17.Beschäftigtendatenschutz 17.Beschäftigtendatenschutz Fallbeispiel: Marie K. ist die neue Mitarbeiterin in der Einrichtung „Kükennest“ in kommunaler Trägerschaft ihrer Gemeinde. Heute erhält sie per Post ein umfangreiches Formularpaket, das sie ausfüllen und zurücksenden soll. Neben dem Bewerbungsfragebogen muss sie auch den Personalbogen ausfüllen, sämtliche Schul- und Ausbildungszeugnisse beibringen, außerdem ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG, ein ärztliches Attest zum Impf- und Immunitätsstatus, ihre Lohnsteuerkarte, ihren Sozialversicherungsausweis und eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Krankenkasse. Sie soll Angaben zur Vermögensbildung machen und ihr Gehaltskonto angeben, eine Schweigepflichts- sowie eine Datenschutzerklärung abgeben und sich zur Zusatzversorgungskasse anmelden. All diese Daten wandern in ihre Personalakte.
18.Beschäftigungsverbot 18.Beschäftigungsverbot Fallbeispiel: Sabine B. ist Leiterin der kommunalen Kindertagesstätte „Bienenhaus“. Seit einigen Tagen schon beobachtet sie, dass eine der Gruppenleiterinnen regelmäßig an morgendlicher Übelkeit leidet. Sie führt dies auf eine bestehende Schwangerschaft zurück und fragt sich, ob sie die Mitarbeiterin darauf ansprechen soll und darf.
19.Betriebsrat 19.Betriebsrat Fallbeispiel: Die AG betreibt im Stadtgebiet H mehrere Krankenhäuser, auf deren Gelände oder in unmittelbarer Nähe sich Kindertagesstätten befinden. Diese sind bis zur Privatisierung 2004 den Krankenhäusern zugeordnet und deren Leitungen unterstellt. Daraufhin werden sie zu einem Zentralen Dienst (ZD Kita) zusammengefasst. Damit einher geht eine Öffnung der bisherigen Betriebskindergärten für die Aufnahme externer Kinder und ein Wechsel in das Kita-Gutschein-System der Stadt H. 2006 beschließt die Geschäftsführerin der AG förmlich, dass die öffentlichen Kindertagesstätten des ZD Kita grundsätzlich alle Kinder aufnehmen und solche der Mitarbeiter nicht bevorzugt werden. Der Gesamtbetriebsrat der AG ist der Meinung, der ZD Kita sei nach wie vor eine seiner Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG unterliegende Sozialeinrichtung und klagt auf Feststellung, dass dem so sei. Die Klage wird abgewiesen. (Fall nach BAG, Beschl. vom 10. 2. 2009 – 1 ABR 94/07 –)
20.Betriebsvereinbarungen
21.Betriebsverfassungsrecht
22.Beurteilungen, dienstliche
23.Bewerbungsunterlagen
24.Bildschirmarbeitsverordnung
25.Bolkestein-Richtlinie
26.Datenschutz
27.Dienstschlüssel
28.Dienstverhinderung durch höhere Gewalt
29.Direktionsrecht
30.Diskriminierungsverbot
31.EG-Arbeitsrecht
32.Eingliederungsmanagement, betriebliches
33.Elterngeld
34.Elternteilzeit
35.Elternzeit
36.Entgeltfortzahlung
37.Entlassung wegen verletzter Aufsichtspflicht
38.Erhöhung der Arbeitszeit
39.Erste-Hilfe-Leistung, Haftung bei
40.Formvorschriften, gesetzliche
41.Fortbildungskosten, Rückzahlung von
42.Fortbildungskosten, steuerliche Geltendmachung von
43.Freizeit- und Sportveranstaltungen, betriebliche
44.Führungszeugnis, erweitertes
45.Gefährdungsbeurteilung
46.Gesamtzusage
47.Gewerkschaft
48.Gleichbehandlungsgrundsatz, allgemeiner
49.Grundrechte im Arbeitsrecht
50.Haftung des Arbeitgebers
51.Haftungsprivileg
52.Infektionsrisiko
53.Internetnutzung, private
54.Jugendarbeitsschutzgesetz
55.Kopftuch
56.Kündigung
57.Kündigungsschutz
58.Lärm
59.Lastenhandhabungsverordnung
60.Lebenspartnerschaft, eingetragene
61.Meldepflicht
62.Minijob
63.Mitarbeiterüberwachung
64.Mitarbeitervertretung
65.Mobbing
66.Mutterschutz
67.Nebenjob
68.Pandemie
69.Personalakte, Einsicht in die
70.Personalrat
71.Pflegezeit
72.Praktikum
73.Rückzahlungsverpflichtung
74.Schlussbestimmungen
75.Schweigepflicht
76.Schwellenwerte
77.Schwerbehinderung
78.Sonderkündigungsschutz
79.Sonderzuwendungen
80.Sonn- und Feiertagsarbeit
81.Sozialauswahl
82.Sozialplan
83.Sperrzeit
84.Stellenanzeige
85.Streikrecht
86.Tarifvertrag
87.Teilzeit
88.Trägerwechsel
89.Überstunden
90.Übung, betriebliche
91.Unfallschaden am Privatfahrzeug
92.Unfallversicherungsschutz
93.Unterweisung
94.Urheberrechte der AN
95.Urlaub
96.Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse
97.Vorstellungsgespräch
98.Whistleblowing
99.Wiedereinstieg in den Beruf
100.Zeugnis
Literaturhinweis
Stichwortverzeichnis
Nach einer Studie der Bertelsmann-Stiftung fehlen in Deutschland mehr als 100 000 Erzieher/-innen. Die bereits vorhandenen 400 000 sind mehr denn je betroffen von arbeitsrechtlichen „Dauerbrennern“ wie Teilzeit und Befristung, Betriebsübergang, Erhöhung von Arbeitsstunden, Änderung von Arbeitsbedingungen, Direktionsrecht des Arbeitgebers etc. Themen wie Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Elterngeld usw. haben darüber hinaus ohnehin besondere Bedeutung im Arbeitsleben von Erzieherinnen. In aller Regel obliegt ihnen auch die Pflege von Familienangehörigen und Kindern, oft leisten sie Sonn- und Feiertagsarbeit.
Es ist daher für Erzieherinnen und pädagogische Fachkräfte unabdingbar, die Materie Arbeitsrecht, die so nachhaltigen Einfluss auf ihr Leben nimmt, zu kennen, mit ihr umzugehen und auch hier auf dem Laufenden zu bleiben. In der nun vorliegenden komplett überarbeiteten Fassung dieses Ratgebers wurden daher die zahllosen Fragen von Erzieherinnen, die ich immer wieder in Aus- und Fortbildung von ihnen höre, gebündelt und leicht fasslich in 100 Stichworten zusammengestellt. Auch steuerliche und versicherungsrechtliche Aspekte sind berücksichtigt. Demgegenüber wurden Fragen der Darlegungs- und Beweislast sowie prozesstaktische Überlegungen, die nur für Juristen interessant sein dürften, weitgehend ausgeklammert.
Die Tipps und Ratschläge in diesem Buch dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle Beratung durch eine Anwältin nicht ersetzen.
Der besseren Lesbarkeit wegen werden durchgängig weibliche Bezeichnungen, z. B. „Erzieherin“, verwendet. Selbstverständlich sind aber auch immer die männlichen Vertreter des Berufsstandes gemeint.
München, im März 2020 |
Tanja von Langen |
1.Abfindung nach § 1a KSchG
Fallbeispiel:
Gabriele N. ist als Kindergartenhelferin in der Einrichtung „St. Theresia“ beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthält eine Vereinbarung, nach der „die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien, Dienst- und Vergütungsordnungen (in Kraft gesetzte Beschlüsse der Bistums-KODA) des Bistums Fulda“ in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertrages werden. Der Träger kündigt das Arbeitsverhältnis zum 30. 6. 2008 mit dem Hinweis auf betriebsbedingte Gründe, weil er die Trägerschaft für den Kindergarten endgültig aufgibt und die Einrichtung schließt. Gabriele N. erhebt hierauf Kündigungsschutzklage. Im erstinstanzlichen Verfahren erweitert sie ihren Klageantrag auf hilfsweise Verurteilung des Trägers zur Zahlung einer Abfindung. Sie beruft sich auf § 9 der „Ordnung über den Rationalisierungsschutz im Bistum Fulda“ (RaSchO), der Regelungen über Abfindungen enthält. Der Träger beantragt die Abweisung der Klage, da er der Auffassung ist, dass § 9 Abs. 8 RaSchO entgegensteht. Darin heißt es: „Erhebt der/die Mitarbeiter/in Kündigungsschutzklage, so ist ein Anspruch auf Abfindung ausgeschlossen.“
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