Tab. 3: Sicherheitseinstellungen Niederspannungsnetz (Quelle: TAB Niederspannung 2010, Süwag Netz GmbH)
• Das Systemsicherheitsmanagement dient der Vermeidung von Gefährdungen für das Netz und erlaubt die Senkung der Einspeiseleistung. Auch bei kleineren Anlagen kann das gefordert werden. Bei Anlagen größer 100 kW sind fernsteuerbare Einrichtungen vorzusehen. Dies sind Relais, die über die Funkrundsteuerung ausgelöst werden. In der Regel findet eine Reduzierung in vier Stufen statt (0 %, 30 %, 60 %, 100 %). Für Anlagen kleiner 30 kW kann eine bidirektionale Sicherheitsschnittstelle (BISI) als Ersatz für die vom Verteilungsnetzbetreiber zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion verwendet werden.
Weitere Informationen zum Aufbau von Messkonzepten siehe Kapitel Stromversorgung (Niederspannung).
Musterbauordnung
Die Musterbauordnung wird von der Bauministerkonferenz beschlossen und dann durch die Länder in die Landesbauordnungen überführt. Für die Projektarbeit ist die Sichtung der Landesbauordnungen erforderlich. Für eine übergeordnete Sichtweise wird hier auf die Musterbauordnung eingegangen.
Die Musterbauordnung 2008 definiert fünf Gebäudeklassen und Sonderbauten. Von besonderer Bedeutung sind die Sonderbauten, da diese besondere Anforderungen an die Versorgungs- und Betriebssicherheit stellen. Nachfolgend wird eine Auswahl an Sonderbauten gelistet:
• Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m)
• Verkaufsstätten (Verkaufsräume und Ladenstraßen) mit einer Grundfläche von mehr als 800 m²
• Versammlungsstätte mit Versammlungsräumen für mehr als 200 Besucher und mit gemeinsamen Rettungswegen für die Versammlungsräume
• Versammlungsstätten im Freien und Freisportanlagen für mehr als 1.000 Besucher, die ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen
• Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen
• Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten
• Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche
• bauliche Anlagen, die höher als 30 m sind
• Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des größten Geschosses (Nichtwohngebäude)
• Räume für Büro- und Verwaltungsnutzung mit mehr als 400 m² Grundfläche
Die Höhe ist dabei definiert als Distanz zwischen der mittleren Geländeoberfläche bis zur Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist.
Die Bauordnung stellt allgemeine Anforderungen an Anlagen, um die öffentliche Ordnung, das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Grundlagen nicht zu gefährden. Ferner dürfen nur zugelassene Bauprodukte und Bauarten verwendet werden. Die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten und werden durch die oberste Baubehörde öffentlich bekannt gemacht.
Brandschutz
Elektrische Betriebsräume sind meist eigene Brandabschnitte, da diese eigene Nutzungseinheiten mit erhöhter Brandgefahr darstellen und im Mittelspannungsbereich sogar Druckwellen auslösen können, die einer Explosion gleichwertig sein können. Für diese Art der Räume gilt § 29.
§ 29 fordert, dass Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, die Räume mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brandgefahr abschließen, oder zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind. Satz 5 fordert, dass hier Öffnungen nur in erforderlicher Zahl und Größe zulässig sind und feuerhemmende, dicht und selbst schließende Abschlüsse haben müssen.
Für Öffnungen in Brandwänden nach § 30 sowie in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist (§ 31), gelten die gleichen Anforderungen wie für die Wände nach § 29. Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine dürfen die Feuerwiderstandsfähigkeit nicht herabsetzen.
Tab. 4: Feuerwiderstandsklassen und Kurzformen nach DIN 4102, vereinfacht (Quelle: Kraner)
Rettungswege, notwendige Flure und Treppenräume
In § 35 wird eine Sicherheitsbeleuchtung für Gebäude gefordert, die höher als 13 m sind.
Elektrische Anschlüsse können für Lüftungsöffnungen in innen liegenden, notwendigen Treppenräumen erforderlich sein, die im Erdgeschoss und im obersten Geschoss vorzusehen sind. Des Weiteren kann es erforderlich sein dass die nach § 36 nicht abschließbaren, rauchdichten und selbst schließenden Abschlüsse in notwendigen Fluren zur Ausbildung von Rauchabschnitten elektrische Anschlüsse benötigen, um automatische Türschließsysteme mit Brandmeldern oder Haltemagnete (um z. B. Türen offen zu halten) ansteuern zu können. Nach § 40 dürfen Installationen in Rettungswegen, notwendigen Fluren und Treppenräumen nur durchgeführt werden, wenn die Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist und eine Brandweiterleitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist.
Aufzüge
Aufzugsschächte müssen nach § 39 eine Öffnung zur Rauchableitung haben. Diese kann mit einem elektrischen Öffnungsmechanismus versehen sein und bedarf dann eines elektrischen Anschlusses mit entsprechendem Funktionserhalt.
Sanitäre Anlagen
Sanitäre Anlagen ohne Fenster sind nach § 40 nur zulässig mit Lüftung. Dies kann bei einer Ausführung mit einem lokalen Ventilator dazu führen, dass ein elektrischer Anschluss erforderlich ist.
Blitzschutzanlagen
Die Musterbauordnung fordert in § 46, dass Gebäude mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage zu versehen sind, wenn es bei diesem aufgrund der Lage, Bauart oder Nutzung leicht zu einem Blitzschlag kommen oder ein Blitzeinschlag schwere Folgen haben kann. Die Berechnung und Planung erfolgt nach DIN EN 62305 Teile 1 bis 4 (VDE 0185-305 1–4).
Bauleiter
Nach §§ 53 und 56 hat der Bauherr vor Baubeginn oder bei einem späteren Wechsel des Bauleiters den Namen des Bauleiters an die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Bauleiter
• wacht über die Durchführung der Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen,
• erteilt nötige Weisungen,
• achtet auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustellen und auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Baustelle,
• benötigt die erforderliche Sachkunde und Erfahrung und muss ggf. Fachbauleiter hinzuziehen, die er zu koordinieren hat.
Die Verantwortung der Unternehmen bleibt hierbei unberührt (siehe § 55).
Entwurfsverfasser und Fachplaner
Der Fachplaner wird nach § 54 vom Entwurfsverfasser herangezogen, wenn die „erforderliche Sachkunde und Erfahrung“ fehlen. Der Fachplaner ist für die von ihm gefertigten Unterlagen, die er unterzeichnen muss, verantwortlich. Für die Koordination aller Fachplanungen ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.
Unternehmer
Der Unternehmer ist nach § 55 verantwortlich für
• die öffentlich-rechtliche Übereinstimmung der Arbeiten,
• die ordnungsgemäße Einrichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Baustelle,
• die Erbringung und Bereithaltung der erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten auf der Baustelle,
• den Nachweis der Eignung zur Erbringung einer Leistung und der dafür nötigen Vorrichtungen.
Neben der Musterbauordnung gibt es noch detaillierte Verordnungen für
• Versammlungsstätten,
• Hochhäuser,
• Verkaufsstätten und
• Garagen.
Ferner gibt es Festlegungen über Schiebetüren in Rettungswegen und elektrische Verriegelung an Türen. Für elektrische Betriebsräume wird nachfolgend die EltBauVO vorgestellt.
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