Forum Verlag Herkert GmbH - Vergaberecht für kommunale Bauhöfe

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Vergaberecht für kommunale Bauhöfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Praxistipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen
Egal, ob ein neues Winterdienstfahrzeug, Streumittel oder besondere Maschinen angeschafft werden sollen – Bauhöfe müssen, wie alle anderen öffentlichen Auftraggeber auch, für Lieferungen und Leistungen das Haushalts- und Vergaberecht einhalten.
Dies stellt immer wieder eine Herausforderung dar, denn die speziellen Anforderungen an die Anschaffungsgegenstände der Bauhöfe müssen mit den aktuellen Vergabevorschriften verbunden werden. So gilt z. B. seit der Änderung des Vergaberechts auf Bundesebene und in vielen Ländern die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), welche die bisherige VOL/A ersetzt.
Von der Wahl der Vergabeart über die Erstellung der Leistungsverzeichnisse bis zum Zuschlag unterstützt das Buch «Vergaberecht für kommunale Bauhöfe» mit ausführlichen Kommentierungen, Praxisleitfäden und Arbeitshilfen. Selbst schwierige Sachverhalte erläutern die Autoren leicht verständlich und geben konkrete Tipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen.
Diese bietet folgende Vorteile:
Rechtssicher: Alle Gesetze und Verordnungen, die für die Beschaffung in kommunalen Bauhöfen relevant sind, detailliert und Schritt für Schritt erläutert.
Ausführlich: Von Kommunalfahrzeug bis Streusalz wird erklärt, worauf bei den diversen Ausschreibungsgegenständen zu achten ist.
Praxisorientiert: Beispiele für Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse erleichternalle zukünftigen Ausschreibungen.
Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen.
Dieses E-Book ist genau das Richtige für:
Bauhofleiter, Bauhofkoordinatoren, Bürgermeister, Leiter und Mitarbeiter von Vergabestellen und Bauämtern
Inhaltskurzübersicht:
Grundsätze der Vergabe
– Grundsätze der Kommunikation (eVergabe, …)
– Wahl der Verfahrensart/Leistungsarten (Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag, …)
– Bietereignung (Wahl des richtigen Bieters, Eignungskriterien, …)
– Zuschlagserteilung (Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix, …)
– Dokumentation der Vergabe
– …
Ausschreibungspflicht oberhalb der Schwellenwerte (Voraussetzungen, öffentlicher Auftraggeber, …)
Rechtliche Grundlagen bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
– Neue Vergabe-VwV und VwV-Beschaffung
– Geltungsbereich der UVgO
– Neuerungen durch die UVgO im Vergleich zur VOL/A
Praxistipps für die Beschaffung an kommunalen Bauhöfen
– Bedarfsplanung und Markterkundung
– Ausschreibung für Neu- und Ersatzbeschaffung
– Erstellung von Leistungsverzeichnissen
– Maschinen- und Fuhrpark (Mehrzweckfahrzeuge, Geräteträger, …)
– (Streusalz, Schilder,…)
– Software
– …
– Leistungsbeschreibung für Leistungen von externen Dienstleistern (Baumkontrolle, Winterdienst, Straßenunterhalt, …)
Besondere Anforderungen
– Interkommunale Zusammenarbeit (Kostensenkung durch zentrale Einkäufe, …)
– Nachhaltige Beschaffung (Umweltbezogene Zuschlagskriterien, …)

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Formen der Leistungsbeschreibung:

• Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis

• Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm (Funktionalausschreibung)

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis ist insbesondere im Bereich der Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A der Regelfall.

Hier wird die Leistung durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis, das aus den Vorbemerkungen und der Beschreibung der Teilleistungen besteht, beschrieben.

In einem Leistungsverzeichnis können mehrere Positionsarten verwendet werden. Man unterscheidet hier zwischen:

Normalpositionen

Normalpositionen sind alle Teilleistungen, die ausgeführt werden sollen und nicht besonders gekennzeichnet werden.

Grundpositionen

Grundpositionen sind Teilleistungen, die ggf. durch Wahlpositionen ersetzt werden können und die extra gekennzeichnet werden müssen.

Bedarfspositionen

Bedarfspositionen sind Leistungen mit dem Vorbehalt, dass sie unter Umständen zusätzlich zu einer im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistung auszuführen sind. Bei der Vergabe von Bauleistungen sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A).

Wahlpositionen/Alternativpositionen

Wahl- oder Alternativleistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass bei Fertigstellung der Ausschreibungsunterlagen noch nicht feststeht, ob die Leistung in der einen oder anderen Ausführungsart tatsächlich erbracht werden soll, und der Auftraggeber sich die Entscheidung hierüber bis zur Auftragserteilung vorbehalten will. Wahlpositionen kommen grundsätzlich nur an Stelle der alternativ im Leistungsverzeichnis aufgeführten Grundposition zur Ausführung. Werden Wahlpositionen ausgeführt, verdrängen sie somit die entsprechende Hauptposition.

Zulagepositionen

Eine Zulageposition ist eine spezifische Position, die meistens für Erschwernisse i. V. m. einer bereits vorher angeführten Normalposition ausgeschrieben wird, z. B. für Erschwernisse durch Handschachtungen bei Tiefbaumaßnahmen.

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

Bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (auch funktionale Leistungsbeschreibung genannt) gibt der öffentliche Auftraggeber keinen detaillierten Leistungskatalog vor, sondern definiert die zu erbringende Leistung nach dem zu erreichenden Ziel. Den Bietern werden lediglich Rahmenbedingungen, die bei der Angebotsabgabe zu beachten sind, vorgegeben. Es erfolgt somit ein Konzeptwettbewerbzwischen den Bietern, der neben den reinen Preiswettbewerb tritt.

Eignungskriterien

Die Eignungskriterien legen grundsätzlich fest, welche Anforderungen öffentliche Auftraggeber an die Bieter und Bewerber stellen, damit diese sich an einem Wettbewerb um öffentliche Aufträge überhaupt beteiligen können.

Eignungskriterien betreffen somit schwerpunktmäßig die Beurteilung der Eignung des Bieters, sind also unternehmensbezogene Zuschlagskriterien.

Es ist dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich freigestellt, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungskriterien zu nennen und zu definieren und die von den Bewerbern und Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.

Das Vergaberecht räumt somit dem öffentlichen Auftraggeber bei der Wahl der Eignungskriterien einen umfassenden Festlegungsspielraum ein, da der öffentliche Auftraggeber bei der anschließenden Leistungserbringung mit dem nach diesen Kriterien ausgewählten Unternehmen zusammenarbeiten muss.

Der öffentliche Auftraggeber darf nur diejenigen Eignungsanforderungen stellen,

• die zur Sicherstellung des Erfüllungsinteresses erforderlich sind,

• die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und

• die nicht unverhältnismäßig,

• nicht unangemessen und

• für Bewerber und Bieter nicht unzumutbar sind.

Zunächst müssen die Eignungskriterien gem. § 122 GWB, § 6 a VOB/A, § 6 EU Abs. 2 VOB/A, § 33 Abs. 1 UVgO und §§ 42 bis 46 VgV mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Zudem müssen sie auch die allgemeinen vergaberechtlichen Anforderungen gem. § 97 Abs. 1 und 2 GWB für einen ordnungsgemäßen Wettbewerb und für eine Gleichbehandlung aller Teilnehmer erfüllen.

Eignungskriterien sind nach dem Wortlaut von § 122 Abs. 1 GWB zunächst die Fachkunde und Leistungsfähigkeit von (geeigneten) Unternehmen, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind.

Für die Auftragsausführung können jedoch auch noch weitere zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie auch im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an die Bewerber oder Bieter nur gestellt werden, wenn dies durch das Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist (z. B. durch die Landesvergabegesetze in den Bundesländern).

Es ist für den Auftraggeber auch möglich, an die Eignung der Bewerber oder Bieter insgesamt hohe oder niedrigere Anforderungen zu stellen, wenn es durch die jeweilige vorgesehene Leistung erforderlich ist.

Besonders hohe Anforderungen sind danach i. d. R. bei einem geringen Auftragswert oder bei einem alltäglichen Beschaffungsgegenstand (z. B. Beschaffung von Bürobedarf), der von einer Vielzahl von Unternehmen geliefert werden kann, grundsätzlich nicht möglich.

Wenn allerdings aufgrund des Umfangs oder der speziellen Art der Maßnahme besondere Qualifikationen oder Fähigkeiten erforderlich sind, dürfen die Anforderungen an die Eignung der Bewerber oder Bieter auch höher ausfallen. Bei schwierigen Leistungen kann darüber hinaus auch gefordert werden, dass die Bewerber oder Bieter bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt haben.

Bei der Wahl der Eignungskriterien steht dem öffentlichen Auftraggeber auch ein Beurteilungsspielraum zu, in welcher Weise er sich Kenntnis von der Eignung des Bewerbers verschafft. Er kann sich ggf. auf die vorgelegten Eigenerklärungen verlassen oder bei besonderen Leistungen Referenzen anfordern und evtl. auch bei den angegebenen Auftraggebern von abgeschlossenen Vorhaben Erkundigungen einholen.

Die Feststellung, dass ein Bewerber oder Bieter die erforderliche Eignung besitzt, um einen Auftrag zufriedenstellend auszuführen, ist somit das Ergebnis einer fachlichen und tatsächlichen Prognose. So kann es z. B. bei der Beurteilung der Fachkunde nicht ausschließlich darauf ankommen, ob sämtliche Beanstandungen eines Auftraggebers berechtigt waren, sondern ob bei einer Gesamtabwägung den positiven oder den negativen Erfahrungen objektiv ein größeres Gewicht zukommt. Entscheidend ist letztlich, dass die subjektive Bewertung des Auftraggebers vertretbar und nicht völlig haltlos ist.

Im Geschäftsverkehr muss einer Auftragserteilung somit die subjektive Einschätzung des Auftraggebers vorausgehen, um Vertrauen in die künftige Zusammenarbeit mit dem ausgewählten Auftragnehmer haben zu können.

Eignungskriterien im Einzelnen

Die Vorgaben für die Festlegung der Eignungskriterien sind vorrangig im GWB, in der VOB/A, der UVgO und der VgV aufgeführt.

Im Einzelfall legt der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien fest, um zu gewährleisten, dass nur Angebote solcher Unternehmen in die Auswahl einbezogen werden, die für die ordnungsgemäße Ausführung des konkreten Auftrags geeignet sind. Mit den drei in Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Kategorien „Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung“, „wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ sowie „technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ sind die zugelassenen Kategorien der Eignung abschließend geregelt.

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