. In aller Regel obliegt ihnen auch die Pflege von Familienangehörigen und Kindern, oft leisten sie Sonn- und Feiertagsarbeit.

Es ist daher für Erzieherinnen und pädagogische Fachkräfte unabdingbar, die Materie Arbeitsrecht, die so nachhaltigen Einfluss auf ihr Leben nimmt, zu kennen, mit ihr umzugehen und auch hier auf dem Laufenden zu bleiben. In der nun vorliegenden komplett überarbeiteten Fassung dieses Ratgebers wurden daher die zahllosen Fragen von Erzieherinnen, die ich immer wieder in Aus- und Fortbildung von ihnen höre, gebündelt und leicht fasslich in 100 Stichworten zusammengestellt. Auch steuerliche und versicherungsrechtliche Aspekte sind berücksichtigt. Demgegenüber wurden Fragen der Darlegungs- und Beweislast sowie prozesstaktische Überlegungen, die nur für Juristen interessant sein dürften, weitgehend ausgeklammert.

Die Tipps und Ratschläge in diesem Buch dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung durch eine Anwältin nicht ersetzen.

Der besseren Lesbarkeit wegen werden durchgängig weibliche Bezeichnungen, z. B. „Erzieherin“, verwendet. Selbstverständlich sind aber auch immer die männlichen Vertreter des Berufsstandes gemeint.

München, im März 2020 Tanja von Langen

1.Abfindung nach § 1a KSchG

Fallbeispiel:

Gabriele N. ist als Kindergartenhelferin in der Einrichtung „St. Theresia“ beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthält eine Vereinbarung, nach der „die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien, Dienst- und Vergütungsordnungen (in Kraft gesetzte Beschlüsse der Bistums-KODA) des Bistums Fulda“ in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertrages werden. Der Träger kündigt das Arbeitsverhältnis zum 30. 6. 2008 mit dem Hinweis auf betriebsbedingte Gründe, weil er die Trägerschaft für den Kindergarten endgültig aufgibt und die Einrichtung schließt. Gabriele N. erhebt hierauf Kündigungsschutzklage. Im erstinstanzlichen Verfahren erweitert sie ihren Klageantrag auf hilfsweise Verurteilung des Trägers zur Zahlung einer Abfindung. Sie beruft sich auf § 9 der „Ordnung über den Rationalisierungsschutz im Bistum Fulda“ (RaSchO), der Regelungen über Abfindungen enthält. Der Träger beantragt die Abweisung der Klage, da er der Auffassung ist, dass § 9 Abs. 8 RaSchO entgegensteht. Darin heißt es: „Erhebt der/die Mitarbeiter/in Kündigungsschutzklage, so ist ein Anspruch auf Abfindung ausgeschlossen.“

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