Corina Jürschik - Vergaberecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Corina Jürschik - Vergaberecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Vergaberecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Vergaberecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Ziel dieses Kommentars ist es, der Praxis als zuverlässiger und kompetenter Wegweiser durch das Vergaberecht zu dienen. Er gibt Rechtsanwendern bei Vergabestellen und Bietern einen schnellen und verlässlichen Überblick über alle für Beschaffungsvorhaben bzw. die Angebotserarbeitung einschlägigen Vorschriften, deren Auslegung und den vergaberechtlichen Rechtsschutz. Durch Herausstellung der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen werden auch Mitglieder der Vergabekammern und -senate sowie Studenten, Referendare und Rechtsanwälte angesprochen. Kommentiert werden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB – 4. Teil – und der VgV, SektVO, VSVgV, KonzVgV, VO (EG) 1370/2007, VOB/A, UVgO.

Vergaberecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Vergaberecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

103 d) Beteiligte der Rahmenvereinbarung.Die Angabe der Zahl der Vertragspartner, die in eine Rahmenvereinbarung einbezogen werden sollen, ist für die Entscheidung von Unternehmen, sich an einer Ausschreibung zu beteiligen, von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie darüber entscheidet, welche Chancen für eine Berücksichtigung bei der Erteilung der Einzelaufträge bestehen. Es dürfte jedoch die Angabe genügen, dass die Rahmenvereinbarung mit „bis zu“ einer bestimmten Anzahl von Unternehmen abgeschlossen werden soll, damit die Bieter diese Chancen hinreichend genau abschätzen können. 140

104§ 103 Abs. 5 Satz 1 GWB eröffnet alle denkbaren Konstellationen der Beteiligung; es können daher auch mehrere öffentliche Auftraggeber in Form einer Einkaufsgemeinschaft Rahmenverträge mit einem oder mehreren Unternehmen abschließen.

105 e) Laufzeit.Aus § 103 Abs. 5 Satz 1 GWB geht schließlich hervor, dass auch der „ bestimmte Zeitraum“, während dessen die Einzelaufträge erteilt werden können, in der Rahmenvereinbarung genannt werden muss. Dieser Zeitraum stellt sich aufgrund der anfallenden Vorhaltekosten als wesentliche Kalkulationsgrundlage für die Bieter dar und schafft Transparenz darüber, wann der Auftraggeber wieder einen neuen Vergabewettbewerb eröffnen muss. 141Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf bei „klassischen Auftragsvergaben“ vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor (§§ 21 Abs. 6 VgV, 4a EU Abs. 6 VOB/A). Abweichende Höchstlaufzeiten bestehen im Sektorenbereich (§ 19 Abs. 3 SektVO: acht Jahre), für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen (§§ 14 Abs. 6 VSVgV, 4a VS Abs. 6 VOB/A: sieben Jahre) sowie für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich (§ 15 Abs. 4 UVgO: sechs Jahre).

5.Verweis auf die Vergaberegeln für öffentliche Aufträge (§ 103 Abs. 5 Satz 2 GWB)

106Bei dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung sind die kartellvergaberechtlichen Verfahrensvorschriften zu beachten, und zwar speziell diejenigen, die für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge (Bau-, Dienst- oder Lieferverträge) über alle Phasen des Vergabeverfahrens anzuwenden sind. Hierin kommt zum Ausdruck, dass die Rahmenvereinbarung eine abgewandelte Form eines öffentlichen Auftrags mit Querschnittscharakter, d. h. ohne einen eigenen speziellen Regelungsgegenstand ist. Nur soweit aufgrund der Charakteristika einer Rahmenvereinbarung für deren Vergabe und Implementierung besondere Regelungen getroffen werden, wie etwa in § 21 Abs. 6 VgV, verdrängen diese Regelungen die allgemeinen Verfahrensvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 103 Abs. 5 Satz 2 GWB „…, soweit nichts anderes bestimmt ist, …“).

107Bei den verfahrensmäßigen Anforderungen ist zwischen dem Verfahren zum Abschluss der eigentlichen Rahmenvereinbarung, also der ersten Stufe, und dem Verfahren zur Vergabe der Einzelaufträge, der zweiten Stufe, zu unterscheiden. Nur die Rahmenvereinbarung selbst wird nach den vergaberechtlichen Regeln vergeben, während bei einer Vergabe der Einzelaufträge die Sondervorschriften für den jeweiligen öffentlichen Vertrag wie etwa in § 21 Abs. 2 bis 5 VgV Anwendung finden. 142

V.Wettbewerbe (§ 103 Abs. 6 GWB)

108Anders als in § 99 Abs. 1 GWB a. F. werden Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, nicht mehr dem Katalog der Auftragsarten zugerechnet. Hierdurch wird klargestellt, dass solche Wettbewerbe i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuches eigenständige Verfahrendarstellen, die mit dem Zweck durchgeführt werden, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen. Die Eigenständigkeit kommt auch in der Definition des Wettbewerbs in Art. 2 Abs. 1 Nr. 21 VRL zum Ausdruck, weshalb der deutsche Gesetzgeber diesen besonderen Typus eines öffentlichen Beschaffungsvorhabens nunmehr folgerichtig in einer separaten Vorschrift (§ 103 Abs. 6 GWB) legaldefiniert.

109Wettbewerbe werden hauptsächlich in den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur, des Bauwesens oder der Datenverarbeitung durchgeführt und haben zum Ziel, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt. 143Sie werden als Realisierungswettbewerbausgestaltet, wenn es um die Verwirklichung eines Projektes geht, für das bereits konzeptionelle Vorgaben und konkrete Anforderungen existieren, und als Ideenwettbewerb, wenn der Auftraggeber erst noch Ansätze für mögliche planerische Lösungen ermitteln will.

110Weitere Einzelheiten zur Ausgestaltung und zum Verfahrensablauf finden sich in den Vorschriften der §§ 69 bis 72 VgV 144, die in §§ 60 bis 63 SektVO auch für den Sektorenbereich ohne inhaltliche Änderungen oder Abweichungen übernommen werden.

§ 104 GWBVerteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge

(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,

2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,

3. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder

4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.

(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und

1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder

2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.

Schrifttum: Byok : Reformierter Regelungsrahmen für Beschaffungen im Sicherheits- und Verteidigungssektor NVwZ 2012, 70; Gabriel , Defence Procurement: Auftragsvergaben im Bereich staatlicher Verteidigung und Sicherheit nach dem „Defence Package“ der Europäischen Kommission, VergabeR 2009, 380 ff.; Haak/Koch , Geheimvergabe im Lichte der Vergaberechtsreform, NZBau 2016, 204 ff.; Herrmann/Polster , Die Vergabe von sicherheitsrelevanten Aufträgen, NVwZ 2010, 341 ff.; Hertel/Schöning , Der neue Rechtsrahmen für die Auftragsvergabe im Rüstungssektor, NZBau 2009, 684 ff.; Heuninckx , The EU Defence and Security Procurement Directive: Trick or Treat?, PPLR 2011, 9 ff.; Höfler/Petersen , Erstreckung des Binnenmarkts auf die Verteidigungs- und Sicherheitsmärkte? – Die Beschaffungsrichtlinie 2009/81/EG, EuZW 2011, 336 ff; Hölscher , Die Neufassung der Dual Use-Verordnung, RiW 2009, 524 ff.; Horstkotte/Hünemörder , Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, LKV 2015, 541 ff.; Karpenstein , Die neue Dual-use-Verordnung, EuZW 2000, 677 ff.; Köhler , Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 8.6.2011 (VII Verg 49/11, VergabeR 2011, 843) – Zum Verhältnis des GWB zur Verteidigungs- und Sicherheitsrichtlinie, VergabeR 2011, 847 ff.; Pourbaix , The Future Scope of Application of Article 346 TFEU, PPLR 2011, 1 ff.; Prieß/Hölzl , Ausnahmen bleiben die Ausnahme! – Zu den Voraussetzungen der Rüstungs-, Sicherheits- und Geheimhaltungsausnahme sowie eines Verhandlungsverfahrens ohne Vergabebekanntmachung, NZBau 2008, 563 ff.; Renner/Rubach-Larsen/Sterner , Rechtsschutz bei der Vergabe von Rüstungsaufträgen, NZBau 2007, 407 ff.; Roth/Lamm : Die Umsetzung der Verteidigungsgüter-Beschaffungsrichtlinie in Deutschland NZBau 2012, 609 ff.; Scherer-Leydecker , Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge – Eine neue Auftragskategorie im Vergaberecht, NZBau 2012, 533 ff.; Scherer-Leydecker/Wagner , Die Definition verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Aufträge nach § 99 Abs. 7 bis 9 und 13 GWB – Das Tor zum Sondervergaberecht für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit, in: von Wietersheim, Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit, S. 95 ff.; Ullrich , Rechtsschutz in den Vergabeverfahren zwischenstaatlicher Organisationen in Deutschland, VergabeR 2002, 331 ff.; Voll , Der novellierte Regelungsrahmen zur Vergabe verteidigungs- und sicherheitsrelevanter öffentlicher Aufträge NVwZ 2013, 120 ff.; Wagner/Bauer , Grundzüge des zukünftigen Vergaberegimes in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, VergabeR 2009, 856 ff.; Weiner , Das Ende einer Ära? – Die Auswirkungen der Richtlinie 2009/81/EG auf die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungsbereich und insbesondere Offsets, EWS 2011, 401 ff.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Vergaberecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Vergaberecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Vergaberecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Vergaberecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.