Somit entfiel die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs.
Der Verwaltungsakt war somit vollstreckungsfähig.
Zudem müsste der Verwaltungsakt vollstreckungsbedürftig gewesen sein.
Hierunter ist die Notwendigkeit der Zwangsanwendung zu verstehen.
P leistete der Aufforderung, die Sprühflasche fallen zu lassen, nicht Folge. Daher war es notwendig Zwang anzuwenden, damit P die eingesetzten Beamten nicht verletzten konnte.
Somit war der Verwaltungsakt vollstreckungsbedürftig.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 VwVG lagen im Ergebnis vor.
Des Weiteren müsste das richtige Zwangsmittel gem. § 9 Abs. 1 VwVG gewählt worden sein.
Zwangsmittel sind gem. § 9 Abs. 1 VwVG die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang.
Die Ersatzvornahme gem. § 10 VwVG und das Zwangsgeld gem. § 11 VwVG hätten hier nicht zum Erfolg geführt. Daher waren sie hier untunlich.
Somit war unmittelbarer Zwang gem. § 12 VwVG anzuwenden.
Unmittelbarer Zwang ist gem. § 2 Abs. 1 UZwG die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Hier kam die Anwendung von Waffen in Betracht.
Waffen sind gem. § 2 Abs. 4 UZwG die dienstlich zugelassenen Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen (Schlagstock), Reizstoffe (Reizstoffsprühgerät) und Explosivmittel.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde P die Sprühdose mittels EKA aus der Hand geschlagen. Der EKA stellte als Schlagstock eine Waffe dar.
Somit wurde hier eine Waffe gem. § 2 Abs. 4 UZwG angewendet.
Das richtige Zwangsmittel gem. § 9 Abs. 1 VwVG wurde gewählt.
Im Ergebnis war somit die Anwendung des unmittelbaren Zwanges mittels Waffe nach § 6 Abs. 1 VwVG im präventiven Normalvollzug zulässig und es wurde das richtige Zwangsmittel gewählt.
PrüfenSie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun gegen P treffen (nur Ziffer 1.2, 3.1 bis 3.3 des Prüfschemas)!
1 Entscheidung
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um die Identitätsfeststellung (IDF) beim Straftatverdächtigen P gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO handeln.
3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Die Voraussetzungen des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO müssten vorliegen.
Es müsste ein Straftatverdacht vorliegen und P müsste Tatverdächtiger sein.
Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.
Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.
P hat den Reisezug besprüht und griff anschließend die Streife mit der Sprühflasche an. Somit hat P eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB sowie einen tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1, 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 StGB als Täter begangen. P ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.
Die Voraussetzungen für eine Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO liegen insgesamt vor.
Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, also aus § 163b Abs. 1 StPO. P hat die Sachbeschädigung begangen sowie die Streife angegriffen. Er ist demnach Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.
Die Maßnahme der IDF müsste verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Die Maßnahme müsste geeignet sein.
Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Polizeiliches Ziel ist es, die Personalien des P festzustellen, um gegen P ein Strafverfahren einzuleiten und somit den Strafverfolgungsanspruch des Staates zu gewährleisten. Da durch die Feststellung der Identität die entsprechenden Personalien des P zu erfahren sind, ist die Maßnahme objektiv zwecktauglich, um dieses Ziel zu erreichen.
Somit ist die Maßnahme geeignet.
Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Da die Personalien des P nicht bekannt sind, ist die Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO, die geringste, geeignete Maßnahme, diese gesichert festzustellen. Eine mildere Maßnahme ist nicht ersichtlich.
Somit ist die Maßnahme auch erforderlich.
Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie nicht zu einem Nachteil für den Betroffenen bzw. für die Allgemeinheit führt, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.
Eingegriffen wird in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Freiheit der Person, hier als Freiheitsbeschränkung durch das erforderliche Anhalten zur IDF gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG, des P.
Geschützte Rechtsgüter sind der Strafverfolgungsanspruch des Staates sowie die objektive Rechtsordnung.
Da es sich bei den zu schützenden Rechtsgütern um Universalrechtsgüter, also um Rechte vieler handelt, überwiegen diese in ihrer Wertigkeit.
Der Grundrechtseingriff ist, vorausgesetzt P kann sich ausweisen, nur von kurzer Dauer und bringt keine bleibenden Nachteile mit sich. Zudem hat sich der P durch seine Tat selbst in die Lage gebracht. Der Nachteil, den er erleidet, steht insgesamt nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme.
Damit ist die Maßnahme auch angemessen.
Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.
PrüfenSie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun hinsichtlich der Skizze treffen (nur Ziffer 1.2, 2, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas)!
Hinweis: P äußert Ihnen gegenüber, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein!
1 Entscheidung
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Beschlagnahme der von P mitgeführten Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO handeln.
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.
3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO vorliegen.
Dazu müsste zunächst ein Straftatverdacht vorliegen.
Ein Straftatverdacht ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
P hat sich der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Ein Straftatverdacht ist gegeben.
Bei dem zu beschlagnahmenden Gegenstand müsste es sich um ein für die Untersuchung bedeutsames Beweismittel handeln.
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