Karlheinz Schlotterbeck - Recht der Anlagen-Außenwerbung

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Das Recht der Außenwerbung stellt ein Querschnittsrecht dar, da es in unterschiedlichen (Bundes-, Landes-), schier unüberschaubaren, Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie ggf. in bestehenden Satzungen der Gemeinden verortet ist.
Das Werk gibt daher allen denjenigen, die es mit dem Recht der Anlagen-Außenwerbung zu tun haben, einen strukturierten Überblick in der gebotenen Kürze und enthält zudem zahlreiche Literatur- und Rechtsprechungsnachweise. Übersichten und Mustersatzungen runden das Werk ab.
Soweit es um Landesrecht geht, wird beispielhaft auf das baden-württembergische Landesrecht Bezug genommen, das Parallelen zu entspr. Vorschriften in anderen Bundesländern aufweist; die zitierte obergerichtliche Rspr. und die Literaturnachweise sind nicht auf Baden-Württemberg beschränkt.

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Neuartig ist das Air Touch Window, eine interaktive Schaufensterwerbung, die branchenüblich zur Out-of-Home Media(Outdoor Media) und damit zur Außenwerbung gerechnet wird (Text Rn 44). Neuartig sind auch die gelegentlich vorkommenden sog. Moving Boards, die ausschließlich zu verkehrsfremden (d. h. Werbungs-) Zweckeneingesetzt werden und die deshalb als straßen- und wegerechtliche Sondernutzung zu qualifizieren sind (Text Rn 233).

Das Recht der Außenwerbungist – und dies vor allem – Bestandteil des öffentlichen Baurechtes.Das öffentliche Baurechtzerfällt in das (bundesrechtliche) allgemeine und besondere Städtebaurecht(Text Rn 109 ff.) einerseits und in das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht(Text Rn 13 ff.) andererseits. 7Es wird ergänzt durch das sog. Baunebenrecht(Text Rn. 91 ff.). Außenwerbung ist deshalb nicht und nicht überall schrankenlos möglich und zulässig. Sie hat mitunter unterschiedliche und verschiedenartige rechtliche (Zulässigkeit-, Zulassungs-) Hürden zu überwinden. Diese Hürden haben sich als (hinderliches) „Fachrecht“(Text Rn 13 ff.) niedergeschlagen

– in verschiedenartigen (Bundes-, Landes-) Gesetzen8und Rechtsverordnungen,

Achtung

Soweit es hier um Landesrechtgeht, wird beispielhaft auf das baden-württembergische LandesrechtBezug genommen, das Parallelen zu entspr. Vorschriften in anderen Bundesländern aufweist; die zitierte obergerichtliche Rspr ist deshalb und insoweit nicht auf die Rspr in Baden-Württemberg beschränkt. Auch die angefügten Literaturnachweise sind länderneutral.

– in bestehenden (rechtswirksamen) städtebaurechtlichen (Administrativ-) Satzungen der Städte und Gemeinden,namentlich in Bebauungsplänen als Festsetzungen (§§ 9 und 30 BauGB), in Vorschriften aufgrund von Sanierungssatzungen (§§ 142 I 1 und 144 I 1 BauGB) und aufgrund von Erhaltungssatzungen (§§ 172 I 1, I 2, III und 173 BauGB) sowie in bauordnungsrechtlichen Örtlichen Bauvorschriften der Gemeinden (ÖBauV; § 74 I 1 Nr. 1, I 1 Nr. 2 LBO) und in denkmalrechtlichen Gesamtanlagen- (Ensemble-) Schutzsatzungender Gemeinden (§ 19 DSchG).

Das Recht der Außenwerbungkann deshalb durchaus als fachübergreifendes Querschnittsrecht(Text Rn 9 f.) bezeichnet werden.

Das dem allgemeinen Städtebaurechtangehörende flächenbezogene sog. Bebauungsrecht(§§ 29 bis 38 BauGB, BauNVO; Text Rn 109 ff.) enthält materielle Anforderungen auch an bauliche Anlagen der Außenwerbung (bauliche Werbeanlagen), die als eigenständige bebauungsrechtliche Vorhaben(§ 29 I BauGB) 9zu betrachten sind und die als Vorhaben vor allem an den hinderlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), an Beeinträchtigungen des Ortsbildes in den sog. faktischen Bebauungsbereichen (§ 34 I 2 BauGB) 10und als sonstige Vorhaben an beeinträchtigten öffentlichen Belangen im Außenbereich (§ 35 II, III, V 1 BauGB) scheitern können.

Das Bebauungsrechtwird – in negativer Hinsicht – ergänzt sowohl durch das Veränderungssperrenrecht(§§ 14, 16 bis 18 BauGB, Text Rn 147 ff.)), das zum Erlass von (Gemeinde-) Satzungen ermächtigt, als auch durch das Zurückstellungsrecht(§ 15 I 1, III BauGB; §§ 9 und 22 LVwVfG), die beide (alternativ) zur Sicherung einer bestimmten, bereits hinreichend konkretisierten und zulässigen gemeindlichen Bauleitplanung ab dem wirksam gefassten und bekannt gemachten Planeinleitungsbeschluss (§ 2 I 2 BauGB) – zeitlich beschränkt – vorhabenhindernd eingesetzt werden können. Und es kann bei Bedarf darüber hinaus ergänzt werden durch Satzungen der Gemeinden insb. über förmlich festgelegte Sanierungsgebiete (§ 142 I BauGB; Text Rn 159 ff.) bzw. über Erhaltungsgebiete (§ 172 BauGB; Text Rn 168 ff.), die dem besonderen Städtebaurechtzugeordnet sind und die sich gleichfalls vorhabenhindernd auswirken können.

Das (anlagen-, objektbezogene) Bauordnungsrecht(Text Rn 13 ff.) enthält sowohl formell-rechtliche als auch materiell-rechtliche Anforderungen an Anlagen der Außenwerbung(Werbeanlagen), die in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer im Grundsatz identische inhaltliche Aussagen treffen, zumal sie an der ständig aktualisierten Musterbauordnung (MBO) der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) 11ausgerichtet sind. Die MBO selbst ist kein Gesetz und hat auch sonst keine rechtlichen Auswirkungen. Sie ist lediglich als Vorschlag und Anregung gedacht; sie soll dazu dienen, die kraft Verfassung dem Landesrecht unterliegenden Bauordnungen der einzelnen Bundesländer (vgl. Art. 72 I GG) zu vereinheitlichen, was bisher nur in Ansätzen gelungen ist (zu Werbeanlagenvgl. § 10 MBO). Die einzelnen Bauordnungen enthalten dann auch im Wesentlichen inhaltlich und strukturell übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in mehr oder weniger deutlichen Einzelheiten. 12Im Übrigen ist das öffentlichen Baurechtinsgesamt offen, rechtsverbindliche Regelungen über Werbeanlagen in anderen Rechts- und Fachgebieten, vor allem natur- und landschaftsschutz- sowie denkmalschutz- und straßenrechtliche Regelungen ergänzend bzw. aufdrängend hinzunehmen (vgl. § 29 II BauGB).

Das Recht der Außenwerbungist nicht nur in rechtlicher Hinsicht, und zwar vor allem wegen der vielfach vorkommenden unbestimmten und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe (z. B. Begriffe, wie Verunstaltungen als handgreifliche Negation des Schönen, 13erhebliche Beeinträchtigungen eines Erscheinungsbildes), sondern auch aus tatsächlicher (beweiserheblicher) Sicht der Dingegeeignet, (entscheidungserhebliche) Zweifelsfragen aufzuwerfen. Eine fast unübersehbare Zahl an (verwaltungs-) gerichtlichen Entscheidungen aller Instanzen in allen Bundesländern belegen diesen nicht ganz einfach zu bewältigenden Rechtsbefund.

Dieses Buch ist das mediale Ergebnis von richterlich gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen sowie von – über einen langen Zeitraum – häufig wiederkehrenden Fachveranstaltungen für die Aus- und für die Fortbildung von Praktikern vor allen in Baden-Württemberg. Es soll allen denjenigen, die es mit dem „Recht der Anlagen-Außenwerbung“gewerblich, handwerklich, beruflich, beratend, behördlich, privat oder in sonstiger Weise – und dies nicht nur in Baden-Württemberg – zu tun haben, zum Nutzen gereichen. Dazu soll die systematische Darstellung dieses umfassenden und vielschichtigen Querschnittrechtsgebietes als Orientierungshilfe in der hier geboten gedrängten Darstellung beitragen. 14

Der Autor ist für alle weiterführenden Hinweise sowie für Fragen und Antworten aus der praktischen Arbeit dankbar und – dies vor allem – kritischen Anregungen gegenüber stets offen. Bitte wenden Sie sich an:

W. Kohlhammer GmbH

Lektorat Recht und Verwaltung

Heßbrühlstr. 69

70565 Stuttgart

E-Mail: recht@kohlhammer.de

Im Januar 2021

Karlheinz Schlotterbeck

Übersicht

Vorwort

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

Literatur

Teil A Einführung

Teil B (Landes-) Bauordnungsrecht

Teil C Allgemeines Städtebaurecht – (Bundes-) Bebauungsrecht –

Teil D Besonderes Städtebaurecht

Teil E (Landes-) Denkmalrecht

Teil F (Bundes-, Landes-) Naturschutz- und Landschaftspflegerecht

Teil G (Bundes-, Landes-) Straßen- und Wegerecht; ­Landeseisenbahnrecht

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