Forum Verlag Herkert GmbH - Vergaberecht für kommunale Bauhöfe

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Vergaberecht für kommunale Bauhöfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Praxistipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen
Egal, ob ein neues Winterdienstfahrzeug, Streumittel oder besondere Maschinen angeschafft werden sollen – Bauhöfe müssen, wie alle anderen öffentlichen Auftraggeber auch, für Lieferungen und Leistungen das Haushalts- und Vergaberecht einhalten.
Dies stellt immer wieder eine Herausforderung dar, denn die speziellen Anforderungen an die Anschaffungsgegenstände der Bauhöfe müssen mit den aktuellen Vergabevorschriften verbunden werden. So gilt z. B. seit der Änderung des Vergaberechts auf Bundesebene und in vielen Ländern die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), welche die bisherige VOL/A ersetzt.
Von der Wahl der Vergabeart über die Erstellung der Leistungsverzeichnisse bis zum Zuschlag unterstützt das Buch «Vergaberecht für kommunale Bauhöfe» mit ausführlichen Kommentierungen, Praxisleitfäden und Arbeitshilfen. Selbst schwierige Sachverhalte erläutern die Autoren leicht verständlich und geben konkrete Tipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen.
Diese bietet folgende Vorteile:
Rechtssicher: Alle Gesetze und Verordnungen, die für die Beschaffung in kommunalen Bauhöfen relevant sind, detailliert und Schritt für Schritt erläutert.
Ausführlich: Von Kommunalfahrzeug bis Streusalz wird erklärt, worauf bei den diversen Ausschreibungsgegenständen zu achten ist.
Praxisorientiert: Beispiele für Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse erleichternalle zukünftigen Ausschreibungen.
Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen.
Dieses E-Book ist genau das Richtige für:
Bauhofleiter, Bauhofkoordinatoren, Bürgermeister, Leiter und Mitarbeiter von Vergabestellen und Bauämtern
Inhaltskurzübersicht:
Grundsätze der Vergabe
– Grundsätze der Kommunikation (eVergabe, …)
– Wahl der Verfahrensart/Leistungsarten (Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag, …)
– Bietereignung (Wahl des richtigen Bieters, Eignungskriterien, …)
– Zuschlagserteilung (Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix, …)
– Dokumentation der Vergabe
– …
Ausschreibungspflicht oberhalb der Schwellenwerte (Voraussetzungen, öffentlicher Auftraggeber, …)
Rechtliche Grundlagen bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
– Neue Vergabe-VwV und VwV-Beschaffung
– Geltungsbereich der UVgO
– Neuerungen durch die UVgO im Vergleich zur VOL/A
Praxistipps für die Beschaffung an kommunalen Bauhöfen
– Bedarfsplanung und Markterkundung
– Ausschreibung für Neu- und Ersatzbeschaffung
– Erstellung von Leistungsverzeichnissen
– Maschinen- und Fuhrpark (Mehrzweckfahrzeuge, Geräteträger, …)
– (Streusalz, Schilder,…)
– Software
– …
– Leistungsbeschreibung für Leistungen von externen Dienstleistern (Baumkontrolle, Winterdienst, Straßenunterhalt, …)
Besondere Anforderungen
– Interkommunale Zusammenarbeit (Kostensenkung durch zentrale Einkäufe, …)
– Nachhaltige Beschaffung (Umweltbezogene Zuschlagskriterien, …)

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• wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,

• wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

Im Liefer- und Dienstleistungsbereich ist eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn

• eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

• die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.

Freihändige Vergabe oder Verhandlungsvergabe

Bei einer Freihändigen Vergabe gem. § 3 Nr. 3 VOB/A werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben.

Bei einer Verhandlungsvergabe werden Liefer- oder Dienstleistungen mit oder ohne Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 UVgO vergeben.

In der UVgO wird die Freihändige Vergabe als „Verhandlungsvergabe“ bezeichnet.

Eine Freihändige Vergabe (im Baubereich) oder eine Verhandlungsvergabe (im Liefer- oder Dienstleistungsbereich) ist ein Vergabeverfahren, das nur bei Aufträgen, deren Wert unterhalb der Schwellenwerte liegt und auch dort nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Bei diesen Vergaben werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Allerdings sind auch hier die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (z. B. Gleichbehandlungsgrundsatz, Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgebot) anzuwenden.

Eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen ist zulässig,

• wenn die Öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist,

• besonders, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,

• wenn die Leistung besonders dringlich ist,

• wenn die Leistung nach Art und Umfang von der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

• wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,

• wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist oder

• wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt (§ 3a Abs. 4 VOB/A).

Die Freihändige Vergabe kann außerdem gem. § 3 a Abs. 4 Satz 2 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

Für Bauleistungen zu Wohnzweckenkann bis zum 31.12.2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.

Eine Verhandlungsvergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgenunterhalb der Schwellenwerte ist zulässig, wenn z. B. einer der folgenden Anwendungsfälle vorliegt (siehe § 8 Abs. 4 UVgO):

• wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,

• wenn der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,

• wenn die Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

• wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,

• wenn die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,

• wenn es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen,

• wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen,

• wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zum erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

• wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind,

• wenn die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,

• wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte oder erwerbbare Lieferleistung handelt,

• wenn Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.

Der Auftraggeber kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerbdurchführen (§ 12 Abs. 1 UVgO).

Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf (§ 12 Abs. 2 UVgO).

Direktauftrag

Bauleistungen können bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).

Der Auftraggeber soll hier allerdings zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

EU-weite Vergabeverfahren

Die Vergabeverfahren für EU-weite Vergaben finden nur oberhalb der Schwellenwerte Anwendung und sind u. a. im 4. Teil des GWB aufgeführt.

Die Einzelheiten der Vergabeverfahren ergeben sich für öffentliche Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte im Baubereich im 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A – EU) und für Liefer- und Dienstleistungen aus der Vergabeverordnung (VgV).

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte erfolgt

• im offenen Verfahren,

• im nicht offenen Verfahren,

• im Verhandlungsverfahren,

• im wettbewerblichen Dialog oder

• in der Innovationspartnerschaft.

Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung.

Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch die Vergabevorschriften zulässig ist.

Offenes Verfahren

Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Jedes interessierte und geeignete Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

Nicht offenes Verfahren

Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher europaweiter Bekanntmachung die Unternehmen auffordert, einen Teilnahmeantrag abzugeben. Die Bewerber reichen dann mit ihrem Teilnahmeantrag die geforderten Angaben und Unterlagen zum Nachweis ihrer Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien ein.

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