III.Das auf Drittstaatsangehörige anwendbare Recht
1.Das Aufenthaltsgesetz
14Kernstück des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 ist das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ ( Aufenthaltsgesetz – AufenthG 1). Obwohl es das AuslG 1990 vollständig abgelöst hat, lehnt es sich dennoch in weiten Teilen an dieses an. Das AufenthG regelt für Drittstaatsangehörige 2die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung im Bundesgebiet sowie die Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsbeendigung. Zudem ist ein eigenes Kapitel der Integration gewidmet. Die §§ 43 bis 45 definieren Grundsätze der Integrationspolitik. Einzelheiten der Integrationskurse sowie das Verwaltungsverfahren sind in der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler ( Integrationskursverordnung – IntV 3) v. 13.12.2004 geregelt.
Das Aufenthaltsgesetz ist durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 in wesentlichen Punkten geändert worden. Das Gesetz soll den Rahmen für eine gezielte, an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes orientierte Steuerung und Stärkung der Fachkräfteeinwanderung schaffen. Es soll klarer als bisher geregelt werden, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf und wer nicht. Zu diesem Zweck sind die bislang die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften neu strukturiert und gefasst worden. Dabei war allerdings der rechtliche Rahmen zu beachten, den die detaillierten unionsrechtlichen Regelungen im Bereich der Gewährung eines Aufenthaltstitels u. a. für Inhaber einer Blauen Karte, für Studenten, Forscher, Auszubildende, konzernintern transferierte Arbeitnehmer und Saisonarbeitskräfte vorgeben.
Die zentralen Neuerungen des Gesetzes liegen daher nicht in der Umstrukturierung oder einer höheren Transparenz der Aufenthaltserteilung, sondern in den allgemeinen Regeln über die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte. Kernpunkte sind die Aufgabe der Beschränkungen für die Gewinnung von Fachkräften durch die bisherige „Engpassregelung“, der Verzicht auf die Vorrangprüfung, neue Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche und zu ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitskräfte mit abgeschlossener Ausbildung und schließlich die Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens der Einreise von Fachkräften 4.
Das Aufenthalts- und Asylgesetz werden durch die Länder ausgeführt. Soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltungsbehörden der Länder bindende Verwaltungsvorschriften von seiten des Bundes erlassen werden, wird ein Mindestmaß an einheitlicher Anwendung durch unverbindliche „Anwendungshinweise“ des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zu wichtigen Gesetzen insbes. des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erreicht 5. Im Rahmen der Auslegungsspielräume, die die geltenden bundesrechtlichen Vorschriften bieten, können die Länder neben Fragen der Zuständigkeit und der Organisation des Ausländerwesens den Ausländerbehörden auch materielle Vorgaben zur Gesetzesanwendung machen oder von den im AufenthaltsG eröffneten Regelungsspielräumen, z. B. beim Erlass allgemeiner Abschiebestoppanordnungen oder der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer Gebrauch machen. Die nicht selten je nach politischen Vorgaben gemachten unterschiedlichen Anordnungen insbes. zur Rückführungspolitik haben in der Vergangenheit erheblich zur Gesamtbeurteilung einer in sich intransparenten und inkonsistenten Ausländerpolitik der Bundesrepublik Deutschland beigetragen.
2.Die Aufenthaltsverordnung
15Ergänzt wird das AufenthG durch die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 1. Die Aufenthaltsverordnung konkretisiert die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Passpflicht und zum Erfordernis eines Aufenthaltstitels, zur Datenverarbeitung, den Ordnungswidrigkeiten und dem Verfahren der Erteilung von Visa. Der Aufbau der AufenthV folgt dabei weitgehend dem Aufbau des AufenthG, um eine rasche Orientierung zu ermöglichen. Ferner regelt die Verordnung die Erhebung von Gebühren sowie die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften).
3.Die Beschäftigungsverordnung
16In der mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministerium des Inneren v. 6.6.2013 über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ( Beschäftigungsverordnung – BeschV ) 1werden die Zulassungsvoraussetzungen für Ausländer, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und derjenigen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik geregelt.
Die Beschäftigungsverordnung ist komplementär zu den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, die die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung regeln. Die VO regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können, sofern sie nicht bereits kraft Gesetzes ein Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen – was nach dem geänderten Aufenthaltsgesetz für alle Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Fall ist.
17Die VO, öffnet den Arbeitsmarkt auch für Arbeitskräfte außerhalb der EU mit mittlerer Qualifikation, die eine Berufsausbildung vorweisen können, in ausgewählten Berufen auch für Arbeitskräfte unabhängig von einer förmlichen Qualifikation bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung sowie für die betriebliche Aus- und Weiterbildung und den Aufenthalt zum Zweck der Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses. Gering qualifizierte Drittstaatsangehörige erhalten auch weiterhin nur in Ausnahmefällen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Bereits im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Ausländer, einschließlich der Ausländer, die sich mit einem humanitären Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind ohne Beschränkungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Für Ausländer, die sich zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, richtet sich die Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 61 AsylG. Im Übrigen gelten die bereits vor Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes v. 15.8.2019 (1.3.2020) geltenden Regelungen über die Zulassung von geduldeten Ausländern oder Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, im Wesentlichen unverändert weiter (§ 32 BeschV).
Die BeschV in der durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geänderten Fassung ist durch den weitgehenden Verzicht auf Zustimmungserfordernisse der Bundesagentur zur Aufnahme einer Beschäftigung und die Aufgabe des „Vorrangprinzips“ gekennzeichnet. Die Abhängigkeit der Aufnahme einer Beschäftigung von dem Nachweis der Nichtverfügbarkeit deutscher oder gleichartig berechtigter ausländischer Arbeitnehmer (insbes. EU-Angehörige) entfällt daher derzeit regelmäßig, sofern sich der Verordnungsgeber nicht aufgrund einer wesentlich veränderten Situation auf dem Arbeitsmarkt zur Wiedereinführung des Vorrangprinzips in bestimmten Branchen entscheidet.
18Das Asylgesetz (AsylG) ist mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Struktur und des Inhalts an die Stelle des Asylverfahrensgesetzes v. 2.9.2008 1getreten. Das Gesetz regelt die materiellrechtlichen Grundsätze über die Anerkennung von Ausländern als Asylberechtigte und international Schutzberechtigte (Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), das Asylverfahren und die Rechte und Pflichten von Asylbewerbern, einschließlich der Aufenthaltsbeendigung und Unterbringung und des gerichtlichen Verfahrens. Es enthält für Asylsuchende Sonderregelungen, die nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG dem allgemeinen Ausländerrecht vorgehen. Das AufenthG bleibt daneben aber komplementär anwendbar, z. B. bezüglich der Ausweisung oder Rückführung von Asylantragstellern.
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