Grundierung des Unterputzes
Das Auftragen einer geeigneten, lösungsmittelfreien Grundierung kann nötig sein, um die Strukturierbarkeit des Oberputzes zu erleichtern und ein gleichmäßiges Saugverhalten des Unterputzes herzustellen. Durch ungeeignete Grundiermittel kann sich bei mineralischen Oberputzen die Haftung verschlechtern, was durch eine zu stark absperrende Wirkung, durch zu geringe Verdünnung oder zu hohe Quellfähigkeit verursacht werden kann.
Ausführung
Verarbeitung
Die Angaben in DIN 55699 zur Ausführung von Wärmedämm-Verbundsystemen mit EPS und Mineralwolle sowie Systemen mit keramischen Belägen und Flachverblender-Systemen sind zu beachten und können sinngemäß auf andere Dämmstoffe übertragen werden, wobei die jeweiligen Zulassungen zu berücksichtigen sind. Verfügt ein System über eine europäische technische Zulassung, darf es zwar frei innerhalb der EU gehandelt, aber nur dann in Deutschland angewendet werden, wenn eine Verwendungszulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) mit Angaben zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen (Brandschutz, Standsicherheit usw.) vorhanden ist. Zusätzlich sind die anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen, wie z. B. folgende Regelwerke (siehe auch Literaturhinweise zum Kapitel):
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Egalisierungsanstriche auf Edelputzen (IWM) |
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Empfehlungen für den Einbau/Ersatz von Metall-Fensterbänken (WDVS-Fassade) |
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Richtlinie für die fachgerechte Planung und Ausführung von Anschlussdetails im Bereich von Klempner- und Stuckateurarbeiten |
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Richtlinie Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Trockenbau und Wärmedämm-Verbundsystem |
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Richtlinie für die fachgerechte Planung und Ausführung des Fassadensockelputzes sowie des Anschlusses der Außenanlage |
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Merkblatt Nr. 21 Technische Richtlinien für die Planung und Verarbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen |
Unebenheiten und erhöhte Anforderungen an die Ebenheit {Ebenheit, Wärmedämm-Verbundsystem}
Teil- oder vollflächige Auffütterungen, Ausgleichsputze und dergleichen zum Ausgleich von größeren Unebenheiten des zu dämmenden Untergrunds sind als besondere Leistungen zu vergüten. Zur Überprüfung und Beurteilung von Ebenheitsabweichungen des Untergrunds ist Zeile 5 der DIN 18202 Tabelle 3 maßgeblich. Flächen bis 2,5 m2 Einzelgröße sind in Anzahl zu vergüten, bei Flächen über 2,5 m2 sind Auffütterungen und Ausgleichsputze in Schritten von 5 mm, 10 mm, 15 mm usw. sinnvoll.
Die Zeile 6 der DIN 18202 Tabelle 3 bezieht sich auf die normal vertraglich geschuldete Leistung, Zeile 7 auf gesondert vereinbarte, höhere Anforderungen an die fertiggestellte Oberfläche. Das dafür notwendige Setzen von Putzleisten, von Pariser Leisten, von Putzbrettern, das Herstellen eines Ausgleichsputzes sowie das Ausfluchten von Wand- und Deckenflächen ist als besondere Leistung gesondert zu vergüten. Die Formulierung „lot- und fluchtrecht“ gilt für die vertraglich geschuldete Standard-Ebenheitstoleranz.
Liegen bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen innerhalb der zulässigen Toleranzen, sind sie hinnehmbar nach der „Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Oberflächen“ (Rili-Ofl).
Ebenheitstoleranzen in mm bei Abstand der Messpunkte in m bis |
Zeile |
0,1 |
0,6 |
1 |
1,5 |
2 |
2,5 |
3 |
3,5 |
4 |
6 |
8 |
10 |
151) |
5 |
5 |
8 |
10 |
11 |
12 |
13 |
13 |
14 |
15 |
18 |
22 |
25 |
30 |
6 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
8 |
9 |
10 |
13 |
17 |
20 |
25 |
7 |
2 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6 |
7 |
8 |
10 |
13 |
15 |
20 |
1) Die Ebenheitsabweichungen gelten auch für Messpunktabstände über 15 m. |
Ebenheitstoleranzen (Quelle: Zusammenstellung nach DIN 18202 Tabelle 3 Zeilen 5, 6 und 7)
Vorbehandeln des Untergrunds, Hindernisse beseitigen
Grundierungen, Haftbrücken, Verfestiger als zusätzliche Maßnahmen der Vorbehandlung sind bspw. erforderlich auf Betonflächen, Betonsteinen, Mischmauerwerk, Mauerwerkswechsel, einbetonierten Dämmplatten, Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Mauersteinen mit hoher Wärmedämmung, Holzuntergründen und dergleichen. Sie sind ebenso als besondere Leistung zu vergüten wie z. B. das Abschlagen, Aufrauen, Abpicken, Hochdruckreinigen. Auch das Beseitigen von Fallrohren bei Altbauten und das Entfernen von Betongraten, Schaumrückständen oder nicht mehr benötigten Verankerungsbügeln usw. sind als besondere Leistung zu vergüten. Dies gilt sinngemäß auch für den Abschnitt
„Putzarbeiten“.
Verankerungen {Verankerungen, Wärmedämm-Verbundsystem}
Verankerungen für Gerüste, Geräte, Maschinen, Vordächer oder Leuchtreklamen, die im Bauwerk verbleiben sollen, sind als besondere Leistungen gesondert zu vergüten. Ebenso ist das fachgerechte Schließen von Ankerlöchern als besondere Leistung gesondert zu vergüten. Dabei ist zu beachten, dass sich ein mit Putz und Farbe geschlossenes Gerüstankerloch optisch von der angrenzenden Putzoberfläche unterscheidet und sich auch ein Verschluss mit Kunststoffstopfen und nachfolgendem Anstrich optisch abzeichnet und i. d. R. auffälliger ist.
Aussparungen herstellen
Aussparungen für Luftauslässe, Stützen, Pfeilervorlagen, Einzelleuchten, Revisionsöffnungen, Rohrdurchführungen, Schalterdosen, Kabel, Briefkasten- oder Klingelanlagen, Installationsteile o. Ä. können mit Profilen begrenzt werden und sind als besondere Leistungen gesondert zu vergüten. Dies gilt ebenso für das Herstellen von Aussparungen für den nachträglichen Einbau.
Schließen und Verputzen von Aussparungen {Aussparungen, Wärmedämm-Verbundsystem} und Schlitzen
Das Schließen und Verputzen von Schlitzen und Aussparungen für Verankerungen oder Auflager ist als besondere Leistung zu vereinbaren und zu vergüten.
Anschlüsse an angrenzende Bauteile
Für die Herstellung von Anschlüssen sind Angaben zu Art und Umfang notwendig. Anschlüsse können z. B. mit speziellen Profilen oder vorkomprimierten Dichtbändern erfolgen. Für die Ausführung sind die „Richtlinie Anschlüsse an Fenster und Rollläden bei Putz, Trockenbau und Wärmedämm-Verbundsystem“, die „Richtlinie für die fachgerechte Planung und Ausführung des Fassadensockelputzes sowie des Anschlusses der Außenanlage“ und die „Empfehlungen für den Einbau/Ersatz von Metall-Fensterbänken (WDVS-Fassade)“ zu beachten. Sie sind als besondere Leistungen zu vereinbaren und zu vergüten.
Horizontalabdeckungen
Um die Ausbildung dichter Anschlüsse zu gewährleisten, sollen Horizontalabdeckungen {Horizontalabdeckungen} wie z. B. Fensterbänke, Brüstungen und Dachabschlüsse vor der Befestigung der Dämmstoffplatten montiert sein. Im Fall eines nachträglichen Einbaus von Horizontalabdeckungen wegen des lotrechten Ausrichtens der Dämmstoffplatten an großen Gebäuden muss durch andere Maßnahmen sichergestellt werden, dass der Dämmstoff nicht nass wird und nachträglich ein fachgerechter dichter Anschluss ausgebildet wird.
Abschottung, Schürze, Ablage, Abdeckung, Scheinunterzug
Diese werden häufig in Kleinflächen hergestellt, einhergehend mit weiteren notwendigen Maßnahmen wie kleinflächiges Dämmen, Einbauen von Unterkonstruktionen, Anbringen von Befestigungen, notwendige Bekleidungen, Verputzen etc., was als besondere Leistung gesondert zu vergüten ist.
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