Ingo Muller - Furchtbare Juristen

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Das 1987 erschienene Standardwerk, in dem zum ersten Mal sehr sachlich und fundiert erzählt wurde, wie willfährig sich die deutsche Justiz unter den Nazis verhielt und wie wenig Widerstand es gegen die neuen Machthaber gab, liegt nun um einige neue Kapitel erweitert wieder vor. Ein Klassiker, der frei von Juristenjargon die ganze unselige Geschichte unseres Rechtssystems im 20. Jahrhundert präzise beschreibt.

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Weitere fünf Angeklagte, darunter der spätere SA-Stabschef Ernst Röhm und der spätere Reichsinnenminister Wilhelm Frick, kamen mit je 15 Monaten Festungshaft und 100 Reichsmark Geldstrafe davon. Der vom Gericht stets mit militärischer Hochachtung als »Exzellenz« angesprochene General Ludendorff wurde freigesprochen; man glaubte ihm erneut, dass er – wie auch schon beim Kapp-Putsch – in voller Uniform »rein zufällig am Ort des Geschehens weilte«. 47

Wie komfortabel Hitler und seine Parteigenossen die 6 Monate Festungshaft auf der einst für den Eisner-Mörder Graf Arco-Valley herrschaftlich hergerichteten Festung Landsberg verbrachten, beschreibt der englische Historiker Alan Bullock besonders plastisch: »Es gab gute Verpflegung – Hitler wurde im Gefängnis ziemlich dick –, und sie durften so viel Besuch empfangen, wie sie wollten ... Hitlers Bursche war Emil Maurice, der gleichzeitig auch den Sekretär machte, diesen Posten aber später an Rudolf Heß abtrat. Heß war freiwillig aus Österreich zurückgekehrt, um mit seinem Führer die Gefängnishaft zu teilen ... An Hitlers 35. Geburtstag, kurz nach dem Prozess, füllten die Pakete und Blumen, die ihm zugeschickt worden waren, mehrere Räume. Neben den vielen Besuchen, die er empfing, führte Hitler eine umfangreiche Korrespondenz und las so viele Zeitungen und Bücher, wie er nur wollte. Er präsidierte beim Mittagessen und beanspruchte und erhielt den Respekt, der ihm als dem Führer der Partei gebührte.« 48

Auch in der Folgezeit nahmen die Gerichte in einer Vielzahl von Prozessen teils offen, teils schamhaft hinter juristischen Konstruktionen versteckt, Partei für die Nazis im innenpolitischen Kampf. Ein Verfahren gegen den nationalsozialistischen General Litzmann beispielsweise, der am 27. Mai 1930 in einer öffentlichen Versammlung in Dresden – auf den Versailler Vertrag bezogen – gerufen hatte: »Leider fehlen uns die Femerichter, um die Unterschreiber dieses Vertrages unschädlich zu machen«, wurde eingestellt, weil man Litzmanns Einlassung glaubte, er habe sich versprochen und sagen wollen, nur die »Unterschriften« sollten unschädlich gemacht werden. 49

Im Untersuchungsverfahren gegen die umstürzlerische Organisation Consul behauptete der Reichsanwalt Niethammer, obwohl bereits zahlreiche Fememorde rechtsradikaler Vereinigungen bekannt geworden waren, der Aufruf »Verräter verfallen der Feme« meine nur die »gesellschaftliche Ächtung«. 50Ein Münchner Arbeiter dagegen, der bei einer Demonstration ein Schild mit der Aufschrift »Arbeiter, sprengt eure Ketten!« getragen hatte, erhielt 5 Monate Gefängnis wegen »Aufreizung zum Klassenhass«. 51Den nationalsozialistischen Gauleiter Kremser, der den Aufruf des Reichspräsidenten anlässlich der Unterzeichnung des Young-Plans als »ebenso lügenhaft« bezeichnet hatte »wie den der Volksbeauftragten«, sprach das Amtsgericht Glogau frei, da die Revolution von 1918 »Meineid und Hochverrat« gewesen sei. 52Der Gauredner Dr. Goebbels, der die Mitglieder der Reichsregierung »Verräter am Volk«, »bezahlte Büttel der Weltfinanz« und »Überläufer nach Frankreich« genannt hatte, wurde im August 1932 vom Schöffengericht Charlottenburg ebenfalls freigesprochen, und vom Schöffengericht Hannover war ihm bereits 1930 die »Wahrnehmung berechtigter Interessen« zugebilligt worden, als er dem preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun Korruption vorgeworfen hatte. 53

Auch bei Zusammenstößen der Nazi-Truppen mit Republikanern ergriff die Justiz eindeutig Partei. Nach einem Überfall der SA auf Mitglieder der Eisernen Front in Alfeld beispielsweise verurteilte die Große Strafkammer des Landesgerichts Hildesheim die Nationalsozialisten zu Gefängnis zwischen 6 und 8 Monaten, die angegriffenen Sozialdemokraten, die sich gewehrt hatten, dagegen zu Strafen zwischen 12 und 24 Monaten, einen sogar zu Zuchthaus. 54

Doch nicht nur die Privilegierung rechtsradikaler und die Verfolgung kommunistischer und republikanischer Angeklagter zeichnete die Justiz der Weimarer Zeit aus. Vereinzelt zwar, aber unübersehbar war die antisemitische Hetze in Urteilen verschiedener Gerichte bis hinauf zum Reichsgericht. Dabei mischte sich zumeist Antisemitismus mit Republikfeindlichkeit, wie es sich in dem berüchtigten Kampfausdruck »Judenrepublik« niederschlug. Die Passage des Liedes der Brigade Erhardt: »Wir brauchen keine Judenrepublik, pfui Judenrepublik!« war in rechtsradikalen Kreisen so populär, dass sie Anlass zu unzähligen Strafverfahren wurde, denn nach dem Republikschutzgesetz vom 21. Juli 1922 war mit Gefängnis zu bestrafen, »wer öffentlich die verfassungsmäßig festgestellte Staatsform des Reiches beschimpft«. 55Aber nachdem einige Untergerichte den Ausdruck »Judenrepublik, pfui Judenrepublik!« als Vergehen gegen das Republikschutzgesetz eingestuft hatten, hob das Reichsgericht am 22. Juni 1923 die Verurteilungen mit einer subtilen republik- und judenfeindlichen Begründung auf: »Der Ausdruck ›Judenrepublik‹ kann in verschiedenem Sinne gebraucht werden. Er kann die besondere Form der demokratischen Republik bezeichnen, welche durch die Weimarer Nationalversammlung ›verfassungsmäßig festgestellt‹ ist; er kann auch die gesamte Staatsform umfassen, die in Deutschland seit dem gewaltsamen Umsturz im November 1918 bestanden hat. Gemeint kann sein die neue Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland, die unter hervorragender Beteiligung deutscher und ausländischer Juden ausgerichtet wurde. Gemeint kann auch sein die übermäßige Macht und der übermäßige Einfluss, den die im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung kleine Anzahl der Juden nach Ansicht weiter Volkskreise in Deutschland tatsächlich ausübt. In welchem Sinne die Angeklagten den Ausdruck ›Judenrepublik‹ gebraucht haben, ist nicht näher dargelegt. Es ist nicht einmal ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagten die verfassungsmäßig festgestellte Staatsform des Reiches beschimpft haben, sondern nur, dass sie die gegenwärtige Staatsform des Reiches beschimpft haben«. 56

Noch deutlichere Worte als das höchste Gericht der Republik fand der Wernigeroder Amtsrichter Dr. Beinert, der am 6. März 1924 einem deutschvölkischen Redakteur der Wernigeroder Zeitung und seinen Kumpanen entschuldigend ins Urteil schrieb: »Das deutsche Volk erkennt mehr und mehr, dass das Judentum schwerste Schuld an unserem Unglück trage. An einen Aufstieg unseres Volkes ist nicht zu denken, wenn wir nicht die Macht des Judentums brechen ... Die Gedanken, welche die Angeklagten vortrugen, stellten keine Gefährdung unserer öffentlichen Ruhe dar, nein, sogar die Besten unseres Volkes teilen diese Auffassungen.« 57Das Schöffengericht Halle billigte dem deutschnationalen Politiker Elze, der den preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun als »schamlosen Judas Ischariot« bezeichnet und ihm einen »Abgrund von Gesinnungslosigkeit« vorgeworfen hatte, die »Wahrnehmung berechtigter Interessen« zu und sprach ihn frei, 58und Anfang Februar 1930 sah schließlich auch das Reichsgericht in der Behauptung »Der Jude Rathenau ist ein Verräter« keine Beleidigung mehr. 59

Nachdem ein Berliner Hauswirt namens Nordheimer von einem seiner Mieter, einem Ausländer, mehrmals als »deutsches Schwein« beschimpft worden war, kündigte er ihm und strengte Räumungsklage an; das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage jedoch mit der verblüffenden Begründung ab: »Der Kläger ist unbeschadet seiner deutschen Staatsangehörigkeit nicht die Persönlichkeit, die der Sprachgebrauch des Volkes zu den Deutschen zählt.« 60Führenden Repräsentanten der »Judenrepublik«, die bevorzugte Ziele nationalsozialistischer Hetze waren, verweigerten die Gerichte den Ehrenschutz, wobei die Urteile oft schlimmere Beleidigungen waren als die ihnen zugrundeliegenden Äußerungen. Der NS-Gauredner Bernhard Fischer zum Beispiel hatte in einer öffentlichen Versammlung behauptet: »Der (Berliner) Polizeipräsident Grzesinski ist ein Judenbastard. Er ist von einem Dienstmädchen unehelich geboren, das bei einem Juden gedient hat. In jedes Menschen Gesicht steht seine Geschichte.« Fischer wurde zunächst wegen Beleidigung verurteilt, in der Berufungsverhandlung vom Landgericht Neuruppin aber am 1. September 1932 freigesprochen. Das Gericht räumte zwar ein, »dass die Art und Weise, in der der Angeklagte über den Polizeipräsidenten hergezogen ist, die Grenze des im politischen Parteikampf Erträglichen« bilde, konnte jedoch »in der Behauptung, jemand sei außerehelicher, jüdischer Herkunft, nicht die Kundgebung einer Missachtung erblicken«. 61

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