Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
Die EltBauVO, Stand 2009, legt für Transformatoren und Schaltanlagen über 1 kV sowie für ortsfeste Stromerzeugungsanlagen und zentrale Batterieanlagen, die für vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen vorgesehen sind folgendes fest:
• Die Unterbringung erfolgt im Gebäude in eigenen Räumen oder Gebäudeteilen, die durch Brandwände abgetrennt sind und maximal 4 m unter Geländeoberfläche oder maximal im Erdgeschoss, nicht aber höher untergebracht sein dürfen.
• Die Betriebsraumgröße muss einen ordnungsgemäßen Betrieb ermöglichen (Gangbreiten, Schaltungsabstände sind zu beachten).
• Mindesthöhe > 2 m
• Die Bedienungs- und Wartungsgänge müssen eine Durchgangshöhe von mindestens 1,8 m haben.
• Rettungsweglänge aus elektrischem Betriebsraum bis Ausgang < 35 m
• Türen schlagen nach außen auf. Zugangstüren sind feuerhemmend, selbst schließend und rauchdicht. Türen ins Freie sind selbst schließend und rauchdicht.
• Zugang zu notwendigen Treppenräumen können nur über einen Vorraum und nicht direkt erfolgen! Der Vorraum darf den Zugang zur Schaltanlage und Trafostation ermöglichen, aber keinen Zugang zu anderen Räumen bieten. Der Traforaum muss einen Zugang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie haben.
• Be- und Entlüftung erfolgt direkt aus dem Freien und ins Freie. Lüftungskanäle, die andere Räume kreuzen, müssen feuerbeständig sein. Kanäle nach außen benötigen ein Schutzgitter. Die Räume müssen frostfrei sein und ggf. beheizt werden.
• In den elektrischen Betriebsräumen dürfen nur die für den Betrieb der Räume nötigen Installationen (Leitungen und Einrichtungen) sein.
• Raumabschließende Wände außer Außenwände müssen mindestens feuerbeständig sein und müssen einem Druckstoß eines Kurzschlusslichtbogens standhalten. (Anmerkung: Hier kann es sinnvoll sein, eine Ausblasöffnung ins Freie vorzusehen.)
• Bodenbeläge sind nicht brennbar und antistatisch auszuführen. Bei Transformatorenstationen ist der Boden flüssigkeitsundurchlässig auszuführen. Das Fassungsvermögen des Bodens, um z. B. das Öl von drei Transformatoren in einer Station aufzufangen, kann bis zu 1.000 l betragen. Hier sind ggf. Schwellen an den Türen zu installieren.
• Türen zu Batterieräumen müssen mit dem Schild „Batterieraum“ gekennzeichnet werden.
Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
Die MLAR, Stand 2005, gilt für Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, Rettungswegen und Fluren sowie für Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie. Leitungsanlagen sind dabei Lichtwellenkabel und elektrische Kabel (= elektrische Leiter) inklusive Rohrleitungen, Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Verteilern etc.
Im Prinzip muss die genannte Installation so ausgeführt werden, dass die Nutzung dieser Bereiche weder statisch noch funktional eingeschränkt wird. Daher wird in diesen Bereichen gefordert, dass entweder die elektrischen Anlagen unter Putz (minimale Abdeckung 15 mm) ausgeführt oder entsprechend verkleidet werden oder dass die verwendeten Materialien ein entsprechend verbessertes Brandverhalten aufweisen.
Des Weiteren wird für alle bauaufsichtlich geforderten sicherheitstechnischen Anlagen ein Funktionserhalt gefordert. Auch dieses wird durch untere Putzverlegung (minimale Abdeckung 30 mm), durch Abdeckung oder Umhausung oder durch Material mit Funktionserhaltsqualitäten erreicht.
In beiden Fällen sind entsprechende Prüfzertifikate und Nachweise nötig. Wichtig dabei ist, dass bei der Verlegung von Kabelsystemen auch die Aufhängung bzw. die Befestigung der Dauer des Funktionserhalts entspricht. Auch dies muss mit Prüfzertifikaten nachgewiesen werden.
Die MLAR fordert dabei einen Funktionserhalt von 90 Minuten für
• Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung,
• maschinellen Rauchabzüge in Hochhäusern oder für Sonderbauten, bei denen dies gefordert wird,
• Bettenaufzüge in Krankenhäusern und
• Feuerwehraufzüge.
Ein Funktionserhalt von 30 Minuten wird gefordert für
• Installationen in notwendigen Fluren, Treppenräumen,
• Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
• Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung,
• Brandmeldeanlagen,
• Alarmierungsanlagen und
• natürliche Rauchabzugsanlagen.
Der Funktionserhalt dieser bauaufsichtlich geforderten sicherheitstechnischen Anlagen fordert die Funktion der Anlage als Ganzes für den gegebenen bzw. geforderten Zeitraum. In diesem Zusammenhang wird auch gefordert, dass Verteiler für diese sicherheitstechnischen Anlagen entsprechend geschützt und nur für diese verwendet werden. Betrieblich erforderliche Sicherheitssysteme können in den Verteilern mit aufgelegt werden, wenn diese die bauaufsichtlichen Sicherheitssysteme nicht einschränken, d. h. , wenn der Funktionserhalt gewährleistet ist. Als Folge hiervon sind Verteiler für Sicherheitsbeleuchtungen in eigenen Räumen mit entsprechenden Wänden und Türen vorzusehen, oder der Verteiler muss in entsprechender Brandklassifikation errichtet werden.
Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten erfüllen die Anforderungen der Baustoffklasse B1 (schwer entflammbare Baustoffe).
In nachfolgender Tabelle 1 wurde versucht, als Anmerkung die verschiedenen Kabeltypen in die Brandklassifikation einzuordnen. Diese Einordnung entspricht nicht der DIN 4104 und auch nicht der DIN EN 13501-1. Es wird empfohlen, die entsprechenden Einordnungen von den zu verwendenden Kabelherstellern zu erfragen bzw. entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
Abschließend sei auf die Richtlinien des Verbands der Sachversicherer (VDS) verwiesen, die aus Versicherungsgründen Empfehlungen aussprechen. So gibt z. B. die VDS 2025:2008-01 weitere Hinweise zu Leitungsanlagen. Sie wurde an die Anforderungen der MLAR angepasst. VDS 2097-6 („Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 6: Kabel und Rohrabschottungen“) stellt die allgemein zugelassenen Kabel- und Rohrabschottungen zusammen.


Tab. 5: Baustoffklassen nach DIN 4102 und DIN EN 13501-1
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Das EMVG (2008, geändert 2009) setzt die Anforderungen der EU-Richtlinie 2004/108/EG um. Im Folgenden wird das Gesetz als nationale Umsetzung vorgestellt, insoweit es für die Baustelle von Bedeutung ist.
Das Gesetz behandelt die EMV für elektrische Betriebsmittel, d. h., für elektrische Geräte und ortsfeste Anlagen. Das generelle Ziel ist es, dass die Geräte und Anlagen nicht andere Geräte und Anlagen stören und die elektromagnetischen Felder aus der Umgebung die Funktion der Geräte und Anlagen nicht beeinträchtigen.
In der Bauleitung ist daher zu beachten, dass die eingesetzten Geräte den Anforderungen des EMVG entsprechen, d. h., dass die Geräte entsprechend geprüft und zugelassen sind. Für „ortsfeste Anlagen“ (§ 12) ist Folgendes zu beachten:
• Die Ausführung hat gemäß den Anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
• Die Anlagen dürfen den Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten nicht stören.
• Die Anlagen dürfen selbst nicht durch elektromagnetische Felder gestört werden.
• „Die zur Gewährleistung der grundlegenden Anforderungen angewandten allgemeinen Anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren“ (§ 4). Dies hat zur Folge, dass diese Unterlagen mit Bestandteil der Revisionsunterlagen sein müssen. Vom Bauleiter sollte geprüft werden, dass diese Unterlagen auch tatsächlich vorhanden sind. Ferner sollte der Bauleiter eine Konformitätserklärung des Anlagenerrichters einholen.
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