Ingo Muller - Furchtbare Juristen
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Ein letzter großer Prozess gegen nationalsozialistische Hochverräter vor dem für politische Strafsachen zuständigen 4. Strafsenat des Reichsgerichts räumte eventuell noch bestehende Zweifel über die Haltung der Justiz zur NS-Bewegung endgültig aus. Vom 23. September bis 4. Oktober 1930 hatte das Reichsgericht gegen die drei Ulmer Reichswehroffiziere Scheringer, Ludin und Wendt zu verhandeln, die in verschiedenen Garnisonsorten versucht hatten, nationalsozialistische Zellen zu bilden, um die Reichswehr zu beeinflussen, im Falle eines neuerlichen Putschversuches der Nazis auf diese nicht zu schießen, sondern »Gewehr bei Fuß« zu stehen und notfalls für sie Partei zu ergreifen. Große Publizität bekam der Prozess dadurch, dass das Gericht Adolf Hitler als einzigen der Zeugen zu der Frage vernahm, ob die NSDAP eine umstürzlerische Partei sei. Hitler erhielt dadurch die Gelegenheit, eine zweistündige Propagandarede vor dem Reichsgericht zu halten. Er durfte sogar, obwohl gegen ihn selbst ebenfalls ein Hochverratsverfahren wegen Nazi-Propaganda in der Reichswehr schwebte, seine Aussagen beschwören und damit so etwas wie einen mittelalterlichen »Reinigungseid« leisten.
Als Staatssekretär Zweigert vom Reichsinnenministerium eine Denkschrift vorlegen wollte, die verschiedene Verbrechen und Umsturzpläne der Nationalsozialisten eindeutig belegte, lehnte der Senat das Beweismittel ab, »da diese Frage [zu deren Beantwortung man Hitler geladen hatte] für die Urteilsfindung in dem vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung« sei. Hitlers zwei Stunden dauernde Polemik gegen die Demokratie blieb, obwohl nach dem Republikschutzgesetz strafbar, unbeanstandet; er konnte sogar offen androhen: »Wenn unsere Bewegung siegt, dann wird ein neuer Staatsgerichtshof zusammentreten, und vor diesem soll dann das Novemberverbrechen von 1918 seine Sühne finden, dann allerdings werden auch Köpfe in den Sand rollen.« 62
Das Reichsgericht bemühte sich im Urteil, eilfertig zu interpretieren, Hitler habe »dabei den nationalsozialistischen Staatsgerichtshof im Auge gehabt, der nach Erringung der Gewalt auf legalem Wege seines Amtes walten« werde. Diese »Legalität«, die Hitler »mit unzweideutigen Worten« garantiert habe, schien dem Reichsgericht durchaus glaubwürdig, »weil er bei dem wachsenden Verständnis, das Deutschland der völkischen Freiheitsbewegung entgegenbringt, ein illegales Vorgehen gar nicht nötig« hatte. In völligem Gegensatz zur sonstigen Gepflogenheit des Reichsgerichts, seine Urteile so trocken und nüchtern wie nur irgend möglich abzufassen, verfiel es bei der Darstellung von Hitlers Auftritt in offene Schwärmerei:
»Die Wogen des stürmischen Empfanges, der Hitler auf dem Reichsgerichtsplatz bereitet wurde, schlugen bis in den Gerichtssaal. Ein großer Teil der Presse und der Öffentlichkeit nahm in leidenschaftlicher Weise für die Angeklagten Stellung, die doch Kameraden der Zeugen waren und mit deren Anschauungen die Zeugen in vielen Punkten einig gingen. Der große [Reichstags-]Wahlerfolg der Nationalsozialisten, der kurz vor Beginn der Hauptverhandlung errungen war, beeinflusste die Beurteilung der Angeklagten durch Prozessbeteiligte und Publikum in einem den Angeklagten günstigen Sinne.« 63
So war es nicht weiter verwunderlich, dass die drei nationalsozialistischen Hochverräter zu milden 18 Monaten Festungshaft verurteilt wurden, nicht ohne vom Reichsgericht »gute Absichten«, »tadellose Vergangenheit«, »gute Eigenschaften« und »edle Motive« bescheinigt zu bekommen. 64
Wie die von Hitler beschworene und vom Reichsgericht so gern geglaubte »Legalität« aussah, belegte eine im Herbst 1931 erschienene sozialdemokratische Denkschrift, die den Legalitätseid des Nazi-Führers als glatten Meineid entlarvte. Sie dokumentierte allein für die Jahre 1930/31 exakt 1184 von Nationalsozialisten begangene Gewalttaten mit 62 Todesopfern und 3209 Verletzten, außerdem 42 Versammlungssprengungen, 26 Überfälle auf Gewerkschaftshäuser sowie eine große Anzahl von Friedhofsschändungen. 65Doch die Justiz weigerte sich weiterhin, den gewalttätigen Charakter der NS-Bewegung zur Kenntnis zu nehmen. Im November 1931, nach den hessischen Landtagswahlen, fiel der Polizei sogar eine komplette Sammlung detaillierter Pläne für einen neuerlichen nationalsozialistischen Umsturzversuch in die Hände. Diese sogenannten Boxheimer Dokumente zeigten, dass die Nazis aus den Fehlschlägen früherer Putschversuche gelernt hatten. Die Papiere sahen die Übernahme der gesamten Staatsgewalt durch die SA, die Todesstrafe für Streikende und Personen, die sich SA-Weisungen widersetzten, die Verfügung der SA über alle Privatvermögen, die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht vom 16. Lebensjahr an und zahlreiche andere Verfassungsverstöße vor. Als Autor der Staatsstreichpläne bekannte sich der hessische Gerichtsassessor Dr. Werner Best. Hitler gab vor, die Dokumente nicht zu kennen. Noch vor Einleitung eines Verfahrens erklärte der oberste Ankläger der Republik, Oberreichsanwalt Karl Werner, es sei überhaupt zweifelhaft, ob der Tatbestand des Hochverrats gegeben sei, weil die Pläne die nationalsozialistische Machtergreifung nur nach einem kommunistischen Aufstand vorsähen. 66Das Untersuchungsverfahren wurde hingezogen, und mit Beschluss vom 12. Oktober 1932 setzte der 4. Strafsenat des Reichsgerichts Dr. Best »aus Gründen mangelnden Beweises hinsichtlich der Anschuldigung des Hochverrats außer Verfolgung«. 67Der nur vorübergehend vom Dienst suspendierte Gerichtsassessor wurde nicht einmal aus dem Richterdienst entlassen. (Im Dritten Reich rückte er zum Justitiar der Gestapo und später zum Reichsbevollmächtigten im besetzten Dänemark auf.)
Der Niedergang des Rechts
Die Forderung und Begünstigung »national« gesonnener Straftäter war politisch verhängnisvoll, sie ermutigte rechtsradikale Umstürzler und verunsicherte republikanische Kreise. Noch folgenreicher war jedoch die damit verbundene Erosion des Rechts.
Nach dem Versailler Friedensvertrag, der als sogenanntes Gesetz über den Friedensschluss deutsches Reichsgesetz war und im Rang sogar noch über der Verfassung stand, war Deutschland rigorosen Rüstungsbeschränkungen unterworfen. Das Gesetz enthielt genaue Vorschriften über Stärke, Ausrüstung und Ausbildung der auf 100.000 Mann limitierten Reichswehr. 68Die »neue alte Armee« (Seeckt) nutzte aber jede Möglichkeit, sich zu verstärken, um das »Versailler Schanddiktat« eventuell militärisch zu revidieren. Sie stellte illegale Verbände auf (die bereits erwähnte Schwarze Reichswehr), zog sogenannte Zeitfreiwillige zu Manövern und Wehrübungen ein, unterhielt geheime Waffenlager und baute sogar illegal eine Luftwaffe auf. Bei all diesen Aktivitäten ging die Reichswehr ausgesprochen konspirativ vor. Um sich gegen den »Verrat« des verbotenen Treibens an die Interalliierte Militärkommission, das Kontrollorgan der Siegermächte, zu schützen, wurden mutmaßliche Informanten ermordet. Die deutschen Behörden, die über die gesetzwidrige Aufrüstung wohlinformiert waren, deckten soweit irgend möglich diese Fememorde. Dennoch ließ es sich nicht verhindern, dass einige der Morde bekannt wurden und Gerichtsverfahren eingeleitet werden mussten. Die Verteidigung der Mörder – von denen etliche später im Dritten Reich große Karrieren machten – plädierte regelmäßig auf Freispruch, da die Täter »in Notwehr« gehandelt hatten, stellvertretend für den Staat, dem durch das Gesetz die Hände gebunden seien.
Diese Konstruktion der rechtfertigenden »Staatsnotwehr« oder des »Staatsnotstandes« – nach dem Urteil des renommierten republikanischen Staatsrechtslehrers Georg Jellinek »nur ein anderer Ausdruck für den Satz, dass Macht vor Recht geht« 69– übernahmen die Gerichte bis hinauf zum Reichsgericht, das jedenfalls prinzipiell anerkannte, dass vermeintliche Staatsnot Gesetzesbrüche rechtfertigen könne. Dabei hatte die Justiz schon selbst dafür gesorgt, dass die Grundlage solcher Rechtfertigung gar nicht bestand und dem Staat bei Bekanntwerden der illegalen Reichswehrmachenschaften keineswegs die Hände gebunden waren. Die Gerichte jener Zeit führten Tausende von Landesverratsverfahren gegen Pazifisten und Republikaner durch, die die Rechtsbrüche bekannt gemacht hatten. In jedem Jahr der Republik wurden doppelt so viele Personen wegen Landesverrats verurteilt wie in den 32 Vorkriegsjahren zusammen. 70Die ebenso simple wie arrogante Argumentation, die diesen Verurteilungen zugrunde lag, charakterisierte treffend der Justizkritiker Emil Julius Gumbel: »1. Eine Schwarze Reichswehr hat nie existiert. 2. Sie ist längst aufgelöst. 3. Wer von ihr redet, begeht Landesverrat.« 71Opfer dieser Justiz wurden nahezu alle prominenten deutschen Pazifisten, darunter die beiden Friedensnobelpreisträger Ludwig Quidde und Carl von Ossietzky.
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