1 ...6 7 8 10 11 12 ...15 Oberlichter
Wurden Maßnahmen gegen Absturz und herabfallende Gegenstände ergriffen (z. B. ein Auffangnetz)?
Werden vor allem im Sommer Maßnahmen zur Kühlung ergriffen, um die erforderlichen Raumtemperaturen gem. ASR A3.5 einzuhalten?
Sind die Arbeitsplätze so eingerichtet, dass die von den Oberlichtern ausgehende Zugluft auf ein Minimum reduziert wird?
Lichtdurchlässige Wände
Befindet sich die lichtdurchlässige Wand im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen:
Wurde auf eine ausreichende Kennzeichnung nach ASR A1.3 geachtet und hebt sich diese deutlich vom Hintergrund ab?
Ist eine ständige Sicherung gegen Absturz installiert?
Bei Absätzen, Treppen, Stufen, bei Menschengedränge und Transport von Material:
Wurde bruchsicheres Glas verwendet oder alternativ dazu ein Geländer, Netz oder Gitter montiert?
Türen und Tore
Gesetze, Verordnungen, Regeln
§ 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 ArbStättV, ASR A1.7 „Türen und Tore“, BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ (zurückgezogen)
Allgemeines
Zur Vermeidung von Unfällen an Türen und Toren beschreibt die ASR A1.7 die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren. Die ASR A1.7 hat grundlegende Inhalte der BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) übernommen und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z. B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.
Allgemeine Anforderungen
Bereits in der Planungsphase ist die korrekte Anordnung von Türen und Toren vorzusehen.
Die einzubauenden/eingebauten Türen und Tore müssen den Beschaffenheitsanforderungen der europäischen und nationalen Vorschriften (z. B. Produktrecht) entsprechen, geeignet und sicher sein. Zu beachten sind insbesondere:
• Das Bio- und Gefahrstoffrecht (z. B. bzgl. dichtschließend, Sicherheitsschleusen) sowie
• Das Baurecht (z. B. feuerhemmend, feuerbeständig, selbstschließend)
Türen und Tore sind so anzuordnen, dass sie sicher bedient werden können. Bei der Anordnung ist zu beachten, dass
• Dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen
– Beispielsweise durch das Aufschlagen des Flügels in einen Treppenlauf
– Wie die unzulässige Einengung der erforderlichen Mindestbreite vorbeiführender Verkehrswege
– Wie ein störender Luftzug (Zugluft)
• Sich möglichst kurze Wege innerhalb der Arbeitsstätte ergeben.
• Die Bedienung von einem sicheren Bedienort aus möglich ist.
Griffe usw. dürfen mit festen und beweglichen Teilen der Tür oder des Tores oder deren Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen bilden.
Die Mindestdurchgangsbreiten und -höhen von Türen und Toren richten sich nach den Mindestmaßen von Fluchtwegen (siehe ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“).
Tab. 1: Mindestbreite der Fluchtwege, Quelle: ASR A2.3
Türen und Tore in Bedienungs-, Überwachungs- und Wartungszugängen sollen 0,50 m in der lichten Durchgangsbreite und 1,80 m in der lichten Durchgangshöhe nicht unterschreiten. Auf Anstoßgefährdungen im Kopfbereich ist durch eine entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung hinzuweisen.
Rahmen von Türen und Toren dürfen keine Stolperstellen bilden. Unvermeidbare Schwellen sind zu kennzeichnen.
Türen und Tore müssen sich ohne besonderen Kraftaufwand von Hand öffnen lassen, der Kraftaufwand darf
• Für das Öffnen oder Schließen von Hand
– Für Türen 220 N
– Für Tore 260
nicht überschreiten.
• Für kraftbetätigte Tore
– Darf in begründeten Fällen um 50 % überschritten werden.
Für schwere Ausführungen dürfen geeignete Hilfsmittel verwendet werden (siehe ASR A1.7, Abschnitt 5 (2)).
Türen und Tore müssen:
• Das Eindringen gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Stäube in angrenzende Arbeitsbereiche verhindern, z. B. durch ein selbstständiges und dichtes Schließen.
• Auf beiden Seiten als Einbahnverkehr gekennzeichnet werden, wenn sie nur in einer Richtung benutzt werden sollen.
• Mit bruchsicheren Füllungen (z. B. Sicherheitsglas) versehen sein.
• In Augenhöhe gekennzeichnet werden, wenn die Flügel von Türen und Toren zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen.
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden wirksame Sicherungen vor mechanischen Gefährdungen haben. Dies wird durch eine oder mehrere der nachfolgenden Maßnahmen erreicht, wie z. B.:
• Einhalten von Sicherheitsabständen (siehe ASR A1.7 Abschnitt 5 bis 8)
• Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel
• geeignete Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen
• Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung, siehe ASR A1.7 Abschnitt 8 (1))
• Begrenzung der Torflügelkräfte
• Einbau diverser Schutzeinrichtungen, z. B. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
Zusätzlich darf/muss bei kraftbetätigten Türen und Toren
• Der Nachlaufweg des Flügels nach Auslösen einer druckempfindlichen Schutzeinrichtung nicht größer sein als deren Verformungsweg.
• Der Nachlaufweg an kraftbetätigten Türen und Toren ohne Sicherheitseinrichtung, nicht größer als 50 mm sein, sofern mit dem Nachlauf eine gefährdende Flügelbewegung verbunden ist.
• Der erforderliche Sicherheitsabstand dauerhaft eingehalten werden.
• Eine Gefährdung durch vertikal bewegte Flügel vermieden werden, z. B. durch die Verwendung glattflächiger Flügel. Bei Rollgittern sind weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Quetsch- und Scherstellensicherungen werden an Nebenschließkanten nicht benötigt, wenn z. B.
• Der Spalt zwischen Nebenschließkante und Gegenschließkante maximal 8 mm beträgt.
• Die Nebenschließkantenso nachgiebig gestaltet sind, dass sie einen Sicherheitsabstand für die Finger von mindestens 25 mm ermöglichen.
Bild 1: Schließkantendarstellung an Drehflügeltüren/-toren (Quelle: ASR A1.7)
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