Nils Neuwald - Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung

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Lösung erkannt? Punkte verschenkt?
In der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sind im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht diverse schriftliche Prüfungen zu absolvieren – sowohl Aufsichtsarbeiten als auch Zwischen- und Laufbahnprüfungen. Dabei haben die Anwärterinnen und Anwärter trotz richtig erkannter Lösung oft Probleme, die volle Punktzahl zu erreichen, weil es ihnen nicht gelingt, die Lösung korrekt niederzuschreiben und die Schwerpunkte optimal zu setzen.
Das muss nicht sein!
Hier hilft das Buch weiter: Es bietet sechs ausformulierte Musterklausuren mit dem Schwierigkeitsgrad der Zwischenprüfung. Die Prüfungsinhalte betreffen die bundespolizeilichen Kernaufgaben Grenzschutz, Bahn- und Luftsicherheit.
Mit schlauer Einführung
In einem einführenden Abschnitt erläutert das Autorenteam die optimale Herangehensweise an die Lösung von Prüfungsarbeiten und gibt hilfreiche Tipps für ergebnisorientiertes Arbeiten. Damit gelingt es den Leserinnen und Lesern, Schritt für Schritt bessere Klausurergebnisse zu erzielen.
Ausformulierte Lösungen
Die komplett ausformulierten Klausurlösungen entsprechen dem für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes geltenden Aufbauschema. Die Lösungen basieren auf den bundesweit harmonisierten Arbeitsunterlagen für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes und der Verfahrensanweisung der Bundespolizeiakademie für die Erstellung von Prüfungsarbeiten.
Anhang mit allen wichtigen Gesetzesauszügen
Die im Anhang abgedruckten Gesetzesauszüge (BPolBG, VwGO, VwVfG, VwVG, UZwG, UZwVwV-BMI, BPolG, BPolZV, StPO, StGB, StVG, StVO, StVZO, FeV) erleichtern das Arbeiten mit dem Buch.
Fälle für …
… Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei.

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Dadurch würde P den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) bzw. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) verwirklichen.

Betroffen wären die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Beamten. Weiterhin handelt es sich um PVB, somit sind auch der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen betroffen.

Es handelt sich um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Erforderlich ist zunächst präventives Handeln und anschließend repressives Tätigwerden zur Verfolgung der Straftaten.

1.2 Benennung der nun zu treffenden Maßnahme

Bei der Aufforderung gegenüber P, die Sprühdose fallen zu lassen, könnte es sich um eine Unterlassungsverfügung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG handeln.

2 Zuständigkeit

2.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

2.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.

3 Eingriff

3.1 Befugnisnorm

Als gesetzliche Voraussetzung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG müsste zunächst eine konkrete Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG vorliegen.

Das ist die im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Es müsste eine im Einzelfall bestehende Gefahr vorliegen.

Die im Einzelfall bestehende Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bzw. einer Schadensvertiefung an einem Rechtsgut in absehbarer Zeit.

Durch das hier gezeigte Verhalten des P (Sprühdose in der erhobenen Hand) ist es hinreichend wahrscheinlich, dass er die Streife angreifen wird. Er ist nur noch wenige Meter von den Beamten entfernt, das heißt ein Angriff seinerseits in absehbarer Zeit steht unmittelbar bevor. Durch seine verbale Äußerung verdeutlicht er sein Vorhaben. Er könnte den PVB gesundheitliche Schäden zufügen. Somit handelt es sich um eine im Einzelfall bestehende Gefahr.

Diese Gefahr müsste für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen.

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates und seinen Einrichtungen, den Individual- und Universalrechtsgütern sowie der gesamten Rechtsordnung drohen.

Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter der PVB auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Weiterhin sind der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen berührt, also ist das ungestörte Funktionieren staatlicher Einrichtungen (PVB) betroffen. Demnach liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Der Vorfall müsste sich im Aufgabenbereich der Bundespolizei ereignen.

Das sind alle präventiven Aufgaben gem. der §§ 1 bis 7 BPolG.

Zwar befindet sich die Streife auf dem Bahnhof bei der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG; aber vorrangig kommt hier zunächst die Gefahrenabwehr zur Sicherung eigener Einrichtungen (Eigensicherung der PVB) gem. § 1 Abs. 3 BPolG in Betracht, um die Gefahr von den Beamten abzuwehren. Eine präventive Aufgabe der Bundespolizei ist betroffen. Somit ereignet sich der Vorfall im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Eine konkrete Gefahr liegt insgesamt vor.

Es dürfte keine speziellere Befugnis für diese Maßnahme im BPolG geben.

Speziellere Befugnisse gehen der Generalklausel vor.

Die §§ 21 ff. BPolG enthalten keine Befugnis für die Aufforderung, die Sprühflasche fallen zu lassen. Somit ist keine speziellere Befugnis im BPolG gegeben.

Schließlich dürfen nur die notwendigen Maßnahmen getroffen werden.

Notwendig ist eine Maßnahme, wenn die Gefahr nicht auf andere, weniger eingreifende Weise behoben werden kann.

In dieser Lage kann der polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht und auch nicht teilweise als durch eine Anwendung der Generalklausel erreicht werden. Somit ist die Maßnahme notwendig.

Insgesamt liegen alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 1, 2 BPolG vor.

Aufgabe 3

PrüfenSie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber P (nur Ziffer 4.1 und 4.2 des Prüfschemas)!

Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben!

4 Zwang

4.1 Benennung der Art des Zwanges

Durch den Schlag mit dem EKA gegen P wurde unmittelbarer Zwang mittels einer Waffe gem. § 2 Abs. 1, 4 UZwG angewendet, um die Generalbefugnis gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG durchzusetzen.

4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung

Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges, mittels Waffe, müsste nach § 6 Abs. 1 VwVG im präventiven Normalvollzug zulässig gewesen sein und es müsste das richtige Zwangsmittel gewählt worden sein.

Dazu müsste es sich bei der durchzusetzenden Maßnahme zunächst um einen Verwaltungsakt (VA) i. S. d. § 35 VwVfG gehandelt haben.

Die Generalbefugnis ist als polizeiliche Verfügung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG zweifelsohne ein Verwaltungsakt.

Somit handelte es sich bei der durchzusetzenden Maßnahme um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG.

Der Verwaltungsakt müsste rechtmäßig gewesen sein.

Laut Aufgabenstellung war von der Rechtmäßigkeit der Generalbefugnis auszugehen.

Somit handelte es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt.

Weiterhin müsste der Verwaltungsakt auf die Herausgabe einer Sache oder ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet gewesen sein.

In diesem Fall kam ein Handeln in Betracht. P wurde aufgefordert, die Sprühflasche fallen zu lassen, also ein Handeln vorzunehmen.

Somit war der Verwaltungsakt auf ein Handeln gerichtet.

Zudem müsste der Verwaltungsakt gem. § 43 VwVfG wirksam geworden sein.

Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten gem. § 41 VwVfG bekannt gegeben wurde und der Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG nicht nichtig war.

P wurde aufgefordert, die Sprühflasche fallen zu lassen. Die Maßnahme wurde dem Adressaten also gem. § 41 VwVfG bekannt gegeben.

Nichtigkeitsgründe gem. § 44 VwVfG waren nicht erkennbar.

Somit war der Verwaltungsakt gem. § 43 VwVfG wirksam geworden.

Zusätzlich müsste der Verwaltungsakt gem. § 37 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen sein.

Der Adressat musste wissen, was von ihm verlangt wird.

P wurde aufgefordert, die Sprühflasche fallen zu lassen. Gründe, die dagegensprechen, dass P nicht wusste, was von ihm verlangt wurde, waren nicht ersichtlich.

Somit war der Verwaltungsakt gem. § 37 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt.

Weiterhin müsste der Verwaltungsakt vollstreckungsfähig gewesen sein.

Das heißt, der Verwaltungsakt müsste unanfechtbar oder sein sofortiger Vollzug angeordnet sein oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt sein.

In diesem Fall dürfte der Widerspruch gegen die Generalbefugnis keine aufschiebende Wirkung entfaltet haben.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (PVB).

Das Leben und die körperliche Unversehrtheit der eingesetzten Beamten waren akut gefährdet. Daher handelte es sich bei der Generalbefugnis um eine solche unaufschiebbare Maßnahme, welche von Polizeivollzugsbeamten erlassen wurde.

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