Ingo Muller - Furchtbare Juristen

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Das 1987 erschienene Standardwerk, in dem zum ersten Mal sehr sachlich und fundiert erzählt wurde, wie willfährig sich die deutsche Justiz unter den Nazis verhielt und wie wenig Widerstand es gegen die neuen Machthaber gab, liegt nun um einige neue Kapitel erweitert wieder vor. Ein Klassiker, der frei von Juristenjargon die ganze unselige Geschichte unseres Rechtssystems im 20. Jahrhundert präzise beschreibt.

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Im Zuge der Beweisaufnahme wurden auch prominente Nationalsozialisten, unter anderem der im März ernannte Reichs­propagandaminister Goebbels und der inzwischen zum preußischen Ministerpräsidenten aufgestiegene Hermann Göring, als Zeugen gehört. Höhepunkte des Prozesses waren die Rededuelle zwischen dem schlagfertigen Dimitroff und den beiden Nazi-Größen. Der sonst so selbstsichere Göring verlor bei der Zeugenbefragung zusehends die Fassung. Als Dimitroff ihn zum Beispiel fragte, ob nicht die einseitige Untersuchung Spuren, die in andere Richtung wiesen, verwischt habe, wies Göring den Vorwurf empört zurück, um ihn gleichzeitig mit seiner Antwort zu bestätigen: »Für mich ist es ein politisches Verbrechen, und ebenso war es meine Überzeugung, dass die Verbrecher in Ihrer Partei zu suchen sind. Ihre Partei ist eine Partei von Verbrechern, die man vernichten muss! Und wenn die richterliche Untersuchung sich in dieser Richtung hat beeinflussen lassen, so hat sie nur in der richtigen Spur gesucht.« Im weiteren Disput verlor Göring immer mehr die Beherrschung: »Ich will Ihnen sagen, was im deutschen Volke bekannt ist. Bekannt ist im deutschen Volke, dass Sie sich hier unverschämt benehmen, dass Sie hergelaufen sind, um den Reichstag anzustecken. Aber ich bin nicht dazu da, um mich von Ihnen wie von einem Richter vernehmen und mir Vorwürfe machen zu lassen! Sie sind in meinen Augen ein Gauner, der direkt an den Galgen gehört.«

Spätestens hier hätte der Gerichtsvorsitzende, Senatspräsident Dr. Bünger, eingreifen müssen, um den Zeugen zurechtzuweisen, der den Angeklagten dermaßen beleidigte und ihm sogar offen mit dem Galgen drohte. Bünger rüffelte aber nicht Göring, sondern den Angeklagten: »Dimitroff, ich habe Ihnen bereits gesagt, dass Sie hier keine kommunistische Propaganda zu treiben haben. Sie dürfen sich dann nicht wundern, wenn der Herr Zeuge derartig aufbraust! Ich untersage Ihnen diese Propaganda auf das strengste. Sie haben rein sachliche Fragen zu stellen.«

Die Auseinandersetzung eskalierte jedoch weiter. Als Dimitroff die Ausführungen Görings lächelnd mit den Worten quittierte: »Ich bin sehr zufrieden mit der Antwort des Herrn Ministerpräsidenten«, intervenierte Bünger emeut: »Ob Sie zufrieden sind, ist mir gleichgültig. Ich entziehe Ihnen jetzt das Wort.« Auf Dimitroffs Insistieren, er habe »noch eine sachliche Frage zu stellen«, rief der Gerichtsvorsitzende sichtlich nervös: »Ich entziehe Ihnen das Wort«, und Göring brüllte dazwischen: »Hinaus mit Ihnen, Sie Schuft!« Als Dimitroff sich noch ein letztes Mal verhalten an den Zeugen wandte, um sich zu erkundigen: »Sie haben wohl Angst vor meinen Fragen, Herr Ministerpräsident?«, verlor Göring schließlich vollends jede Fassung: »Warten Sie nur, bis wir Sie außerhalb der Rechtsmacht dieses Gerichtshofs haben werden. Sie Schuft!«

Der Vorsitzende rügte nicht einmal diese weitere unverhohlene Drohung; er griff stattdessen zu einer damals in der Prozessordnung noch nicht vorgesehenen Maßnahme – dem AusSchluss des Angeklagten aus der Hauptverhandlung: »Dimitroff wird ... drei Tage ausgeschlossen! Sofort hinaus mit ihm!« 95

Jedem unbefangenen Beobachter und der anwesenden Weltpresse war bei diesen Szenen die Nervosität der NS-Führung offenbar geworden, und nicht zu übersehen war auch die Unsicherheit des Gerichts, das bei dem Versuch, die Erwartungen der Nazis zu erfüllen und gleichzeitig vor der Öffentlichkeit einen Rest richterlicher Würde zu bewahren, hoffnungslos ins Schwimmen geriet.

Die umfangreiche Beweisaufnahme ergab keinerlei Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft der Exilbulgaren bei der Brandstiftung. Der Oberreichsanwalt beantragte schließlich selbst Freispruch für sie. Für Torgler und van der Lubbe forderte er dagegen die Todesstrafe. 96Die Anklage gegen Torgler hatte sich aber im Laufe der Verhandlung als ein loses Gespinst vager Verdächtigungen erwiesen, kombiniert mit der vom Reichsgericht schon in republikanischen Zeiten entwickelten Fiktion, dass die KPD stets den Umsturz plane und jede kommunistische Tätigkeit daher Vorbereitung zum Hochverrat sei. Aufrufe zur Bildung einer Einheitsfront und zum »außerparlamentarischen Kampf«, die unter anderen Torglers Unterschrift trugen, hatten der Anklage als einziger Beleg für den »fortgesetzten Hochverrat« gedient. Beim besten Willen war aber keine Verbindung zwischen Torgler und dem Reichstagsbrand herzustellen gewesen. Und was van der Lubbe anbelangte, so hatte die Beweisaufnahme zwar ergeben, dass dieser einmal Mitglied der wallonischen kommunistischen Partei gewesen, inzwischen jedoch längst ausgetreten war, und in der Gerichtsverhandlung hatte sich keinerlei Kontakt des Holländers mit Kommunisten in Deutschland belegen lassen.

Dimitroff, Popoff und Taneff wurden antragsgemäß freigesprochen, und auch Torgler konnte nicht verurteilt werden. Trotz des Freispruchs aller kommunistischen Angeklagten brachte das Urteil das Kunststück fertig, die KPD für den Brand verantwortlich zu machen: »Wenn ... auch die Angeklagten Torgler und die Bulgaren als Mittäter nicht überführt werden konnten, so besteht kein Zweifel darüber, in welchem Lager sich diese Mittäter befunden haben ... Unzweifelhaft war der Reichstagsbrand eine politische Tat. Die ungeheure Größe des Verbrechens, also des Mittels, weist auf die Größe und Gewaltigkeit des Kampfobjekts hin. Das kann nur der Besitz der Macht gewesen sein ... Es kann sich nur um die Tat linksradikaler Elemente handeln, die sich von der Ausnutzung dieses Verbrechens die Möglichkeit eines Regierungs- und Verfassungssturzes und ihrer Machtergreifung versprachen ... Die KPD hat solche hochverräterischen Ziele als ihr Programm bekannt. Sie war die Partei des Hochverrats.«

Den naheliegenden Verdacht, die Nazis selbst seien die Brandstifter gewesen, ließ das Gericht dagegen gar nicht erst aufkommen: »Wie Reichsminister Dr. Goebbels als Zeuge mit Recht ausführte, hat die NSDAP vor dem 5. März, infolge ihrer starken Übermacht und der Schnelligkeit ihres Anwachsens, den Wahlerfolg schon in der Tasche gehabt. Sie hatte es nicht nötig, durch ein Verbrechen ihre Wahlaussichten zu verbessern. Die gesinnungsmäßigen Hemmungen dieser Partei schließen derartige Verbrechen und Handlungen, wie sie ihr von gesinnungslosen Hetzern zugeschrieben werden, von vornherein aus.« 97

Offenbar war allein den Mitgliedern des Reichsgerichts verborgen geblieben, dass die NSDAP bei den Wahlen am 5. März 1933 trotz Behinderung der Linksparteien, massiver Eingriffe in die Wahl, brutaler Gewaltakte gegen die KPD und pausenloser Propaganda mit 43,9 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit im Reichstag deutlich verfehlt, den Wahlerfolg also keineswegs »in der Tasche« gehabt hatte. Dass das Gericht angesichts des Terrors, der von der NSDAP im Jahre 1933 im ganzen Reich entfesselt worden war, angesichts der Hunderte von Morden, der Tausende illegaler Verhaftungen, der Zerschlagung aller oppositionellen Gruppen und der rücksichtslosen Unterdrückung jeglicher Freiheit von den »gesinnungsmäßigen Hemmungen« dieser Partei sprach, kam der Satire nahe.

Den Angeklagten van der Lubbe verurteilte das Reichsgericht »wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brandstiftung« zum Tode. Die juristische Konstruktion mit Hilfe eines rückwirkenden Gesetzes erforderte jedoch einigen argumentativen Aufwand. Das Urteil vertrat die Auffassung, dass – davon abgesehen, dass mit dem Ermächtigungsgesetz die Regierung zum Erlass auch verfassungsändernder Gesetze ermächtigt worden sei – die Todesstrafe gegen van der Lubbe gar nicht gegen den elementaren rechtsstaatlichen Grundsatz »Nulla poena sine lege« (Keine Strafe ohne Gesetz) verstoße; dieser Grundsatz betreffe nämlich nur die Strafbarkeit, und strafbar sei die Brandstiftung ja schon vorher gewesen. In diesem Falle handele es sich dagegen nur um eine rückwirkende Erhöhung der Strafe, und die könne der Gesetzgeber jederzeit beschließen, ohne gegen rechtsstaatliche Grundsätze zu verstoßen. »Nur mit Hilfe solcher mörderischer Konstruktionen«, schrieb 1935 der in die USA emigrierte Staatsrechtler Otto Kirchheimer, »waren die Hinrichtungen politischer Gegner möglich«; seine Prognose, dafür würden die »Juristen des Dritten Reiches – Theoretiker und Praktiker – sich einmal verantworten müssen«, 98sollte sich allerdings als Irrtum erweisen.

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