Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Strahlenschutz {Brandschutz, Wärmedämm-Verbundsystem}
In den Regelausführungen sind diesbezüglich keine Maßnahmen vorgesehen, weshalb diese als besondere Leistungen zu vereinbaren, auszuführen und zu vergüten sind.
Brandschutzanforderungen, die über die standartmäßigen Anforderungen hinausgehen, sind als besondere Leistungen gesondert zu vergüten.
Besondere Abschirmgewebe können einen erhöhten Strahlenschutz ermöglichen, was als besondere Leistung gesondert auszuschreiben, auszuführen und zu vergüten ist.
Leistungen und Materialien für schalltechnisch optimierte Ausführungen sind gesondert zu beauftragen, auszuführen und zu vergüten. Jedoch ist zu bedenken, dass vielfach Fenster die schalltechnische Schwachstelle darstellen, weswegen zu prüfen ist, ob bei einer unveränderten Fensterkonstruktion eine schalltechnische Verbesserung des Wärmedämm-Verbundsystems eine hörbare Verbesserung ermöglicht.
Bild 1: Fensteranschluss mit APU-Leiste (Quelle: Hallschmid)
Bild 2: Sockel (Quelle: Hallschmid)
Geklebte Befestigung {Befestigung, Wärmedämm-Verbundsystem}
Eine dicht gestoßene Verlegung und geklebte Befestigung ist die Regelausführung, wobei eine Mindestklebefläche von 40 % erreicht werden muss und die Dämmung besondere Anforderungen zu erfüllen hat. Folgende drei Varianten sind möglich:
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Klebemörtelauftrag im Wulst-Punkt-Verfahren mit Verklebung auf dem Untergrund |
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meanderförmiger Klebemörtelauftrag auf dem Untergrund mit anschließendem Andrücken der Platten |
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meanderförmiger Klebemörtelauftrag auf den Dämmplatten und nachfolgendes Andrücken auf dem Untergrund |
Der Klebemörtel darf nicht zwischen die Plattenfugen gelangen, damit Wärmebrücken, Fugenabzeichnungen o. Ä. vermieden werden. Damit Mörtel nicht in Fehlstellen und offene Fugen > 2 mm eindringen kann, sind diese mit artgleichem Dämmstoff ausreichend tief zu schließen. Auch ein Ausschäumen mit schwer entflammbarem PU-Füllschaum ist bis max. 10 mm Breite möglich, sofern keine anderen Angaben in den allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen enthalten sind. Zugeschnittene Dämmplattenstreifen oder -keile können zum Ausfüllen von nicht dicht geschlossenen Dämmplattenfugen verwendet werden, wobei auf die Seitenflächen kein Mörtel aufgetragen werden darf.
Besondere Leistung: Herstellen von Brandbarrieren
Wird bei Wärmedämm-Verbundsystemen mit Polystyroldämmplatten und einer Dicke > 10 cm eine schwer entflammbare Ausführung gefordert, so sind gemäß Zulassung Brandbarrieren im Sturzbereich von Öffnungen auszubilden, siehe dazu Abschnitt Brandschutz. Alternativ kann ein in jedem zweiten Geschoss um das Gebäude umlaufender Brandriegel eingebaut werden. Dieser kann sowohl aus Mineralwolle als auch (seit 2009) aus Polyurethan-Hartschaum (z. B. von der Fa. Puren) bestehen. Das Herstellen von Brandriegeln und Brandbarrieren gilt als besondere Leistung und ist gesondert zu vergüten.
Bild 3: Ansicht der Brandabschottung eines Sturzes (Quelle: Hallschmid)
Werden in den Bauordnungen der Länder Ausnahmen zugelassen z. B. im Bereich von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, ist es möglich, auf eine gesonderte Herstellung von Brandbarrieren zu verzichten, sofern die jeweilige Zulassung diese Ausnahme ebenfalls vorsieht.
Die Befestigung von Polystyrol-Dämmstoffplatten mit für den Anwendungszweck bauaufsichtlich zugelassenen Klebeschäumen ist möglich.
Mechanische Befestigung
Eine zusätzliche mechanische Befestigung der Dämmstoffplatten ist erforderlich bei nicht klebegeeigneter Beschaffenheit des Untergrunds, wie bspw. einem zu glatten Beton, einem zu mürben Putz oder einem im Kontakt mit zementösen Klebemassen zu verseifen drohenden Altanstrich.
Bei der bauaufsichtlich erforderlichen Befestigung sind bauaufsichtlich zugelassene Dübel zu verwenden und gemäß Zulassung mit einer entsprechenden Mindestverankerungstiefe im Untergrund zu befestigen. Die notwendige Anzahl der Dübel kann je nach Zulassung, Windlastzone und Gebäudehöhe variieren. Die konstruktive Verdübelung erfolgt z. B. mit einem entsprechenden Schlagdübel.
Das sogenannte „Stellfuchssystem“ mit spiralförmigem Dübel, der ohne Kleberauftrag die Dämmplatte auf Distanz mit dem Untergrund verbindet, kann bei sehr unebenen Untergründen oder bei nicht klebegeeigneten Untergründen verwendet werden, wobei die Zulassung genau zu beachten ist.
Die mechanische Befestigung mit Spezialdübeln (Stellfuchs), (Schraub-)Dübeln oder Haltesystemen (Schienensystem) stellt eine besondere Leistung dar und ist gesondert zu vergüten.
Erfolgt eine zusätzliche Verdübelung bei klebegeeignetem Untergrund als höhere Sicherheit für das Dämmsystem, gilt diese mechanische Befestigung ebenfalls als gesondert zu vergütende besondere Leistung.
Muss eine zusätzliche Dübelung erfolgen, weil der Untergrund nicht ausreichend tragfähig ist, muss bei einer statisch relevanten Dübelung geprüft werden, ob der Wandbaustoff für den zu verwendenden Dübel zugelassen ist. Andernfalls muss ein Dübelausziehversuch gemäß den Angaben in der Dübelzulassung erfolgen.
Armierungsputz {Armierungsputz, Wärmedämm-Verbundsystem} mit Gewebeeinlage
Ein Armierungsputz als Unterputz mit Gewebeeinlage, welche für den verwendeten Armierungsputz (zementhaltig, zementfrei) geeignet sein muss, ist auf die Dämmstoffplatten aufzutragen, wobei die Gewebeeinlage an den Stößen 10 cm überlappen muss. Armierungsschichtdicken liegen im dünnschichtigen Bereich zwischen 3 und 5 mm sowie im dickschichtigen Bereich zwischen 6 und 8 mm, wobei die Bewehrung im Unterputz vollständig eingebettet wird und bei Unterputzdicken bis ca. 4 mm mittig sowie bei Unterputzdicken mit mehr als 4 mm in der oberen Hälfte liegen. Damit dünnschichtige Unterputze eine gleichmäßige Schichtdicke erreichen, sollten sie mit einer Zahnkelle durchgekämmt werden.
Oberflächen
Oberputz {Oberputz, Wärmedämm-Verbundsystem}
Ein geriebener Oberputz mit einer Korngröße von 3 mm ist aufzutragen, um eine entsprechende optische Gestaltung sowie die Stoßfestigkeit und Strapazierfestigkeit zu erzielen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Fokus bei der visuellen Beurteilung ist auf möglichst gleichmäßige Verarbeitung und Ausreibung des Putzes zu legen, wobei i. d. R. das gänzliche Nichtvorhandensein von ungleichmäßigen Reibebildern nicht möglich ist. Sogenannte „Glatzen“ als glattgeriebene, über zwei Handflächen große Stellen gelten jedoch als Mangel, deren Ursache in zu hohen Temperaturen während der Verarbeitung, unsachgemäßem Anmischen des Oberputzes oder unregelmäßiger Materialverreibung liegen können.
Für Oberputze mit einer Korngröße kleiner oder größer als 3 mm sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, wie z. B. Ausgleichsputzlagen, zusätzliche Armierungsputzlagen, Materialmehrmengen, Verwendung anderer Produkte, zusätzlicher Zeitaufwand durch geändertes Strukturbild, die als besondere Leistungen gesondert zu beauftragen und zu vergüten sind.
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