Nils Neuwald - Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung

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Lösung erkannt? Punkte verschenkt?
In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht diverse schriftliche Prüfungen zu absolvieren – sowohl Aufsichtsarbeiten als auch Zwischen- und Laufbahnprüfungen. Dabei haben die Anwärterinnen und Anwärter trotz richtig erkannter Lösung oft Probleme, die volle Punktzahl zu erreichen, weil es ihnen nicht gelingt, die Lösung korrekt niederzuschreiben und die Schwerpunkte optimal zu setzen.
Das muss nicht sein!
Hier hilft das Buch weiter: Es bietet sechs ausformulierte Musterklausuren mit dem Schwierigkeitsgrad der Zwischenprüfung. Die Prüfungsinhalte betreffen die bundespolizeilichen Kernaufgaben Grenzschutz, Bahn- und Luftsicherheit.
Mit schlauer Einführung
In einem einführenden Abschnitt erläutert das Autorenteam die optimale Herangehensweise an die Lösung von Prüfungsarbeiten und gibt hilfreiche Tipps für ergebnisorientiertes Arbeiten. Damit gelingt es den Leserinnen und Lesern, Schritt für Schritt bessere Klausurergebnisse zu erzielen.
Ausformulierte Lösungen
Die komplett ausformulierten Klausurlösungen entsprechen dem für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes geltenden Aufbauschema. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Arbeitsunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.
Anhang mit allen wichtigen Gesetzesauszügen
Die im Anhang abgedruckten Gesetzesauszüge (BPolBG, VwGO, VwVfG, VwVG, UZwG, UZwVwV-BMI, BPolG, BPolZV, StPO, StGB, StVG, StVO, StVZO, FeV) erleichtern das Arbeiten mit dem Buch.
Fälle für …
… Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei.

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Bei der Auswahl der Prüfungsinhaltehat eine Abstimmung und Begrenzung des Stoffes zwischen den Beteiligten zu erfolgen. Die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes ergeben sich aus dem Lernfeld (Lernfeld = Prüffeld). Die Basis bilden hier die bundesweit harmonisierten Lehrunterlagen mit den Tatbestandsdefinitionen, Aufbauschemata und Rechtsauffassungen. Diese bilden auch die Grundlage für die Unterrichtung in den Aus- und Fortbildungszentren.

Es wird versucht, die aktuellen Rechts- und Kriminalitätsentwicklungen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei in der Unterrichtung zu berücksichtigen, sodass es zu einer permanenten Anpassung/Aktualisierung der Lehrunterlagen kommt. Auf die Inhalte der Prüfungsarbeiten hat dies aber nur begrenzten Einfluss, da sich an den relevanten Normen meist wenig ändert.

Im Fokus der Unterrichtung im Fach Einsatzrechtstehen dabei die Rechtsgebiete Polizei-, Straf-, Strafprozess- und Zwangsrecht. Von den zu vergebenden Leistungspunkten entfallen 85 Prozent auf den Bereich Einsatzrecht.

Ferner wird in einem Umfang von 15 Prozent der zu vergebenden Leistungspunkte der Bereich Verkehrsrechtin den Klausuren und Prüfungsarbeiten abgeprüft. Anders als bei einsatzrechtlichen Themen unterliegt die Unterrichtung verkehrsrechtlicher Inhalte dem Zuständigkeitsbereich der Fachgruppen Polizeitechnik/Materialmanagement.

Der Einstieg in die schriftlichen Prüfungenerfolgt über die Betrachtung eines polizeilichen Anlasses, der sich regelmäßig als Rechtsgutverletzung, d. h. vielfach als Verstoß gegen eine oder mehrere gesetzlich festgeschriebene Rechtsnormen verstehen lässt. Es handelt sich hierbei überwiegend um Grundstraftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB), vereinzelt aber auch nur um eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine sonstige Gefahrenlage. Die einzelnen Teilprüfungsaufgaben bauen chronologisch und thematisch aufeinander auf. Es handelt sich somit überwiegend um eine fortschreitende Lageentwicklung.

Der Ausgangsanlass erfordert die Prüfung einer Strafbarkeit oder ein polizeiliches Einschreiten der Beamten. Der Prüfling muss sich also z. B. für eine zu treffende präventive oder repressive polizeiliche Maßnahme entscheiden. Bei der Prüfung der Strafbarkeit werden hingegen vergangenheitsorientierte Fragestellungen („ex post“) verwendet. Der Prüfling muss die zutreffende Strafnorm allerdings selbstständig erkennen. Bei der Prüfung des unmittelbaren Zwanges erfolgt gleichfalls eine vergangenheitsorientierte Fragestellung, bzgl. der Rechtmäßigkeit der Zwangsanwendung. Die Art des Zwanges (z. B. Rückriss, Fesselung oder Reizstoffeinsatz) wird hierbei jedoch durch den Sachverhalt und die Aufgabenstellung vorgegeben.

Als Örtlichkeiten des Geschehenssind die jeweiligen Musterinspektionenvorgesehen. Dies sind für den Bereich der grenzpolizeilichen Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Forst, für die bahnpolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiinspektion Hamburg, für die Wahrnehmung der Aufgabe Luftsicherheit die Bundespolizeiinspektion Hamburg Flughafen und für die verbandspolizeiliche Aufgabe die Bundespolizeiabteilung Ratzeburg.

1.2 Hinweise zur Klausurbearbeitung

Es ist im Rahmen der Ausbildung nicht möglich, alle in Betracht kommenden Delikte in gleicher Intensität im Unterricht zu behandeln. Ziel ist es vielmehr, die Systematik des Lösens bundespolizeirelevanter Sachverhalte zu verinnerlichen. Es kommt also nicht auf die Kenntnis sämtlicher Sonderfälle und Ausnahmen an, sondern auf die strukturierte Lösung der Standardnormen. Dies gilt nicht nur für die Unterrichtung, sondern auch für die Prüfungsarbeiten. Man sollte sich in der Vorbereitungauf die Klausuren folglich auf die wesentlichen Standarddelikte und Befugnissekonzentrieren.

Es gilt, sich auf Prüfungsarbeiten inhaltlich und organisatorisch vernünftig vorzubereiten. Es sind aktuelle Gesetzestextemitzuführen, welche nur zulässige Markierungen und Anmerkungen enthalten dürfen. Im Zweifel sollte vorher (nicht jedoch erst kurz vor Prüfungsbeginn) bei einem verantwortlichen Fachlehrer nachgefragt werden.

Schreib- und Konzeptpapier wird für die Prüfung gestellt und muss nicht mitgeführt werden. Vor Beginn der Prüfung sollten (sofern nicht vorhanden) die Seitenränder gezogen werden sowie die Gesetzestexte und funktionstüchtige Schreibgerätebereitgelegt werden.

Mit dem Austeilen der Prüfungsaufgabenbeginnt die Prüfung, aber noch nicht die Bearbeitungszeit von 120 Minuten. Auf dem Deckblatt sind Bearbeitungshinweise enthalten, welche zu beachten sind. Gemeinsam mit der Aufsicht werden die Prüfungsaufgaben auf Vollständigkeit überprüft. Anschließend startet die Prüfung, welche unter Kennzahlen geschrieben wird.

Der Ausgangssachverhaltsollte mehrmals, vollständig und in Ruhe gelesen werden, um ihn korrekt zu erfassen. Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, die komplette Strafbarkeit oder die Maßnahme zu prüfen. Überwiegend sollen nur Teilbereiche bearbeitet werden (z. B. nur die Erfüllung des Tatbestandes ohne die gegebene Rechtswidrigkeit und Schuld). Dies muss unbedingt beachtet werden, da sonst kostbare Bearbeitungszeit verschenkt wird und am Ende aufgrund von Zeitnot nicht mehr alle Aufgaben bearbeitet werden können.

Anschließend sollten Markierungen und Notizensowie eine kurze Lösungsskizzeauf dem Konzeptpapier gefertigt werden. Von allzu umfänglichen Anmerkungen und Notizen in der Aufgabenstellung und dem Konzeptpapier sollte aber Abstand genommen werden, denn diese Anmerkungen werden grds. nicht bewertet. Man verbraucht sonst zu viel Zeit für die Notizen, welche später bei der Niederschrift der Lösung fehlt.

Ferner können zu viele Markierungen und Notizen dazu führen, dass man die Übersicht verliert.

Da die einzelnen Prüfungsaufgaben chronologisch aufeinander aufbauen, sollten auch kurz die Sachverhaltsfortsetzungenund nachfolgenden Aufgabenstellungen zur Kenntnisgenommen werden. Manchmal kann man aus einer nachfolgenden Ausführung einen Hinweis auf die gewünschte Lösung der vorherigen Aufgabe erhalten.

Die zur Verfügung stehende Zeitsollte grob kalkuliertwerden. Dabei sollte auch Zeit für die Schlusskorrektur sowie eine Reserve eingeplant werden. Es gilt deshalb, die Schwerpunkte der Arbeitzu erfassen. Diese lassen sich relativ einfach anhand der vorgegebenen Leistungspunkte identifizieren. Dort sollte die meiste Bearbeitungszeit investiert werden. Aufgaben mit wenigen Leistungspunkten sollten knapp und schnell abgearbeitet werden, um sich dann den eigentlichen Schwerpunkten zu widmen.

Die Lösung der verkehrsrechtlichen Aufgabenstellungbereitet den Anwärtern erfahrungsgemäß selten Schwierigkeiten. Überwiegend scheitert die Bearbeitung an der noch zur Verfügung stehenden Zeit. Ggf. ist es taktisch sinnvoll, mit der Bearbeitung der Verkehrsrechtsaufgaben zu beginnen. Alternativ kann auch ein festes Zeitkontingent bzw. ein Zeitpunkt für die Bearbeitung des Verkehrsrechtsteils eingeplant werden, um sich die max. 15 Leistungspunkte zu sichern. Anschließend kann mit der Bearbeitung des Einsatzrechtsteils fortgefahren werden.

Es gilt, bei der Lösung der Aufgaben nicht ungefragt theoretisches Wissen abzuladen. Vielmehr soll strukturiert ein Sachverhalt gelöst werden. Es gilt somit, die Struktur der Prüfungsschritte mittels „Subsumtion“einzuhalten. Dabei dürfen keine wichtigen Tatbestandsmerkmale/Prüfpunkte vergessen werden. Grundsätzlich sollte hierbei im Vierer- bzw. Dreier-Schritt vorgegangen werden. Demnach beginnt die Lösung mit einem Einleitungsobersatz. Anschließend wird der Obersatz für das einzelne Tatbestandsmerkmal formuliert und dieses definiert. Es erfolgt dann der Sachverhaltsabgleich, die sog. Subsumtion sowie das Zwischen- bzw. Endergebnis der Prüfung des Tatbestandes bzw. der Voraussetzungen.

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