III.Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG)
1.Begriffe
2.Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
3.Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG)
4.Ernsthafte individuelle Bedrohung als Opfer willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG)
5.Beweisanforderungen
6.Ausschlussgründe
IV.Grundzüge des Asylverfahrens
1.Antragstellung und Verfahrensablauf
2.Dublin III VO 604/2013
3.Beschleunigte Asylverfahren – Sichere Drittstaaten und sichere Herkunftsstaaten
4.Aufenthaltsgestattung, räumliche Beschränkungen und Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung
V.Rechtsschutz
§ 16 Die Rechtsstellung der Unionsbürger
I.Rechtsquellen und innerstaatliche Geltung der Freizügigkeit
II.Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU
III.Der freizügigkeitsberechtigte Personenkreis
1.Unionsbürgerschaft als Anknüpfungspunkt für das Freizügigkeitsrecht
2.Arbeitnehmer und Arbeitsuchende
3.Studenten und Auszubildende
4.Niedergelassene selbstständig Erwerbstätige
5.Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen
6.Nicht erwerbstätige Unionsbürger
7.Familienangehörige und nahestehende Personen
8.Daueraufenthaltsberechtigte
IV.Beendigung des Aufenthaltsrechts
1.Systematik
2.Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts (§ 2 Abs. 7 FreizügG/EU)
3.Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen Wegfalls der Voraussetzungen
4.Verlust des Daueraufenthaltsrechts
5.Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (§ 6 FreizügG/EU)
6.Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
§ 17 Die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger
I.Überblick
II.Das Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger, die dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehören (Art. 6 ARB Nr. 1/80)
1.Die drei zeitlich gestaffelten Arbeitsmarktzugangsrechte
2.Begriff des „Arbeitnehmers“
3.Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung
4.Zugehörigkeit zum regulären deutschen Arbeitsmarkt
5.Ununterbrochene Beschäftigung
III.Verlust des Aufenthaltsrechts
IV.Familienangehörige (Art. 7 ARB Nr. 1/80)
1.Anspruch aufgrund eines Wohnsitzes (Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80)
a)Überblick
b)Voraussetzungen
c)Verlust der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80
2.Anspruch aufgrund des Abschlusses einer Berufsausbildung (Art. 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80)
a)Überblick
b)Voraussetzungen
c)Verlust der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80
V.Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
VI.Stand-Still-Klauseln im Assoziationsrecht Türkei – EU
§ 18 Das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger und deren Familienangehöriger
I.Anwendungsbereich von § 16 FreizügG/EU und Grundsätze
II.Aufenthaltsberechtigter Personenkreis (Art. 13 AA)
III.Familienangehörige
IV.Nahestehende Personen
V.Inhalt des Aufenthaltsrechts – Daueraufenthaltsrecht
VI.Grenzgänger
VII.Aufenthaltsbeendigung
VIII.Wechsel des Aufenthaltsstatus
IX.Aufenthaltsdokumente und Überprüfung des Aufenthaltsstatus
C. Definitionen
Sachverzeichnis
A.Allgemeiner Überblick
§ 1Migration – Zahlen und Fakten zur Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland
1Die Bundesrepublik Deutschland ist nach wie vor durch eine anhaltende Einwanderung insbes. als Folge der großen Migrationsbewegungen geprägt. Am 31.3.2019 wurden in Deutschland im Ausländerzentralregister 10.999.325 Ausländer, davon 56.2 % Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) registriert. Die Zahl der im Bundesgebiet lebenden Ausländer ist damit von 6.75 Mill. im Jahr 2010 innerhalb kurzer Zeit bis 2020 um ca. 55 % gestiegen. Der Anteil der Personen mit „Migrationshintergrund“ 1an der Gesamtbevölkerung betrug im Mikrozensus des Jahres 2017 mit 19.3 Mill. 23.6 %, davon deutsche Staatsangehörige 9.8 Mill. und Ausländer 9.4 Mill. 2. Ca. zwei Drittel aller Personen mit Migrationshintergrund sind Migranten erster Generation (d. h. nach Deutschland zugewandert), während knapp ein Drittel bereits in Deutschland geboren wurde (zweite oder Folgegeneration). Unionsbürger, die innerhalb der Europäischen Union Personenfreizügigkeit genießen, sind mit 43.8 % an der ausländischen Gesamtbevölkerung von 10.99 Mill. beteiligt 3. Der weitaus größte Teil der Zuwanderung entfällt auf die irreguläre Zuwanderung durch Asylbewerber. Zwar sind nach der großen Migrationsbewegung des Jahres 2015 mit einer Nettozuwanderung von 1.139.402 die Zahlen von Ausländern, die über einen Asylantrag nach Deutschland eingereist sind, deutlich zurückgegangen. Gegenüber 745.545 registrierten Asylbewerbern im Jahr 2015 wurden im Jahre 2019 165.938 Personen gezählt 4. Angesichts einer geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer dieses Personenkreises und der anhaltend geringen Erfolgsquote bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer 5ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass ein Anstieg der Personen mit „Migrationshintergrund“ weiterhin das Migrations- und Integrationsgeschehen in Deutschland maßgeblich prägen wird.
2Nach wie vor bildet die gesteuerte Zuwanderung in der Form der Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen eher geringen Teil des Migrationsgeschehens. Von den im Jahre 2018 insgesamt 562.329 förmlich registrierten Zuzügen von Drittstaatsangehörigen (Nicht-EU-Bürger und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige) ins Bundesgebiet (ohne Rücksicht auf sonstige im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige) werden in der Statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit mit 60.838 ausgewiesen, während Aufenthaltstitel zum Familiennachzug mit 97.129, für sonstige humanitäre Gründe mit 25.568, Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber mit 60.389 und Duldungen mit 20.754 zu Buche schlagen 6. Es ist das erklärte Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, die Relation zwischen im Wesentlichen ungesteuerter Migration von Drittstaatsangehörigen zugunsten einer gesteuerten Einwanderung von Fachkräften zu verbessern.
3Bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht zeigt sich eine bislang unverändert große Lücke zwischen der Zahl an sich ausreisepflichtiger Ausländer, die nach negativem Ausgang des Asylverfahrens grundsätzlich zur Rückkehr in ihre Heimatstaaten verpflichtet sind und der geringen Zahl von Ausländern, die entweder freiwillig ausreisen oder abgeschoben werden. Die faktische Situation ist bislang dadurch gekennzeichnet, dass der längerdauernde Aufenthalt im Bundesgebiet im Anschluss an eine illegale Einreise nicht selten in Folge von häufig selbst geschaffenen Abschiebungshindernissen zu einem Aufschub der Vollziehung und letzlich zu einer Legalisierung durch einen humanitären Aufenthaltststitel oder als Vorstufe der Legalisierung zu einer Duldung führt. Einen wesentlichen Anteil an dieser Situation hat das europäische Asylrecht, das ungeachtet der in der Regel primären Zuständigkeit anderer EU-Mitgliedstaaten nach der Dublin III VO Nr. 604/2013 zu einer massenhaften irregulären Weiterwanderung von Migranten nach Deutschland geführt hat. Dies wurde begünstigt durch die bis Anfang 2020 exzellente Wirtschaftslage Deutschlands, ein hohes Steueraufkommen, einen wachsenden Bedarf an Arbeitskräften, ein umfassendes Integrationsversprechen und vergleichsweise gute Chancen für die Verbesserung der Lebensverhältnisse für die nach Deutschland einreisenden Migranten und Flüchtlinge in Verbindung mit der schrittweisen Legalisierung an sich ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger und eine weitgehende faktische Nichtanwendung des geltenden deutschen und europäischen Ausländer- und Asylrechts, soweit es um die Ergreifung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und die Rückführung von Drittstaatsangehörigen in zuständige EU-Mitgliedstaaten ging.
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