Forum Verlag Herkert GmbH - Vergaberecht für kommunale Bauhöfe

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Vergaberecht für kommunale Bauhöfe: краткое содержание, описание и аннотация

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Praxistipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen
Egal, ob ein neues Winterdienstfahrzeug, Streumittel oder besondere Maschinen angeschafft werden sollen – Bauhöfe müssen, wie alle anderen öffentlichen Auftraggeber auch, für Lieferungen und Leistungen das Haushalts- und Vergaberecht einhalten.
Dies stellt immer wieder eine Herausforderung dar, denn die speziellen Anforderungen an die Anschaffungsgegenstände der Bauhöfe müssen mit den aktuellen Vergabevorschriften verbunden werden. So gilt z. B. seit der Änderung des Vergaberechts auf Bundesebene und in vielen Ländern die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), welche die bisherige VOL/A ersetzt.
Von der Wahl der Vergabeart über die Erstellung der Leistungsverzeichnisse bis zum Zuschlag unterstützt das Buch «Vergaberecht für kommunale Bauhöfe» mit ausführlichen Kommentierungen, Praxisleitfäden und Arbeitshilfen. Selbst schwierige Sachverhalte erläutern die Autoren leicht verständlich und geben konkrete Tipps für die Beschaffung in Baubetriebshöfen.
Diese bietet folgende Vorteile:
Rechtssicher: Alle Gesetze und Verordnungen, die für die Beschaffung in kommunalen Bauhöfen relevant sind, detailliert und Schritt für Schritt erläutert.
Ausführlich: Von Kommunalfahrzeug bis Streusalz wird erklärt, worauf bei den diversen Ausschreibungsgegenständen zu achten ist.
Praxisorientiert: Beispiele für Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse erleichternalle zukünftigen Ausschreibungen.
Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen.
Dieses E-Book ist genau das Richtige für:
Bauhofleiter, Bauhofkoordinatoren, Bürgermeister, Leiter und Mitarbeiter von Vergabestellen und Bauämtern
Inhaltskurzübersicht:
Grundsätze der Vergabe
– Grundsätze der Kommunikation (eVergabe, …)
– Wahl der Verfahrensart/Leistungsarten (Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag, …)
– Bietereignung (Wahl des richtigen Bieters, Eignungskriterien, …)
– Zuschlagserteilung (Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix, …)
– Dokumentation der Vergabe
– …
Ausschreibungspflicht oberhalb der Schwellenwerte (Voraussetzungen, öffentlicher Auftraggeber, …)
Rechtliche Grundlagen bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
– Neue Vergabe-VwV und VwV-Beschaffung
– Geltungsbereich der UVgO
– Neuerungen durch die UVgO im Vergleich zur VOL/A
Praxistipps für die Beschaffung an kommunalen Bauhöfen
– Bedarfsplanung und Markterkundung
– Ausschreibung für Neu- und Ersatzbeschaffung
– Erstellung von Leistungsverzeichnissen
– Maschinen- und Fuhrpark (Mehrzweckfahrzeuge, Geräteträger, …)
– (Streusalz, Schilder,…)
– Software
– …
– Leistungsbeschreibung für Leistungen von externen Dienstleistern (Baumkontrolle, Winterdienst, Straßenunterhalt, …)
Besondere Anforderungen
– Interkommunale Zusammenarbeit (Kostensenkung durch zentrale Einkäufe, …)
– Nachhaltige Beschaffung (Umweltbezogene Zuschlagskriterien, …)

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Als Grundsätze der Vergabe werden allgemein der Rechtsrahmen des Vergaberechts und die allgemeinen Vergabeprinzipien und Verfahrensgrundsätze bezeichnet, die in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten sind.

Die wesentlichen Grundsätze der Vergabe sind insbesondere in § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgeführt.

Hiernach sind öffentliche Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben, wobei auch die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB gehört zu den elementaren Grundsätzen des deutschen Vergaberechts und dient dazu, die Vergabeentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs auf willkürfreie und sachliche Erwägungen zu stützen.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz müssen alle am Verfahren beteiligten Unternehmen gleich behandelt werden und denselben Zugang zu Informationen haben. Weiterhin sind an sie auch dieselben Bewertungsmaßstäbe zu legen. Insbesondere ist eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft eines Bieters auszuschließen, wobei nicht zwischen Bietern aus Deutschland, aus EU-Staaten oder aus Nicht-EU-Staaten unterschieden wird.

Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gestattet, wenn sie aufgrund dieses Gesetzes (GWB) ausdrücklich geboten oder gestattet ist.

Transparenzgebot

Das vergaberechtliche Transparenzgebot verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, öffentliche Aufträge und Konzessionen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben, wobei ein angemessener Grad an Öffentlichkeit herzustellen ist, sodass die Vergabe öffentlicher Aufträge für den Wettbewerb geöffnet wird.

Die Einhaltung transparenter Verfahren dient zugleich auch der Korruptionsprävention und der Verhinderung anderer unlauterer Verhaltensweisen.

Wettbewerbsgrundsatz

Durch den Wettbewerbsgrundsatz wird gewährleistet, dass so viele Marktteilnehmer wie möglich am Vergabeverfahren teilnehmen können. Je größer der Wettbewerb ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Auftraggeber auch die bestmögliche Qualität der nachgefragten Leistungen zu günstigen Preisen angeboten bekommt.

Bieter, die nachweislich wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen haben, werden zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Geheimwettbewerb

Informationen aus dem Verfahren unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Insbesondere sind die Angebote auch nach Öffnung unter Verschluss zu halten.

Zu den weiteren Grundsätzen der Vergabe zählen entsprechend § 97 GWB außerdem

• der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz(ein bestimmter Erfolg soll mit dem geringstmöglichen Mitteleinsatz erzielt werden),

• der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(ergriffene Maßnahmen müssen zumutbar und angemessen sein),

• die Berücksichtigung von mittelständischen Interessen(Leistungen sind möglichst in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben), damit kleine und mittlere Unternehmen eine faire Wettbewerbschance haben).

Auftragsgegenstand

Dem Auftraggeber steht grundsätzlich ein Bestimmungsrecht zu, welchen Auftragsgegenstand er beschaffen will, da das Vergaberecht zwar die Art und Weise der Beschaffung regelt, nicht jedoch, was der Auftraggeber beschaffen möchte.

Der Auftraggeber ist also berechtigt, den Inhalt der Leistung gemäß seinen Erfordernissen und Wünschen auszugestalten. Ihm steht daher bei der Leistungsbestimmung ein weites Ermessen zu. Zum Beispiel liegen häufig Kompatibilitätsanforderungen vor, die die Beschaffung einer bestimmten Leistung rechtfertigen.

Allerdings gilt das Leistungsbestimmungsrecht nicht unbegrenzt. Seine Grenzen findet das Leistungsbestimmungsrecht in dem sog. Gebot der produktneutralen Ausschreibung.

Dies bedeutet, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verweisen darf, wenn dadurch Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden.

Wenn der Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung ein konkretes Produkt beschreibt, wird i. d. R. der Wettbewerb eingeschränkt, oder es entsteht ein Wettbewerbsvorteil für ein bestimmtes Unternehmen, das die aufgeführten Produkte anbieten kann.

Nur ausnahmsweise kann von dem Gebot der Produktneutralität abgewichen werden, wenn dies z. B. aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Eine Abweichung aus sachlichen Gründensetzt voraus, dass

• die Abweichung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

• vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorhanden sind und die Entscheidung nicht willkürlich getroffen wurde,

• die Gründe hierfür tatsächlich vorhanden sind,

• die Bestimmung die Unternehmen nicht diskriminiert und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird,

• die Entscheidung ausreichend dokumentiert wird.

Bauleistungen, Lieferleistungen, freiberufliche Leistungen, Konzessionen

Bauleistungen

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

Bauleistungen werden von öffentlichen Auftraggebern allgemein nach der VOB Teil A Ausgabe 2019 – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen – vergeben.

Lieferleistungen und Dienstleistungen

Lieferleistungen

Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere

• Kauf oder Ratenkauf oder

• Leasing von Waren,

• Mietverhältnisse oder

• Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption

betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

Lieferleistungen umschreiben somit Aufträge, in denen vertraglich Lieferinhalte und deren Abwicklung bestimmt werden, für die vom Auftraggeber ein Entgelt an den Auftragnehmer gezahlt wird.

Lieferleistungen werden i. d. R. nach der Verfahrensordnung für die nationale Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) vergeben, ggf. nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), sofern die UVgO noch nicht eingeführt ist.

Für die Vergabe öffentlicher EU-weiter Vergaben ist die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) anzuwenden.

Dienstleistungen

Bei einer Dienstleistung handelt es sich um eine besondere Art von Leistung, die in Form einer Dienstleistung erbracht wird. Es findet hier Herstellung und Verbrauch gleichzeitig statt. Die Dienstleistung setzt sich aus „Dienst“ und „Leistung“ zusammen.

Eine Dienstleistung ist die Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers (Unternehmens) im Auftrag eines anderen.

Eine Dienstleitung ist somit ein immaterielles Gut, bei dem die Leistungserbringung im Vordergrund steht. Eine Dienstleistung kann sowohl von natürlichen Personen wie auch von juristischen Personen erbracht werden. Beide Personenkreise werden gleichbedeutend als Dienstleistender bezeichnet.

Allgemein werden vier Arten von Dienstleistungen unterschieden:

Personenbezogene Dienstleistungen

Als personenbezogen werden die Dienstleistungen bezeichnet, die entweder an einer Person oder zusammen mit einer Person erbracht werden und nur durch eine direkte Beteiligte des Dienstleistungsempfängers durchgeführt werden können.

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