Die Erzeugungsanlagen müssen sich an der statischen Spannungshaltung bzw. sogar an der dynamischen Netzstützung beteiligen.
Bei der dynamischen Netzstützung dürfen sich Erzeugungsanlagen bei einem Netzfehler nicht vom Netz trennen, um großflächige Versorgungsunterbrechungen zu vermeiden.
Ferner müssen sie Blindstrom einspeisen, um die Netzspannung zu stützen. Damit wird der Spannungseinbruch in der Tiefe reduziert. Außerdem dürfen die Erzeugungsanlagen nicht mehr induktive Blindleistung aus dem Netz entnehmen als vor dem Fehlerfall dem Netz entnommen wurde. Ferner wird zwischen einer eingeschränkten dynamischen Netzstützung (keine Netztrennung und keine zusätzliche Entnahme an induktiver Blindleistung im Netzfehlerfall) und einer vollständigen dynamischen Netzstützung bei der alle drei Kriterien eingehalten werden müssen unterschieden. Bezüglich Spannungseinbrüchen und wiederkehrenden Leistungseinspeisung sind Grenzkurven und ein Einspeisegradient definiert. Auch die Blindstromliefercharakteristik zur Spannungsstützung ist geregelt.
Wirkleistungsabgabe/Erzeugungsmanagement
Die Wirkleistungsabgabe wird vom Netzbetreiber über eine Funkrundsteuerung realisiert. An einer Klemmleiste können über potentialfreie Wechslerkontakte die Leistungsstufen 100 % (K1), 60 % (K2), 30 % (K3) und 0 % (K4) abgegriffen werden. Die Leistungsreduzierung nach Signalübertragung soll nach spätestens fünf Minuten erfolgt sein. Die Installation geschieht durch einen beim Netzbetreiber zugelassenen Installateur. Der Anlagenbetreiber gewährleistet den Empfang der Funkrundsteuersignale. Ferner hat der Anlagenbetreiber einen Lastgangzähler an die Erzeugeranlage zu installieren und stellt dem Netzbetreiber online die 1/4 h-Messwerte nach EDIFACT-Dateiformat zur Verfügung.
Blindleistung
Die Blindleistung soll so geregelt werden, dass sie sich in folgendem Bereich befindet: 0,95 (kapazitiv) < cos φ < 0,95 (induktiv).
Die Erzeugungsanlagen sollen dabei entweder der grundlegenden cos φ(P-)Kennlinie (Leistungsverschiebung eingespeiste Wirkleistung binnen zehn Sekunden) oder der Q(U-) Kennlinie (Blindleistungseinspeisung in Abhängigkeit der Netz-Sollspannung binnen einer Minute) folgen.
Weitere Informationen zum Aufbau der Schaltanlagen siehe Kapitel Stromversorgung (Mittelspannung).
TAB Niederspannung/Hausanschluss
Die Technischen Anschlussbedingungen Niederspannung werden von den Netzbetreibern unterschiedlich ausgelegt, auch wenn in der Regel die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB 2007), die „Ergänzungen zu den TAB 2007“ und die VDN-(BDEW)-Richtlinien hier z. B. über die „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ übergeordnet gültig bleiben. Es gelten die jeweils gültigen TAB zum Errichtungs- bzw. Umbauzeitpunkt. Der Anschlussnutzer stellt sicher, dass die TAB angewandt werden. Die Ausführung ist nur durch ein vom Netzbetreiber konzessioniertes Unternehmen möglich. Abweichungen von den Anschlussbedingungen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Im Folgenden wird wie bei der Mittelspannung von der TAB Niederspannung 2010, Süwag Netz GmbH, ausgegangen.
Betriebsspannung am Netzanschlusspunkt |
U n-10 % < U n (95 % in einer Woche)< U n+ 10% |
U n-15 % < U n (100 % in einer Woche)< U n+ 10% |
siehe auch DIN EN 50160 |
Blindleistungskompensation |
0,9 kapazitiv < cos φ < 0,9 induktiv, Anlage wird abhängig vom cos φ gesteuert oder bei dezentraler Kompensation mit dem Verbraucher geschaltet |
Netzsystem |
bei der Süwag liegt ein TN-Netz vor |
Inbetriebsetzung |
• Mitteilung Inbetriebsetzung fünf Werktage setzung vorher durch Anschlussnutzer |
• Vorlage Inbetriebsetzungsauftrag bei Netzbetreiber |
Änderungen, Erweiterungen, Außerbetribnahme |
• Änderung durch Nutzer ist bei Netzbetreiber anzuzeigen |
• Änderung durch Netzbetreiber wird Nutzer angezeigt, Nutzer hat seine Anlage auf seine triebnahme Kosten anzupassen und auf den technischen Stand zu aktualisieren |
Netzrückwirkungen |
• der Kunde ist verpflichtet, die Anlage entsprechend zu planen und zu errichten, damit mögliche Rückwirkungen sich im zulässigen Maße bewegen (siehe VDN „Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“) |
• in vertraglichen Regelungen mit dem Netzbetreiber sind Rückwirkungen in das Versorgungsnetz verhandel- und vertraglich regelbar |
• schnelle Spannungsänderungen: ΔU < 3 % U |
zulässige Flickerstärken: P It,i= 0,5 und P st,i= 0,8 |
Oberschwingungsbegrenzung: in Abhängigkeit der Bezugsleistung mit Netzbetreiber abstimmen |
Spannungsunsymmetrien: maximaler Unsymmetriegrad in zehn Minuten: S kV= Kurzschlussleistung am Verknüpfungspunkt in kVA S A= Anschlussleistung der Ein- bzw. Zweiphasenlast |
Tonfrequenzrundsteuereinrichtungen: Der Kunde hat seine Anlage mit Filtern selbst zu schützen und darf durch eigene Frequenzen das Rundsteuersignal nicht beieinträchtigen. |
Tab. 2: Anschlussbedingungen an das Mittelspannungsnetz (Quelle: TAB Niederspannung 2010, Süwag Netz GmbH)
Für die Abrechnungsmessung sind Zähler für die Erfassung der elektrischen Wirkarbeit (Arbeitsmessung) erforderlich, und ab 100.000 kWh oder einer erzeugten Leistung von 100 kW oder mehr ist eine registrierende Leistungsmessung erforderlich. Für die registrierende Leistungsmessung sind folgende Mindestmaße erforderlich: Schrankhöhe 70 cm, Schrankbreite 50 cm und Schranktiefe 22,5 cm.
Die Messgeräte werden vom Messstellenbetreiber in einem schutzisolierten Zählerschrank vom Kunden bereitgestellt und montiert. Der Zählerschrank soll für die Montage elektronischer Zähler geeignet sein und Raum für zusätzliche Geräte und eine Wandlermessung bieten, die ab einem Betriebsstrom größer 60 A (41 kVA) notwendig wird. Wandler für die registrierte Leistungsmessung werden vom Messstellenbetreiber zur Verfügung gestellt. Wandlermessungen ab Betriebsströmen größer 250 A sind mit dem Messstellenbetreiber projektbezogen abzustimmen.
Die Messplätze müssen den Anforderungen der TAB 2007 entsprechen. Zählerfernauslesungen, wie sie für die registrierende Leistungsmessung erforderlich werden, erfordern vom Kunden die Bereitstellung einer analogen, durchwahlfähigen Telefonleitung mit einem Endgeräteanschluss (TAE-N) in unmittelbarer Nähe zur Abrechnungsmessung. Die Steuerimpulse zur Datenerfassung können dem Kunden vom Messstellenbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Eine Vergleichsmessung durch den Kunden mit eigenen Messgeräten nach „Meetering Code 2006“ ist erlaubt. Die gemeinsame Nutzung von Wandlern ist mit dem Messstellenbetreiber abzustimmen. Elektroheizungen (Speicher- oder Direktheizungen) und Durchlauferhitzer mit einer Leistung größer 18 kW erfordern eine Lastabwurfsteuerung.
Beim Parallelbetrieb von Erzeugeranlagen sind folgende Sicherheitssysteme erforderlich:
• Entkupplungsschutz zur Trennung der Erzeugeranlage vom Netz, falls diese unzulässige Spannungen und Frequenzen erzeugt. Hierzu ist ein Kuppelschalter erforderlich, der durch Schutzrelais ausgelöst wird. Nachfolgend ist eine Tabelle der Süwag Netz GmbH aus der TAB Niederspannung 2010 dargestellt, aus der die Schutzeinstellungen hervorgehen.

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