Forum Verlag Herkert GmbH - Vergaberecht für kommunale Bauhöfe

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Vergaberecht für kommunale Bauhöfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Praxistipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen
Egal, ob ein neues Winterdienstfahrzeug, Streumittel oder besondere Maschinen angeschafft werden sollen – Bauhöfe müssen, wie alle anderen öffentlichen Auftraggeber auch, für Lieferungen und Leistungen das Haushalts- und Vergaberecht einhalten.
Dies stellt immer wieder eine Herausforderung dar, denn die speziellen Anforderungen an die Anschaffungsgegenstände der Bauhöfe müssen mit den aktuellen Vergabevorschriften verbunden werden. So gilt z. B. seit der Änderung des Vergaberechts auf Bundesebene und in vielen Ländern die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), welche die bisherige VOL/A ersetzt.
Von der Wahl der Vergabeart über die Erstellung der Leistungsverzeichnisse bis zum Zuschlag unterstützt das Buch «Vergaberecht für kommunale Bauhöfe» mit ausführlichen Kommentierungen, Praxisleitfäden und Arbeitshilfen. Selbst schwierige Sachverhalte erläutern die Autoren leicht verständlich und geben konkrete Tipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen.
Diese bietet folgende Vorteile:
Rechtssicher: Alle Gesetze und Verordnungen, die für die Beschaffung in kommunalen Bauhöfen relevant sind, detailliert und Schritt für Schritt erläutert.
Ausführlich: Von Kommunalfahrzeug bis Streusalz wird erklärt, worauf bei den diversen Ausschreibungsgegenständen zu achten ist.
Praxisorientiert: Beispiele für Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse erleichternalle zukünftigen Ausschreibungen.
Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen.
Dieses E-Book ist genau das Richtige für:
Bauhofleiter, Bauhofkoordinatoren, Bürgermeister, Leiter und Mitarbeiter von Vergabestellen und Bauämtern
Inhaltskurzübersicht:
Grundsätze der Vergabe
– Grundsätze der Kommunikation (eVergabe, …)
– Wahl der Verfahrensart/Leistungsarten (Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag, …)
– Bietereignung (Wahl des richtigen Bieters, Eignungskriterien, …)
– Zuschlagserteilung (Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix, …)
– Dokumentation der Vergabe
– …
Ausschreibungspflicht oberhalb der Schwellenwerte (Voraussetzungen, öffentlicher Auftraggeber, …)
Rechtliche Grundlagen bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
– Neue Vergabe-VwV und VwV-Beschaffung
– Geltungsbereich der UVgO
– Neuerungen durch die UVgO im Vergleich zur VOL/A
Praxistipps für die Beschaffung an kommunalen Bauhöfen
– Bedarfsplanung und Markterkundung
– Ausschreibung für Neu- und Ersatzbeschaffung
– Erstellung von Leistungsverzeichnissen
– Maschinen- und Fuhrpark (Mehrzweckfahrzeuge, Geräteträger, …)
– (Streusalz, Schilder,…)
– Software
– …
– Leistungsbeschreibung für Leistungen von externen Dienstleistern (Baumkontrolle, Winterdienst, Straßenunterhalt, …)
Besondere Anforderungen
– Interkommunale Zusammenarbeit (Kostensenkung durch zentrale Einkäufe, …)
– Nachhaltige Beschaffung (Umweltbezogene Zuschlagskriterien, …)

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Alle interessierten und geeigneten Unternehmen dürfen Teilnahmeanträge einreichen. Der Auftraggeber wählt dann nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien eine beschränkte Zahl geeigneter Unternehmen aus und fordert diese zur Abgabe von Angeboten auf.

Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.

Im Laufe der Verhandlungen kann die Zahl Angebote verringert werden.

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte und geeignete Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen. Hier fordert der Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen unmittelbar zur Abgabe von Erstangeboten auf.

Im Verhandlungsverfahren verhandelt der öffentliche Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien

Wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können.

Im wettbewerblichen Dialog können besonders komplexe Aufträge vergeben werden. Dieses Vergabeverfahren setzt zwingend einen Teilnahmewettbewerb voraus. Die Lösungsmöglichkeiten für die Vergabeaufgabe werden hier im Dialog zwischen Auftraggeber und Unternehmen entwickelt.

Dieses Vergabeverfahren ist besonders für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen geeignet, die konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordern. Das Verfahren bietet sich an, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Mittel für seinen Bedarf genau zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat.

Im wettbewerblichen Dialog fordert der öffentliche Auftraggeber mit einer europaweiten Bekanntmachung eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann hier einen Teilnahmeantrag abgeben und darin die geforderten Informationen für die Prüfung der Eignung übermitteln. Nur vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählte und aufgeforderte Unternehmen können dann am Dialog teilnehmen.

Im Dialog mit den Unternehmen bestimmt der Auftraggeber, ggf. in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags erörtern. Wenn eine befriedigende Lösung ermittelt wurde, schließt der Auftraggeber den Dialog ab.

Nach Abschluss des Dialogs fordert der öffentliche Auftraggeber die verbliebenen Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die eingegangenen Angebote werden dann anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien bewertet.

Innovationspartnerschaft

Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bau-, Liefer- und Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen.

Die Innovationspartnerschaft soll es somit öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, eine innovative Lösung zu entwickeln.

Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die abgegebenen Erst- und Folgeangebote.

Der öffentliche Auftraggeber beschreibt bei diesem Verfahren in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovativen Leistung.

Dabei ist anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungensind.

Weiterhin sind auch hier Eignungskriterien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen.

Der öffentliche Auftraggeber fordert auch hier eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen auch die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge einer Bewertung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot in Form von Forschungs- und Innovationsprojekten einreichen.

Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, begrenzen.

Der öffentliche Auftraggeber verhandelt dann mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern.

Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden, mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.

Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen, aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.

Die Innovationspartnerschaft wird durch Zuschlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter eingegangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten Kosten ist ausgeschlossen.

Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in zwei aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert:

1. eine Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Dienstleistung umfasst

2. eine Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird

Auf der Grundlage der gesteckten Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungsabschnitts entscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

Nach Abschluss der Forschungs- und Entwicklungsphase ist der öffentliche Auftraggeber zum anschließenden Erwerb der innovativen Leistungen nur dann verpflichtet, wenn das bei Eingehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden.

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