Werden Behälter und enge Räume technisch belüftet?
Raumtemperatur
Gesetze, Verordnungen, Regeln
§ 3 Abs. 1 ArbStättV, ASR A3.5 „Raumtemperatur“
Allgemeines
Bei Ihrer Betriebsbegehung sollten Sie ebenfalls darauf achten, ob die Raumtemperaturen den in der ASR A3.5 konkretisierten Anforderungen genügen. Mit der ASR A3.5 liegen Vorgaben vor, die die allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an die Raumtemperaturen (§ 3 Abs.1 sowie Punkt 3.5 des Anhangs der ArbStättV) konkretisieren.
Messung der Raum- und Außentemperatur
Folgende Punkte sollten Sie bei der Messung der Temperatur beachten:
• Die Temperatur der Luft wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in Grad Celsius [ºC] gemessen. Die Messgenauigkeit des Thermometers soll +/– 0,5ºC betragen.
• Die Messung erfolgt stündlich am Arbeitsplatz. Für sitzende Tätigkeiten erfolgt die Messung in einer Höhe von 0,6 m und bei stehender Tätigkeit in einer Höhe 1,1 m über dem Fußboden.
• Die Außenluft wird stündlich während der Arbeitszeit ohne Einwirkung direkter Sonnenstrahlung gemessen. Sie sollte etwa 4 m von der Gebäudeaußenwand entfernt und in einer Höhe von 2 m gemessen werden.
Anforderungen an die Lufttemperatur
Die ASR A3.5, welche die Grundlage für Ihre Begehung darstellt, unterscheidet zwischen Mindest- und Maximaltemperaturen. Diese werden im vorliegenden Kapitel näher betrachtet.
Mindestwerte der Lufttemperatur
Die Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen entsprechen in Abhängigkeit von der Körperhaltung und der Arbeitsschwere den in Tabelle 1 aufgeführten Werten. Diese Lufttemperatur ist während der gesamten Arbeitszeit zu gewährleisten.
Tab. 1: Mindestwerte der Lufttemperatur
Für die Klassifizierung der Arbeitsschwere kann folgende Tabelle herangezogen werden:
Tab. 2: Klassifizierung der Arbeitsschwere
Werden die geforderten Mindestwerte nicht erreicht, ist der Schutz gegen zu niedrige Temperaturen in folgender Rangfolge sicherzustellen.
1. Arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen: z. B. Wärmestrahlungsheizung, Heizmatten
2. Organisatorische Maßnahmen: z. B. Aufwärmzeiten
3. Personenbezogene Kleidung: z. B. geeignete Kleidung
In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen-, und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer mindestens eine Lufttemperatur von +21 ºC herrschen. Dies gilt auch wenn es sich um stationäre Toilettenanlagen für Beschäftigte im Freien oder für nur gelegentlich genutzte Arbeitsstätten handelt.
Die Lufttemperatur in den Toilettenräumen darf aufgrund von Lüftungsvorgängen kurzfristig unterschritten werden.
In Waschräumen mit Duschen soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens +24 ºC betragen.
Folgende Tabelle veranschaulicht die beschriebenen Grenzwerte überblickartig:
Tab. 3: Mindestwerte der Lufttemperatur in den verschiedenen Räumen
Maximalwerte der Lufttemperatur
Die Lufttemperatur in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen soll +26 ºC nicht überschreiten.
Erhöht sich die Raumtemperatur über +26 ºC, so sind geeignete Sonnenschutzsysteme zu verwenden. Beispiele für die Gestaltung der Sonnenschutzsysteme sind in nachfolgender Tabelle zu finden:
Tab. 4: Gestaltungsbeispiele für Sonnenschutzsysteme
Auch Vordächer, Balkone, feststehende Lamellen oder Bepflanzungen können einen wirkungsvollen Sonnenschutz bieten. Zudem sollten Sie darauf achten, dass Fenster, Oberlichter und Glaswände, die der Tageslichtversorgung dienen, so gestaltet sind, dass eine ausreichende Tageslichtversorgung gewährleistet ist, aber gleichzeitig störende Blendungen und übermäßige Erwärmung vermieden werden.
Besondere Bestimmungen für Arbeitsräume bei einer Außentemperatur über +26 ºC
Wenn die Außenlufttemperatur über +26 ºC beträgt und gleichzeitig geeignete Sonnenschutzmaßnahmen (Tabelle 4) ergriffen wurden, sollen bei der Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von über +26 ºC zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden (Tabelle 5).
In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über+26 ºC gesundheitsgefährdend sein, beispielsweise wenn,
• schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
• Arbeits- oder Schutzkleidung getragen werden muss, bei der die Wärmeabgabe stark behindert ist oder
• gesundheitlich Vorbelastete und besonders Schutzbedürftige wie Schwangere, Jugendliche, Ältere, stillende Mütter) im Raum arbeiten.
In diesen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
Überschreiten der Lufttemperatur von +30 ºC
Überschreitet die Lufttemperatur +30 ºC, so müssen Sie wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergreifen. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Überschreiten der Lufttemperatur von +35 ºC
Sobald die Lufttemperatur im Raum von +35 ºC überschritten wird, gilt der Arbeitsraum für die Zeit der Überschreitung ohne folgende Maßnahme als nicht geeignet.
Tab. 5: Maßnahmen bei einer Ü berschreitung der Lufttemperatur von +35ºC
Außerdem müssen Sie darauf achten, dass technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur reduzieren, die absolute Feuchte nicht erhöhen.
Abweichende Anforderungen für Baustellen
Abweichend von den bereits beschriebenen Mindesttemperaturen gelten für Baustellen besondere Bestimmungen. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen von Baustellen, sofern diese nicht als Sanitärräume für Unterkünfte genutzt werden, ist eine Lufttemperatur von +18 ºC ausreichend. Allerdings muss sichergestellt werden, dass eine Lufttemperatur während der Nutzungsdauer von +21 ºC erreicht werden kann. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen darf von den genannten Temperaturen aufgrund von Lüftungsvorgängen abgewichen werden. Bei den Obergrenzen sollte auf die bereits genannten zurückgegriffen werden. Folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick:
Tab. 6: Anforderungen für Baustellen
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