Das ist ja sehr verwirrend. Geht es nicht ein bisschen konkreter?
Anrechnungvon Tariflohnerhöhungen: Die Vereinbarung einer „freiwilligen, jederzeit widerruflichen und anrechenbaren“ Zulage hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 307ff. BGB stand und berechtigt den AG zur Anrechnung etwaiger Tariflohnerhöhungen ohne Zustimmung der AN (BAG, Urt. vom 1. 3. 2006 – 5 AZR 363/05 –).
Ausschlussfrist: Eine formularmäßige Ausschlussfrist, die für die erstmalige Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche eine Frist von weniger als drei Monaten vorsieht, ist unangemessen kurz (BAG, Urt. vom 28. 9. 2005 – 5 AZR 52/05 –).
Freiwilligkeitsvorbehalt: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei
Sonderzuwendungen ist auch dann zulässig, wenn mit der Zahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll (BAG, Urt. vom 30. 7. 2008 – 10 AZR 606/07 –).
Eine monatlich zu zahlende Leistungszulage dagegen kann in einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden (BAG, Urt. vom 25. 4. 2007 – 5 AZR 627/06 –).
Jeweiligkeitsvorbehalt: Der in einem Arbeitsvertrag enthaltene Verweis auf eine Arbeitsordnung in der „jeweils gültigen Fassung“ ist jedenfalls dann unwirksam, wenn dadurch nahezu sämtliche Arbeitsbedingungen einseitig durch den AG abänderbar sind, ohne dass hierfür konkrete Gründe in der Vereinbarung genannt werden (BAG, Urt. vom 11. 2. 2009 – 10 AZR 222/08-).
Klageverzicht: Der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage stellt ohne kompensatorische Gegenleistung des AG eine überraschende Klausel und außerdem eine unangemessene Benachteiligung der AN gem. § 307 BGB dar (BAG, Urt. vom 12. 7. 2007 – 2 AZR 716/06 –; BAG, Urt. vom 25.9.2014 – 2 AZR 788/13 –).
Kündigungsfrist, verlängerte: Eine formularmäßige Vereinbarung, nach der die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für eine Kündigung durch die AN gelten sollen, ist zulässig (BAG, Urt. vom 28. 5. 2009 – 8 AZR 896/07 –).
Rückzahlungsverpflichtung: Eine wirksame Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für ein Vollzeitstudium setzt voraus, dass der AG der AN nach Abschluss der Ausbildung einen Beschäftigungsanspruch einräumt (BAG, Urt. vom 18. 3. 2008 – 9 AZR 186/07 –).
Eine vom AG vorformulierte Rückzahlungsvereinbarung für Fortbildungskosten hält bei einer Bindung der AN für drei Jahre dann einer AGB-Kontrolle stand, wenn sich die Fortbildung über mehr als sechs Monate erstreckt, er in dieser Zeit bezahlt freigestellt ist und der AG neben den Unterrichts- und Prüfungsgebühren die Kosten für die auswärtige Unterbringung und wöchentlichen Heimfahrten übernimmt (BAG, Urt. vom 5. 6. 2007 – 9 AZR 604/06 –).
Tipp:Prüfen Sie einmal Ihren Arbeitsvertrag: Finden sich dort auch AGB? Sind diese möglicherweise unwirksam?
•Fortbildungskosten
•Schlussbestimmungen
•Sonderzuwendungen
•Überstunden
•Übung, betriebliche
Fallbeispiel:
Die 27jährige Zweitkraft Gesine B. hält heute ihre
Kündiung in der Hand. Die alleinerziehende Mutter eines dreijährigen Sohnes fragt sich, was jetzt auf sie zukommt. Immerhin war sie noch nie arbeitslos und möchte unbedingt in ihrem Beruf weiterarbeiten.
ALG I ist die Barleistung der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Es ist nicht zu verwechseln mit dem
ALG II nach dem SGB II. (sog. Grundsicherung für Arbeitslose), das an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe getreten ist. ALG I erhält auf Antrag, wer
•arbeitslos ist,
•sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat,
•noch nicht das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet und
•die Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld,
erfüllt hat.
Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist eine AN, die
•nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder
•nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt,
•sich bemüht, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
•den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
•eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
•Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und
•bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und auszuüben bzw.
•an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Zumutbar sind einer Arbeitslosen grundsätzlich alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen, soweit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung entgegenstehen (§§ 117 ff. SGB III).
Wie viel ALG I erhalte ich?
Das ALG I beträgt i. d. R. 60% des letzten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67%. Die Bezugsdauer – 6 bis 48 Monate – hängt von der Dauer der vorangegangenen versicherungspflichtigen Tätigkeit und dem Lebensalter ab (§§ 127ff. SGB III). Und seit einem Urteil des BSG steht auch fest: Eine nach § 1 a KSchG gezahlte Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (BSG, Urt. vom 8.12.2016 – B 11 AL5/15R –).
Meine Kollegin ist arbeitslos, erhält aber kein ALG I. Angeblich „ruht“ der Anspruch, was heißt denn das?
Bei Gewährung von anderen Sozialleistungen, insbesondere bei der Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld und EU-Rente, ruht grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 SGB III. Außerdem ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 143 SGB III dann, wenn diese Leistung als Lohnersatz nicht benötigt wird, weil der Arbeitslose noch Vergütungsansprüche bzw. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung hat.
Tipp:Um nicht eine Kürzung des ALG I hinnehmen zu müssen, sollten Sie unbedingt die Vorschriften zur
Meldepflicht einhalten.
•Arbeitslosengeld II
•Kündigung
•Meldepflicht
•Wiedereinstieg in den Beruf
Fallbeispiel:
Gerdi S., Gruppenleiterin in der Einrichtung „Max und Moritz“ ist nach Kündigung im Juni 2003 beim AG ausgeschieden. Seither ist sie arbeitslos. Der Kündigungsschutzprozess endete im April 2005 mit einem gerichtlichen Vergleich. Der AG verpflichtete sich darin, eine Abfindung in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Seit Juni 2005 bezieht Gerdi S. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. ALG II). Da der AG die geschuldete Abfindung nicht zahlt, betreibt Gerdi S. die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Daraufhin zahlt der AG im Oktober und November 2006 zwei Teilbeträge über 1.750 und 2.000 Euro. Der Grundsicherungsträger hebt daher die Leistungsbewilligung für Oktober und November wieder auf und fordert von Gerdi S. Rückzahlung der in dieser Zeit geleisteten Beträge.
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