Kay Hailbronner - Asyl- und Ausländerrecht

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Asyl- und Ausländerrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Lehrbuch stellt das gesamte Ausländer- und Asylrecht auf dem Stand Mitte/Ende 2020 in kompakter Form dar. Den Kern des asylrechtlichen Teils bilden die zahlreichen Änderungen, die als Folge der Flüchtlingskrise des Jahres 2015/2016 im Aufenthaltsrecht, Asylverfahrensrecht und Integrationsrecht bis Ende 2019 beschlossen worden sind. Im Zentrum des Aufenthaltsrechts stehen die gesetzlichen Maßnahmen zur Einschränkung illegaler Zuwanderung und die Neuregelung des Rechts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom April 2019. Ein weiterer großer Bereich betrifft die Erleichterung der Zuwanderung fachlich qualifizierter Ausländer durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom August 2019 und des Zugangs von geduldeten Ausländern zur Ausbildung und zum Arbeitsmarkt durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom Juli 2019. Aktuelle Entwicklungen beim Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen und im Recht der Abschiebungshaft (Erweiterte Vorbereitungshaft für Asylbewerber) sind bis Dezember 2020 durch das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes vom 12.11.2020 und Art. 3 des Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3.12.2020 berücksichtigt.
Wie bisher ist besonderer Wert auf praxisnahe Erläuterungen gelegt. Fallbeispiele und Schemata sollen das Verständnis und die Anwendung eines komplexen und nicht selten intransparenten Normengefüges in der Verschränkung von Völkerrecht, Unionsrecht und nationalem Recht soweit wie möglich erleichtern.

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19Das AsylG kommt zur Anwendung, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet um Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat nachsucht, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 (Flüchtling) oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) droht (vgl. §§ 1, 13 AsylG). Die Auslegung des AsylG ist, soweit die materiellen Voraussetzungen der Gewährung von internationalem Schutz (Flüchtlingsanerkennung und „subsidiärer Schutz“) und die Verfahrensweisen bei der Einreise und dem Aufenthalt von Asylbewerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, in besonders starkem Maße durch unionsrechtliche Vorschriften überlagert. Das hat seine Ursache darin, dass das materielle Asylrecht umfassend im Unionsrecht geregelt ist und die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes weitgehend an die Formulierungen des Unionsrechts angelehnt sind. Für die Zuständigkeitsbestimmung und das Verfahren der Rücküberstellung von Asylbewerbern an zuständige EU-Mitgliedstaaten gelten die Vorschriften der EU–Dublin III VO Nr. 604/2013 2mit unmittelbarer Wirkung.

20Der starke Anstieg der Asylbewerberzahlen im Jahre 2015 hat zu einer Reihe gesetzlicher Maßnahmen insbesondere zur Beschleunigung des Asylverfahren geführt. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 3sieht eine Unterbringungspflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen für die Dauer des Asylverfahrens vor und erleichtert die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten. Um die Unterbringung einer großen Zahl von Flüchtlingen zu ermöglichen, werden Abweichungen von den geltenden Standards und Regelungen zugelassen. Durch die Einbeziehung von Albanien, Kosovo und Montenegro in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten, sollen erheblich kürzere Verweilzeiten für Asylsuchende, die über keine Bleibeperspektive verfügen, erreicht werden. Reduzierungen bei der Gewährung von Sozialleistungen an Asylbewerber ohne Bleibeperspektive sollen Fehlanreize beseitigen. Für Asylbewerber mit einer „Bleibeperspektive“ sind Verbesserungen im Bereich der Integrationsleistungen, insbes. beim Zugang zu Deutschkursen und der Streichung des Leiharbeitverbots für fachlich qualifizierte Asylbewerber und Geduldete nach drei Monaten Aufenthalt vorgesehen. Aus dem Asylverfahrensgesetz wird das „Asylgesetz“ 4.

Das „Asylpaket 2“ ändert mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016 5die asylverfahrensrechtlichen Parameter erneut durch Einschnitte beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 6und eine Reihe verfahrensrechtlicher Neuerungen, durch die das Verfahren beschleunigt werden soll. Neu ist insbesondere die Ermöglichung beschleunigter Asylverfahren für Asylbewerber ohne Bleibeperspektive in besonderen mit einer Außenstelle des Bundesamtes verbundenen Aufnahmeinrichtungen, in denen innerhalb einer Woche über den Asylantrag entschieden werden soll und in denen abgewiesene Bewerber zur Wohnung bis zur Ausreise oder Abschiebung verpflichtet sind. Die schon bisher im Asylgesetz vorgesehenen Regeln über das Nichtbetreiben des Verfahrens werden erheblich verschärft, um eine fehlende Kooperation des Ausländers mit den Asylbehörden stärker zu sanktionieren.

Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019 7will der Gesetzgeber quasi komplementär zur Öffnung des Aufenthaltsrechts für eine legale Zuwanderung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung für Fachkräfte eine stärkere Steuerung des Aufenthaltsrechts durch eine Verschärfung der Vorschriften über die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern erreichen. Ausgangspunkt ist die Festststellung, dass die Rechtspflicht, Deutschland zu verlassen, von einer hohen Zahl ausreisepflichtiger Ausländer nicht beachtet wird und daher im Wege der Abschiebung zwangsweise durchgesetzt werden muss. Das betrifft insbesondere auch eine große Zahl von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die sich nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten und nicht abgeschoben werden können, weil sie ihre Mitwirkung an der Rückführung durch Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente verweigern. In das Aufenthaltsgesetz sind daher neue Vorschriften eingefüht worden, die Fehlanreize zum rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet beseitigen sollen, Sanktionen gegen eine Mitwirkungs­verweigerung vorsehen und einen effizienteren Vollzug der Abschiebung ermöglichen sollen. 8Kernpunkte der Reform sind die Schaffung neuer Ausweisungstatbestände bei Sozialleistungsbetrug und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Schaffung einer mit Beschränkungen versehenen Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG), die Erleichterung und Vereinfachung der Anordnung von Abschiebungshaft und die Schaffung eines neuen Instruments der Mitwirkungshaft für Ausländer, die ihre Mitwirkung verweigern. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten wird stärker als bisher durch Leistungseinschränkungen sanktioniert, der Ausreisegewahrsam wird präzisiert und erweitert. Ein Betretungs- und Durchsuchungsrecht gibt es nunmehr auch zum Zweck des Ergreifens abzuschiebender Personen. Asylbewerber können künftig bis zur Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und im Fall der Ablehnung des Antrags bis zur Ausreise zur Wohnung in einer Aufnahmeeinrichtung, längstens bis zu 18 Monaten verpflichtet werden 9.

5.Das Ausländerzentralregistergesetz

21Im Ausländerzentralregister (AZR) werden grundsätzlich alle Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, erfasst. Neben aufenthaltsrechtlich und strafrechtlich relevanten Entscheidungen erfasst das AZR auch die Speicherung von Daten von Ausländern, gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen oder weil wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen die Einreise und der Aufenthalt nicht gestattet werden soll (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 AZRG). Das Ausländerzentralregistergesetz (AZRG ) vom 2.9.1994 1regelt für die beiden Bestandteile des Ausländerzentralregisters – allgemeiner Datenbestand und Visadatei – insbesondere den Anlass und Inhalt der Speicherung, Fragen der Datenübermittlung, Löschfristen und die Rechte des Betroffenen. Durch Art. 4 des Zuwanderungsgesetzes wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als zentralem Kompetenzzentrum für Migration und Integration zum 1.1.2005 die Registerführung für das Ausländerzentralregister übertragen. Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag des BAMF. In Umsetzung des EuGH-Urteils v. 16.12.2008 in der Rechtssache Huber 2ist die Verwendung der Daten von Unionsbürgern für nicht nach der Unionsbürgerrichtlinie zugelassene Zwecke, insbes. zum Zweck der Strafverfolgung ausgeschlossen.

22Mit dem Ersten Datenaustauschverbesserungsgesetz v. 2.2.2016 3wurden in das AZR für Asyl- und Schutzsuchende, sowie unerlaubt eingereiste oder aufhältige Personen über bestimmte Grundpersonalien hinaus auch weitere Daten wie die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobenen Fingerabdrücke, das Herkunftsland, Kontaktdaten sowie Informationen zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen gespeichert. Bei Asyl- und Schutzsuchenden werden zudem weitere Daten in dem „Kerndatensystem“ gespeichert, die für die Integration und Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Die Daten sollen nicht erst bei Stellung eines Antrags, sondern nach Möglichkeit bereits beim Erstkontakt mit den zur Registrierung befugten Stellen (Bundespolizei, Polizeien der Länder, Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden) erhoben werden. Allen öffentlichen Stellen sind die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen aus dem Kerndatensystem zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich wird die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, ausgestellt von den Aufnahmeeinrichtungen und den zuständigen BAMF-Außenstellen als ein papierbasiertes Dokument mit fälschungssicheren Elementen ausgestaltet. Ein Sicherheitsabgleich ist unverzüglich nach Speicherung der Daten im AZR vorgesehen 4.

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