Ingo Muller - Furchtbare Juristen

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Das 1987 erschienene Standardwerk, in dem zum ersten Mal sehr sachlich und fundiert erzählt wurde, wie willfährig sich die deutsche Justiz unter den Nazis verhielt und wie wenig Widerstand es gegen die neuen Machthaber gab, liegt nun um einige neue Kapitel erweitert wieder vor. Ein Klassiker, der frei von Juristenjargon die ganze unselige Geschichte unseres Rechtssystems im 20. Jahrhundert präzise beschreibt.

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Die Kommunisten und die Sozialdemokraten schieden als Täter jedenfalls aus, darüber sind sich heute alle Historiker und objektiven Zeitgenossen einig. Die Schnelligkeit, mit der der Brand von den Nationalsozialisten ausgenutzt wurde, sprach zumindest dafür, dass die noch in derselben Nacht einsetzenden Aktionen gegen politische Gegner von langer Hand vorbereitet waren. Die Frage, wer vom Reichstagsbrand profitierte, musste automatisch auf die Spur der Nazis führen, denn ihnen hat der Brand Anlass und Vorwand geliefert, die parlamentarische Demokratie zu zerschlagen. Schließlich hatten sie auch schon in der Vergangenheit jeden Staatsstreichplan als »Notwehraktion« gegen einen kommunistischen Aufstand getarnt. Ob sie ihn nun selbst herbeigeführt hatten oder nicht, der Reichstagsbrand war das lange erhoffte Signal zum Zuschlagen. In einer beispiellosen Blitzaktion wurden die Büros der KPD besetzt, ihr Vermögen eingezogen und ihre Funktionäre verhaftet. Auf den offenbar schon vorher ausgearbeiteten Verhaftungslisten standen aber nicht nur Kommunisten, sondern auch Sozialdemokraten, Pazifisten und linksgerichtete Schriftsteller, kurzum: politisch Missliebige jeder Couleur.

Bereits am Morgen des 28. Februar wurde die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung) veröffentlicht, eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen des nationalsozialistischen Herrschaftssystems. 86Sie bot der Regierung Ende Februar 1933 auf dem Höhepunkt des Wahlkampfes nicht nur weitere Handhabe, die Presse der Linksparteien, wie überhaupt jede oppositionelle Publikation, zu verbieten, Wahlversammlungen aufzulösen und willkürlich Verhaftungen politischer Gegner vorzunehmen, sie setzte obendrein auch fast alle anderen Grundrechte der Verfassung außer Kraft. Ebenfalls noch in der Brandnacht wurde die Verordnung gegen Verrat am deutschen Volk und hochverräterische Umtriebe formuliert, die die Strafen für Landesverrat und Preisgabe militärischer Geheimnisse verschärfte und bewusst die Grenzen zwischen Kritik an der Regierung und Verrat verwischte. Schon das Verbreiten von »Gerüchten oder falschen Nachrichten« – etwa die Behauptung, die Nazis hätten den Reichstag angezündet – galt jetzt als Verrat; auch »hochverräterische Umtriebe« wie zum Beispiel die »Herstellung, Verbreitung oder Lagerung von Schriften«, die zum Aufstand oder zum Streik aufriefen »oder in anderer Weise hochverräterisch« waren, wurden hart bestraft. 87

So wurde jegliche Stimme gegen das propagandistische Trommelfeuer und jeder Versuch des Widerstands gegen den Staatsterror nach dem Reichstagsbrand »ganz legal« erstickt. Der Brand war das entscheidende Ereignis auf dem Weg zur tatsächlichen Machtergreifung, denn die uneingeschränkte Macht war Hitler mit der Ernennung zum Regierungschef noch keineswegs zugefallen. Zunächst war er lediglich der 21. Reichskanzler nach dem Krieg, die Macht rissen die Nazis erst mit einer Reihe staatsstreichartiger Aktionen an sich, von denen die entscheidende wohl der Reichstagsbrand-Coup war. Das Ermächtigungsgesetz erwies sich schließlich nur als konsequente Fortsetzung der Entwicklung.

Nachdem die Regierung in einer gigantischen Propagandakampagne die These vom geplanten kommunistischen Aufstand verbreitet hatte, musste sie natürlich neben dem am Brandort verhafteten von der Lubbe noch weitere »Täter« präsentieren. Am 28. Februar hatte sich der Vorsitzende der kommunistischen Reichstagsfraktion, Ernst Torgler, bei der Polizei gemeldet, nachdem er in den Morgenzeitungen gelesen hatte, er werde der Brandstiftung verdächtigt. Am 9. März wurden die unter falschem Namen in Berlin lebenden Exilbulgaren Georgi Dimitroff, Blagoi Popoff und Wasili Taneff unter dem Verdacht der Mittäterschaft verhaftet. Auch der Publizist Carl von Ossietzky, der bereits in der Brandnacht in »Schutzhaft« genommen worden war, sollte als Mittäter angeklagt werden. 88Die von dem damaligen Chef der politischen Polizei, Rudolf Diels, gesponnene Intrige, die auf der Aussage eines unzuverlässigen Spitzels und einem gefälschten Foto basierte, war jedoch so plump, dass der Oberreichsanwalt die Anklage gegen Ossietzky fallen lassen musste.

Van der Lubbe, Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff wurden in Untersuchungshaft genommen, als Untersuchungsrichter fungierte der Reichsgerichtsrat Paul Vogt. Die Anklage wurde vor dem für Hoch- und Landesverrat zuständigen 4. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig erhoben, jenem Senat, der Carl von Ossietzky im Weltbühnen-Prozess verurteilt hatte 89und der in dem Verfahren gegen die drei Ulmer Reichswehroffiziere Hitler seinen Legalitätseid leisten ließ. Die gerichtliche Voruntersuchung verlief von Anfang an einseitig. Der Untersuchungsrichter hielt sich streng an das Verbot, nach eventuellen nationalsozialistischen Mittätern van der Lubbes zu forschen. Die Beschuldigten waren während der Untersuchungshaft vielerlei in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Schikanen ausgesetzt, sie blieben zum Beispiel auf Anordnung Vogts während der sechsmonatigen Untersuchungshaft Tag und Nacht gefesselt. 90

Erst nach vielen Eingaben und Bitten wurde dem Angeschuldigten Dimitroff täglich eine halbstündige Befreiung von den Fesseln gestattet. Dimitroffs Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Wille, setzte man dermaßen unter Druck, dass er das Man­dat niederlegte. Zahlreiche Anträge ausländischer Rechtsanwälte, als Wahlverteidiger zugelassen zu werden, was rechtlich durchaus möglich gewesen wäre, wurden abschlägig beschieden. Schließlich ordnete das Reichsgericht den Beschuldigten Pflichtverteidiger bei, die allein sein Vertrauen, nicht das der Angeklagten besaßen. Untersuchungsrichter Vogt hielt ständig Kontakt mit der preußischen Staatsregierung und drängte dort auf eine »zuverlässige Besetzung« des 4. Senats für die Verhandlung. 91

Eine Woche vor der Hauptverhandlung, deren Beginn auf den 21. September festgesetzt war, tagte in London unter großer Pressebeteiligung eine unabhängige, aus acht renommierten Juristen bestehende internationale Untersuchungskommission, um die Vorgänge der Brandnacht zu durchleuchten. Ihre Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass van der Lubbe unmöglich alleiniger Brandstifter sein konnte, dass die angeklagten Kommunisten nichts mit dem Brand zu tun hatten und die Täter »wahrscheinlich« im nationalsozialistischen Lager zu suchen seien. 92Parallel zur Verhandlung vor dem Reichsgericht fand dann schließlich in London ein großer Gegenprozess statt, gerichtsförmig aufgezogen, mit umfangreicher Beweisaufnahme und unter Beteiligung prominenter Deutscher, die ins Ausland hatten fliehen müssen. Das am 20. Dezember 1933 verkündete Urteil im »Gegenprozess« lautete: »1. Lubbe ist nicht Alleintäter. 2. Es besteht der schwere Verdacht, dass nationalsozialistische Kreise die Brandstiftung veranlasst und durchgeführt haben. 3. Die Kommunisten sind unschuldig. 4. Das Gesetz vom 28. Februar 1933 (Reichstagsbrand-Verordnung) ist ungültig. 5. Eine Verurteilung Torglers würde den Protest der ganzen Welt hervorrufen.« 93

Die schon am Tage nach dem Brand erlassene Reichstagsbrandverordnung sah neben der Außerkraftsetzung aller wesentlichen Grundrechte auch die Todesstrafe für Brandstiftung, Hochverrat und einige andere Straftaten vor. Ein am 29. März von der Reichsregierung beschlossenes Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe erklärte darüber hinaus, dass diese Strafverschärfung auch für Taten gelte, »die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar begangen sind«. 94Schließlich ermächtigte dieses Gesetz die Reichsregierung auch noch, in solchen Fällen das Todesurteil durch Erhängen, was als besonders entehrende Hinrichtungsart galt, vollstrecken zu lassen. Damit waren die »legalen« Voraussetzungen für die Hinrichtung der mutmaßlichen Reichstagsbrandstifter geschaffen.

Am 21. September 1933 begann die Hauptverhandlung im Großen Sitzungssaal des Reichsgerichts in Leipzig. Die Anklage vertraten Oberreichsanwalt Werner und der spätere stellvertretende Chefankläger beim Volksgerichtshof, Landgerichtsdirektor Parrisius. Am 10. Oktober übersiedelte das Gericht nach Berlin, um sechs Wochen in dem unzerstörten Saal des Haushaltsausschusses im Reichstag an Ort und Stelle zu tagen.

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