2.Begriff der Rahmenvereinbarung (§ 103 Abs. 5 Satz 1 GWB)
93Nach der Legaldefinition des § 103 Abs. 5 Satz 1 GWB, mit der die Definition gem. Art. 33 Abs. 1 UAbs. 2 VRL und gem. Art. 51 Abs. 1 UAbs. 2 SRL umgesetzt wird, sind Rahmenvereinbarungen Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis.
94Die Rahmenvereinbarung selbst ist also lediglich ein Instrument der Sammelbeschaffung bzw. der Bündelung einer Vielzahl von einzelnen öffentlichen Aufträgen 120und damit keine eigene Auftragsart 121und begrifflich somit kein Bestandteil des Kataloges der Auftragsarten in § 103 Abs. 2 bis 4 GWB. Die eigentliche Vergabe eines Auftragesi. S. d. § 103 Abs. 2 bis 4 GWB erfolgt erst mit dem Einzelabruf der Leistung nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung, noch nicht mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung selbst. Mit der Definition nach § 103 Abs. 5 Satz 1 GWB wird auch klargestellt, dass die Vergabe erst mit der Erteilung des Einzelauftrags auf der zweiten Verfahrensstufe abgeschlossen ist und noch nicht mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung auf der ersten Verfahrensstufe, mit dem lediglich einzelne Bedingungen der Vergabe der Einzelaufträge festgelegt werden. Ungeachtet dessen ist es sachgerecht, die Rahmenvereinbarung als Vorstufe einer Erteilung von öffentlichen Aufträgen in § 103 GWB, der Grundsatznorm über öffentliche Aufträge, aufzulisten und zu definieren, denn schließlich unterliegt der Abschluss einer Rahmenvereinbarung, wie sich aus § 103 Abs. 5 Satz 2 GWB ergibt, grundsätzlich den gleichen wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahrensregeln wie die Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen i. S. d. § 103 Abs. 2 bis 4 GWB.
3.Arten der Rahmenvereinbarung
95Es gibt vier Arten von Rahmenvereinbarungen. Rahmenvereinbarungen können mit einem Unternehmen ( individuelle Rahmenvereinbarungen) oder mit mehreren Unternehmen ( Mehrfach-Rahmenvereinbarungen) geschlossen werden. 122Die Europäische Kommission hat in ihren Erläuterungen zu Rahmenvereinbarungen 123zudem terminologisch zwischen Rahmenvereinbarungen als Oberbegriffeinerseits sowie zwischen Rahmenverträgenund Rahmenvereinbarungen im engeren Sinneunterschieden. Wie sich aus § 21 Abs. 4 Nr. 3 VgV ergibt, besteht die Möglichkeit, dass beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung noch nicht alle Einzelheiten des Vertrags und des späteren Leistungsabrufes festgelegt werden. In diesen Fällen spricht die Kommission von Rahmenvereinbarungen im engeren Sinne. Bei diesen muss das besondere Verfahren des § 21 Abs. 5 VgV eingehalten werden. Sind dagegen wie im Fall des § 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV alle Bedingungen bereits festgelegt, handelt es sich um Rahmenverträge. 124Es lassen sich damit die folgenden vier Arten von Rahmenvereinbarungen kategorisieren:
1. Individuelle Rahmenverträge.
2. Mehrfach-Rahmenverträge.
3. Individuelle Rahmenvereinbarungen im engeren Sinne.
4. Mehrfach-Rahmenvereinbarungen im engeren Sinne.
96Bei Mehrfach-Rahmenvereinbarungen muss insbesondere geregelt sein, nach welchen Kriterien eines der beteiligten Unternehmen für die Vergabe des Einzelauftrags ausgewählt werden soll. 125
97Rahmenvereinbarungen können je nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung unterschiedliche Bindungswirkungenauslösen. Überwiegend sind Rahmenvereinbarungen einseitig verpflichtend ausgestaltet, indem der Auftragnehmer im Falle eines Leistungsabrufs eine Leistungspflicht hat, der Auftraggeber jedoch keiner Abrufverpflichtung unterliegt. 126Eine Abrufverpflichtung besteht jedoch, wenn der Auftraggeber bei einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen eine Mindestabnahmemenge festgelegt hat. Bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen muss er die Summe der Mindestabnahmemengen abnehmen. Ebenfalls möglich sind beidseitig verpflichtende und beidseitig unverbindliche Konstellationen. 127
4.Festzulegende Vertragsbestandteile
98Es liegt in der Natur einer Rahmenvereinbarung, dass in ihr noch nicht alle Vertragsbestandteile festgelegt sein müssen, auf deren Grundlage die späteren Leistungsabrufe erfolgen. Die bereits in einer Rahmenvereinbarung niedergelegten Vertragsinhalte dürfen allerdings bei der späteren Vergabe der Einzelaufträge nicht mehr substanziell geändert werden. 128Aus § 103 Abs. 5 Satz 1 GWB geht hervor, dass zu den Bedingungen, die in einer Rahmenvereinbarung für öffentliche Aufträge festgelegt werden, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, in jedem Fall der Preis zu gehören hat („insbesondere“), daneben aber noch weitere Vertragsbestandteile zu regeln sind, damit die Ausschreibung der Rahmenvereinbarung hinreichend konkret und transparent durchgeführt werden kann. Hierzu zählen der Leistungsgegenstand, Menge und Auftragsvolumen, die Zahl der Vertragspartner und die Laufzeit, also gleichsam die essentialia negotii der Rahmenvereinbarung.
99 a) Preis. Der in Aussicht genommene Preis muss nicht abschließend festgelegt werden, es ist ausreichend, die Berechnungsgrundlagen offen zu legen. 129Preisgleitklauseln bieten sich insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten an, um so zu verhindern, dass dem Auftragnehmer z. B. bei stark schwankenden Rohstoffpreisen ein unzumutbares Wagnis aufgebürdet wird. 130Ferner wird es für möglich gehalten, in der Rahmenvereinbarung einen Richtwert, eine Preisspanne oder eine absatzmengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses anzugeben. 131Die alleinige Festsetzung einer Preisgleitklausel reicht jedoch nicht aus, da hierdurch nur die Berechnungsparameter für die Preisänderung vereinbart würden, nicht aber der Ausgangspunkt für diese Berechnung, also der Ausgangspreis. 132In Betracht kommt insbesondere die Abfrage von Stückpreisen, Stundenpreisen, Staffelpreisen oder Pauschalpreisen. 133
100 b) Leistungsgegenstand.Nach einer gängigen Formel muss der Leistungsgegenstand der Rahmenvereinbarung so eindeutig und erschöpfendbeschrieben werden, dass dem Unternehmer eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist. 134Nach früherem Recht wurde zusätzlich gefordert, dass dem Unternehmer keine Wagnissefür Umstände aufgebürdet werden, auf die er keinen Einfluss hat. 135Hier ist jedoch mittlerweile eine differenzierende Beurteilung vorzunehmen. So hat das OLG Düsseldorf wiederholt entschieden, dass gerade bei Rahmenvereinbarungen die Überwälzung ungewöhnlicher Wagnisse von Auftraggebern an die Unternehmen rechtlich zulässig sei. Eine Schranke finde die Überwälzung jedoch an dem in der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. 136
101Zulässig und für Rahmenvereinbarungen im engeren Sinne häufig auch sinnvoll sind funktionale Leistungsbeschreibungen, die die Einbeziehung technischer Neuerungen erlauben, die vorab naturgemäß nicht benannt werden können. 137Sofern der Leistungsgegenstand nicht hinreichend genau bestimmt wird und es damit dem Auftraggeber frei steht, den Leistungsgegenstand nachträglich festzulegen, liegt keine Rahmenvereinbarung vor. 138Auch bei funktionalen Leistungsbeschreibungen müssen Zweck und Funktion des Leistungsgegenstandes eindeutig und erschöpfend bestimmt sein.
102 c) Auftragsvolumen.Nach dem in Aussicht genommen Preis und der Beschreibung des Leistungsgegenstandes gehört auch die Bekanntgabe des Auftragsvolumenszu den essentiellen Vertragsbestandteilen einer Rahmenvereinbarung. Nähere Bestimmungen dazu, wie der Auftraggeber hier vorzugehen hat, finden sich in § 21 Abs. 1 Satz 2 VgV. 139
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