Folgende Checkliste hilft Ihnen dabei, alle Anforderungen der ASR A3.5 bei Ihrer Betriebsbegehung zu erfüllen.
Checkliste Raumtemperatur
Messung der Temperatur
Wird die Lufttemperatur mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius [ºC] gemessen, dessen Messgenauigkeit +/- 0,5 ºC betragen soll?
Erfolgt die Messung (nach Erfordernis) stündlich an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeit in einer Höhe von 0,6 m und bei stehender Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m über dem Fußboden?
Wird die Außenlufttemperatur stündlich während der Arbeitszeit ohne Einwirkung direkter Sonneneinstrahlung gemessen?
Wird die Außenlufttemperatur etwa 4 m von der Gebäudeaußenwand entfernt und in einer Höhe von 2 m gemessen?
Mindesttemperatur in Räumen
Liegt die Außenlufttemperatur über +26 ºC? (wenn ja, bitte fahren Sie mit dem Punkt „Übermäßige Sonneneinstrahlung“ fort)
Bei einer Außenlufttemperatur unter +26ºC:
Liegt die Lufttemperatur in Arbeitsräumen bei sitzenden Tätigkeiten (Arbeitsschwere leicht bis mittel) zwischen +19 und +20ºC?
Liegt die Lufttemperatur in Arbeitsräumen bei Tätigkeiten im Stehen oder Gehen (Arbeitsschwere leicht bis schwer) zwischen +12 und+19ºC?
Liegt die Lufttemperatur in Arbeitsräumen, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen bei mind. +21 und max. +26 ºC?
Liegt die Lufttemperatur in stationären Toilettenanlagen, die für Beschäftige bei Arbeiten im Freien oder für gelegentlich genutzte Arbeitsstätten errichtet wurden, während der Nutzungsdauer bei mind. +21 ºC?
Liegt die Lufttemperatur in Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, während der Nutzungsdauer bei mind. +24 ºC?
Übermäßige Sonneneinstrahlung
Sind Fenster, Oberlichter und Glaswände, die der Tageslichtversorgung dienen, so gestaltet, dass eine ausreichende Tageslichtversorgung gewährleistet ist und gleichzeitig störende Blendung und übermäßige Erwärmung vermieden wird?
Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26ºC?
Maximaltemperaturen in Räumen
Liegt die Lufttemperatur im Raum trotz der Anwendung geeigneter Sonnenschutzmaßnahmen (siehe Punkt „Übermäßige Sonneneinstrahlung“) über+26 ºC? (wenn ja, empfohlene Maßnahmen ergreifen)
Liegt die Raumtemperatur über +30 ºC? (wenn ja, empfohlene Maßnahmen ergreifen)
Wird im Raum eine Lufttemperatur von +35 ºC überschritten? (wenn ja, empfohlene Maßnahmen ergreifen)
Fußböden
Gesetze, Verordnungen, Regeln
§ 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 2 ArbStättV, ASRA1.5/1,2 „Fußböden“
Allgemeines
Stolpern/Rutschen/Stürzen passiert auf Fußböden. Dabei sind rund 25 % aller Wege- und Arbeitsunfälle auf einen Sturz zurückzuführen. Die Verletzungen reichen von Verstauchungen am Fußgelenk bis hin zu schwersten Kopfverletzungen. Zur Unfallvermeidung sollten Fußböden eben, rutschsicher, frei von Hindernissen und möglichst gekennzeichnet sein.
Die ASR A1.5/1,2 beschreibt die Mindestanforderung für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung.
Allgemeine Anforderungen
Fußböden (dazu gehören gem. ASR auch Auflagen, z. B. Matten, Roste oder Teppiche) müssen sicher benutzt werden können und gegen die zu erwartenden Einwirkungen, z. B. durch Säuren, Laugen, Hitze oder Vibrationen, beständig sein.
Zudem müssen Fußböden so gestaltet sein, dass:
• Keine gesundheitlichen Gefährdungen und keine spürbaren elektrostatischen Aufladungen oder unzuträglichen Gerüche von ihm ausgehen.
• Flüssigkeiten, Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe nicht aufgenommen werden und ein unbemerktes Ansammeln nicht möglich ist.
• Beeinträchtigungen durch die optische Gestaltung der Fußbodenoberflächen ausgeschlossen sind.
• Sie je nach Arbeitsaufgabe über eine ausreichende Rutschhemmung und einen genügenden Verdrängungsraum verfügen (siehe Anhang 1+2 der ASR A1.5/1,2).
– Die Rutschhemmung wird in fünf R-Gruppen (von R 9 bis R 13) unterteilt, wobei R 9 den geringsten und R 13 den höchsten Wert angibt.
– Der Verdrängungsraum wird in vier V-Gruppen (V4, V6, V8 und V10) angegeben, wobei die Zahl die Größe des Mindestvolumens des Verdrängungsraums angibt. So entspricht z. B. V4 einem Mindestverdrängungsraum von 4 cm 3/dm 2.
– Die Rutschhemmung in Eingangsbereichen ist abzusichern durch:
ausreichend große Überdachungen vor Gebäudeeingängen.
einen wirksamen Winterdienst.
mindestens 1,5 m lange und verschiebesichere Sauberlaufzonen.
– Angrenzende Fußbodenoberflächen dürfen sich hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann.
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