Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
Die Skizze könnte mit dem Graffiti abgeglichen werden. Durch die Skizze kann also eine Zuordnung von Tat und Täter erfolgen und damit letztlich der Tatnachweis und Vorsatz erhärtet werden. Die Skizze ist daher als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung.
Es handelt sich um ein bedeutsames Beweismittel.
Der Gegenstand müsste sich im Gewahrsam einer Person befinden.
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Die Skizze befand sich in der rechten Hosentasche des P. Durch das Auffinden der Skizze durch die PVB wird die tatsächliche Sachherrschaft nicht aufgehoben.
P hat damit weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft. Somit befindet sich der Gegenstand im Gewahrsam des P.
Der Gegenstand dürfte nicht freiwillig herausgeben werden.
Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.
Laut Sachverhalt ist P mit der Maßnahme nicht einverstanden.
P gibt den Gegenstand folglich nicht freiwillig heraus.
Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 1, 2 StPO liegen vor.
Ferner müsste eine ordnungsgemäße Anordnung für die Beschlagnahme vorliegen. Die Anordnung obliegt gem. § 98 Abs. 1 StPO grds. dem Richter. Laut Sachverhalt liegt hier keine richterliche Anordnung vor.
Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen.
Es müsste somit Gefahr im Verzug vorliegen.
Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt werden würde.
P hat die Skizze als Vorlage für die Tat benutzt. Er könnte, wenn keine unverzügliche Beschlagnahme erfolgen würde, das Beweismittel vernichten. Das Einholen einer richterlichen Entscheidung kann somit nicht abgewartet werden, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. Gefahr im Verzug liegt somit vor.
Die Anordnung müsste durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist jeder PVB, der mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst ist (vgl. § 12 Abs. 5 BPolG oder § 152 Abs. 2 GVG).
PHM Beier ist seit sechzehn Jahren im Polizeivollzugsdienst und damit Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Er ist somit anordnungsbefugt.
Die ordnungsgemäße Anordnung des § 98 Abs. 1 StPO liegt vor.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO gegeben.
• Herausgabe von Beweismitteln gem. § 95 StPO,
• Einschränkung der Amtshilfepflicht und Beschlagnahmeverbote gem. §§ 96, 97 StPO,
• Beantragung der richterlichen Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 StPO,
• Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 107 StPO,
• Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände gem. § 109 StPO.
a) WürdigenSie den Sachverhalt aus verkehrsrechtlicher Sicht!
Der Fahrzeugführer F könnte gegen fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften, hier § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV verstoßen haben.
Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Es müsste sich um einen öffentlichen Verkehrsraum handeln.
Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Straßen, Wege und Plätze, die für jedermann zu jederzeit ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse befahren werden können.
Die Straße wurde durch Widmung der Öffentlichkeit übergeben.
Somit handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum.
Bei dem Fahrzeug müsste es sich um ein Kraftfahrzeug handeln.
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG sind maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die nicht an Gleise gebunden sind.
Das Fahrzeug ist motorisiert, ein Landfahrzeug und nicht an Gleise gebunden.
Somit ist das Fahrzeug ein Kraftfahrzeug.
F müsste das Kraftfahrzeug geführt haben.
Ein Kraftfahrzeug führt, wer mit dem Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung oder sonstige Aggregate einwirkt.
Wie durch die Streife beobachtet wurde, hat der F mit Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung und weitere Aggregate des Kfz eingewirkt.
Somit führte er das Kraftfahrzeug.
Als Rechtsgrundlagen kommen somit die FeV und das StVG als Basisgesetz zur Anwendung.
Gem. § 23 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis beschränken oder dem Fahrzeugführer Auflagen/Beschränkungen erteilen, wenn dieser nur noch bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese werden im Führerschein in der „Spalte 12“ eingetragen. Laut Sachverhalt ist im o. a. Führerschein in der „Spalte 12“ die „Schlüsselzahl 61“ eingetragen. Gem. Anlage 9 FeV hat der Fahrzeugführer F somit die persönliche Auflage erteilt bekommen, dass er nur am Tage fahren darf. F wurde jedoch nachts, gegen 23:00 Uhr polizeilich kontrolliert. F hat somit gegen die persönliche Auflage, nur am Tag fahren zu dürfen, verstoßen.
Somit wurde ein Verstoß gem. § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV i. V. m. Anlage 9 FeV begangen.
Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit gem. § 75 Nr. 9 FeV i. V. m. § 24 StVG ist erfüllt.
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Somit wurde die Tat rechtswidrig begangen.
Der Fahrer hätte wissen müssen, dass er nur am Tage fahren darf.
Gründe, die eine Vorwerfbarkeit ausschließen, sind nicht erkennbar; somit wurde die Tat vorwerfbar begangen.
Der Fahrzeugführer F hat im Ergebnis gegen § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV verstoßen.
b) BenennenSie die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen!
Präventiv:
• verkehrssicherheitsberatendes Gespräch gem. PDV 100.
Repressiv:
• Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 StPO,
• Tatvorwurf/Belehrung,
• Beweissicherung,
• Fertigung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und Weiterleitung an die zuständige Behörde,
• Untersagung der Weiterfahrt.
2.2 Musterklausur 2 – Grenze
Sachverhalt
Sie absolvieren Ihr grenzpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Forst und sind zur Überwachung des 30 km-Bereiches, nahe der Ortschaft Briesnig, zusammen mit PHM Müller (16 Dienstjahre), eingesetzt.
Soeben befahren Sie das Gelände einer Tankstelle. Aus der Lage ist Ihnen bekannt, dass diese in der Vergangenheit von sog. Schleusern vermehrt als Umsteigeort genutzt wurde, um eingeschleuste Personen in das Landesinnere zu verbringen. Ein Mitarbeiter (M) der Tankstelle befindet sich vor Ort.
PrüfenSie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber M (nur Ziffer 1.2, 3.1 und 3.2 des Prüfschemas)!
Sie sprechen M an. Während Sie sich mit dem M im Gespräch befinden, betritt ein Kunde (K), der soeben sein Auto betankt hat und nun bezahlen möchte, das Tankstellengebäude. Genervt von der Wartezeit aufgrund Ihres dienstlichen Gespräches mit dem M, zeigt sich der K zunehmend gereizt und aggressiv. Schließlich reißt dem K der „Geduldsfaden“, mit den Worten: „Mir reicht’s, ich will jetzt zahlen!“ stößt er PHM Müller heftig beiseite, woraufhin dieser zu Boden fällt.
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