Ingo Muller - Furchtbare Juristen

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Das 1987 erschienene Standardwerk, in dem zum ersten Mal sehr sachlich und fundiert erzählt wurde, wie willfährig sich die deutsche Justiz unter den Nazis verhielt und wie wenig Widerstand es gegen die neuen Machthaber gab, liegt nun um einige neue Kapitel erweitert wieder vor. Ein Klassiker, der frei von Juristenjargon die ganze unselige Geschichte unseres Rechtssystems im 20. Jahrhundert präzise beschreibt.

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Auf die politischen Folgen solcher Rechtsprechung hatte die SPD schon 1924 hingewiesen. Ihre Reichstagsfraktion beschwor in einer Interpellation die Regierung, »dass diese Recht­sprechung eine Gefahr für die Republik bedeutet, insofern sie Organisationen, die staatsfeindlich und monarchistisch sind, die Möglichkeit der Waffenrüstung gewährt, ohne der republikanischen Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, sich dagegen zu wehren oder auf Einhaltung von Recht und Gesetz zu bestehen«. 72Noch verderblichere Wirkung hatte aber die damit betriebene Zerstörung der Rechtsgrundlagen des Staates. Der Frankfurter Rechtsprofessor Hugo Sinzheimer hatte sich anlässlich der reichsgerichtlichen Anerkennung der Staatsnotwehr als Rechtfertigung für einen Mord zu Recht über die »prin­zipielle Ungeheuerlichkeit, die dieses Urteil gewagt hat«, erregt: »Ein solcher Richterspruch erschüttert nicht die Rechtsordnung, zu deren Schutz er berufen ist. Er löst sie auf.« 73

Das ganze Ausmaß der vom Reichsgericht betriebenen Auflösung der Rechtsordnung wird erst klar, wenn man die Fememordurteile im Zusammenhang mit den Landesverratsurteilen gegen pazifistische Journalisten sieht. Mit dem ihm eigenen Sinn für Zusammenhänge hat das Reichsgericht im 62. Band seiner amtlichen Entscheidungssammlung unmittelbar hinter einem Urteil, in dem die Staatsnotwehr erneut als Rechtfertigungsgrund für ein Verbrechen anerkannt wird, 74das »Ponton-Urteil« gegen die Journalisten Berthold Jacob und Fritz Küster veröffentlicht. Das Gericht hatte die beiden wegen des in dem pazifistischen Journal Das andere Deutschland erschienenen Artikels »Das Zeitfreiwilligengrab in der Weser« als Landesverräter verurteilt: Am 31. März 1925 waren anlässlich eines Reichswehrmanövers 81 Soldaten nahe Veltheim an der Porta Westfalica beim Übersetzen über die Weser ertrunken. Aus der Tatsache, dass für verschiedene Opfer dieses Unglücks in den Zeitschriften Der Jungdeutsche und Wiking Todesanzeigen erschienen waren, die jedoch keine militärischen Dienstränge, sondern nur zivile Berufe nannten, hatte Jacob geschlossen, dass unter den Ertrunkenen mindestens 11 Zeitfreiwillige gewesen seien. Diese Tatsache stand im Widerspruch zu den öffentlichen Beteuerungen von Reichswehrminister Geßler und Reichskanzler Luther, es gebe keine Zeitfreiwilligen. Aufgrund dreier Gutachten des Reichswehrministeriums über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der recherchierten Tatsachen wurden Küster als Autor und Jacob als verantwortlicher Redakteur am 14. März 1928 zu je 9 Monaten Festungshaft verurteilt. Die entscheidenden, später so oft zitierten Sätze des Urteils lauteten: »Dem eigenen Staate hat jeder Staatsbürger die Treue zu halten. Das Wohl des eigenen Staates wahrzunehmen, ist für ihn höchstes Gebot, Interessen eines fremden Landes kommen für ihn demgegenüber nicht in Betracht. Auf die Beobachtung und Durchführung der bestehenden Gesetze hinzuwirken, kann nur durch Inanspruchnahme der hierzu berufenen innerstaatlichen Organe geschehen.« 75

Wie weit das Reichsgericht mit der fatalen Botschaft, das (vermeintliche) Interesse des Staates stehe über dem Recht, und daher seien selbst schwerste Verbrechen nicht strafbar, wenn sie im Interesse des Staates begangen wurden, während andererseits gesetzmäßiges Handeln zu bestrafen sei, wenn es dem Staatsinteresse zuwiderlaufe, der völligen Pervertierung des Rechts vorgegriffen hat, erkannten hellsichtige Kritiker schon damals. Thomas Mann meinte, derlei Rechtskonstruktionen solle man »der faschistischen Diktatur vorbehalten«, 76und der Rechtsprofessor Gustav Radbruch hatte bereits 1929 gewarnt, man könne mit Hilfe der Staatsnotstands-Konstruktion »auch faschistische Aktivisten rechtfertigen, die es etwa unternahmen, den Staat aus dem permanenten Notstand seiner ›demoliberalen‹ Verfassung gewaltsam zu retten«. 77In der Tat war das letzte Kapitel von Hitlers Buch Mein Kampf mit »Notwehr als Recht« überschrieben, und das von Carl Schmitt als »vorläufige Verfassungsurkunde des Dritten Reichs« 78bezeichnete Ermächtigungsgesetz hieß mit vollem Namen: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. Überhaupt rückte der Staatsnotstand in der NS-Zeit zur alles rechtfertigenden Rechtskonstruktion auf. Dabei wurde immer wieder das »Ponton-Urteil« des Reichsgerichts als »mutiger Schritt« gelobt, der dazu beigetragen habe, »entgegen den Buchstaben der Verfassung dem neuen Staatsgedanken zum Siege zu verhelfen«. 79Der oberste Rechtsgrundsatz der Nazi-Diktatur – »Recht ist, was dem Volke nützt« – war schon fünf Jahre vor der Machtergreifung höchstrichterliche Rechtsprechung geworden, und nationalsozialistische Rechtstheoretiker verwiesen später gern darauf, welch entscheidenden Beitrag das altehrwürdige Reichsgericht zur »Schaffung des neuen Rechts, für das allein der Bestand und die Sicherung des deutschen Volkes den Maßstab bilden«, geleistet hatte. 80

Zweiter Teil

1. Der Reichstagsbrandprozess

Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler von dem greisen Reichspräsidenten Hindenburg zum Reichskanzler ernannt und mit der Bildung einer rechten Koalitionsregierung beauftragt. In diesem Kabinett der »nationalen Erhebung« standen neun deutschnationalen und parteilosen Ministern nur drei Nazis – neben Hitler Innenminister Frick und der Minister ohne Geschäftsbereich Göring – gegenüber. Die Optik täuscht allerdings, denn mit der schon seit Sommer 1932 von Demokraten weitgehend »gesäuberten« preußischen Polizei, die unter dem Kommando des auch als kommissarischer preußischer Innenminister fungierenden Hermann Göring nach der Reichswehr den größten innenpolitischen Machtfaktor darstellte, hielten die Nationalsozialisten mehr Macht in den Händen als die neun konservativen Minister zusammen. Schon einen Tag nach seiner Ernennung erhielt Hitler vom Reichspräsidenten die Befugnis, den Reichstag aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Die Parlamentsauflösung war faktisch Voraussetzung für den Erlass diktatorischer Notverordnungen nach Artikel 48 der Reichsverfassung, denn ein noch amtierender Reichstag hätte solche Verordnungen aufheben können. Bereits am fünften Tag der Regierung Hitler erging die Verordnung zum Schutz des deutschen Volkes, 81die politische Versammlungen und Aufzüge anmeldepflichtig machte und die Polizei ermächtigte, Versammlungen, Demonstrationen und Druckschriften zu verbieten – und das mitten im Wahlkampf. Drei Wochen später, der Wahlkampf war in seine heißeste Phase getreten, ging am Abend des 27. Februar der Reichstag in Flammen auf. Kurz nach Ausbruch des Brandes wurde der arbeitslose holländische Maurergeselle Marinus van der Lubbe in der Nähe des brennenden Plenarsaals festgenommen.

Fast alle anderen Umstände des Reichstagsbrandes sind bis heute strittig, und kaum ein anderes Thema wird unter Historikern mit solcher Leidenschaft diskutiert wie dieses Ereignis. Die beiden Lager, in die seine Analyse die Historikerzunft geteilt hat, sind inzwischen so hoffnungslos zerstritten, dass die gegenseitigen Unterstellungen, Diffamierungen und Verleumdungen vor den Gerichten ausgetragen werden. Unstrittig ist lediglich, dass van der Lubbe an der Brandstiftung beteiligt war. Vieles spricht allerdings auch dafür, dass die Brandlegung nicht das Werk eines Einzelnen war. 82

Die sogleich zum Brandort geeilten Nazi-Führer waren sich schnell einig, dass es sich um eine Tat der Kommunisten handle, die damit ein Fanal für den Aufstand setzen wollten. Für diese dann auch von der nationalsozialistischen Propaganda verbreitete Version sprach jedoch nichts. »Belege« dafür, wie zum Beispiel im Karl-Liebknecht-Haus, der Zentrale der KPD, aufgefundenes angebliches Belastungsmaterial, mussten zurückgezogen werden, da sie allzu plump gefälscht waren. Sehr viel mehr sprach dagegen für die naheliegendste, von den Kommunisten in einem Braunbuch über Reichstagsbrand und Hitler-Terror 83verbreitete These, die Nazis selbst hätten den Brand auf dem Gewissen. Inwieweit nun die damaligen Untersuchungen, die unter der Regie Görings stattfanden, tatsächlich einseitig auf das Ziel gerichtet waren, den Brand als Gemeinschaftswerk mehrerer darzustellen, um damit die nationalsozialistische Version von der kommunistischen Urheberschaft zu stützen, lässt sich heute kaum feststellen. Eine solche Einseitigkeit hätte sich aber – was auch die Nazis gesehen haben müssten – als Bumerang erwiesen, denn sie bestärkte den naheliegenden Verdacht, sie selbst hätten den Reichstag angezündet. Der damalige Staatssekretär im preußischen Innenministerium, Herbert von Bismarck, soll nach Gesprächen mit Beamten der Berliner Feuerwehr sofort seine Vermutung geäußert haben, »dass die Urheber des Brandes die Nazis selber gewesen« seien, und in einer Besprechung mit Hitler, Göring und Goebbels noch in der Brandnacht fand er angeblich »in dem Verhalten der nationalsozialistischen Größen« eine Bestätigung für diese Vermutung. 84Ein alter Weltkriegskamerad Görings soll sich später in Fliegerkreisen sogar mit der Brandstiftung gebrüstet haben. 85

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