PrüfenSie, ob P sich strafbar gemacht haben könnte!
Sie sprechen P an. Daraufhin unterbricht P seine Sprüharbeiten. Er kommt mit erhobener Sprühflasche in der Hand langsam auf Sie zu und äußert dabei drohend: „Was wollt Ihr denn von mir?!“
PrüfenSie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber P (nur Ziffer 1 bis 3.1 des Prüfschemas)!
P folgt Ihrer Aufforderung nicht. Stattdessen zeigt sich P unbeeindruckt und kommt weitere Schritte auf Sie zu. Sie ziehen Ihren EKA aus dem Holster und drohen dessen Einsatz an, sollte P Ihren konkreten Aufforderungen keine Folge leisten. Als P Ihre Aufforderung weiterhin ignoriert und seine Handlung nicht einstellt, schlagen Sie ihm schließlich die Sprühflasche, unter Einsatz des EKA, aus der Hand.
PrüfenSie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber P (nur Ziffer 4.1 und 4.2 des Prüfschemas)!
Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben.
Die Situation vor Ort hat sich beruhigt. P zeigt sich nun kooperativ und folgt Ihren weiteren Aufforderungen.
PrüfenSie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun gegen P treffen (nur Ziffer 1.2, 3.1 bis 3.3 des Prüfschemas)!
Sie entscheiden sich, P und die von ihm mitgeführten Sachen nach Beweismitteln zu durchsuchen. Sie finden in der rechten Hosentasche eine Skizze, die der Darstellung auf der Außenwand des Reisezuges sehr ähnlich sieht.
PrüfenSie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun hinsichtlich der Skizze treffen (nur Ziffer 1.2, 2, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas)!
Hinweis: P äußert Ihnen gegenüber, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein.
Nach Abschluss der Maßnahmen wollen Sie gegen 23 Uhr motorisiert zurück zu Ihrer Dienststelle fahren. Unterwegs fällt Ihnen ein Pkw durch eine unsichere Fahrweise auf. Sie entschließen sich, den Fahrer (F) des Pkw auf seine unsichere Fahrweise anzusprechen. F gibt an, einige Probleme zu haben und dadurch unkonzentriert gefahren zu sein. Sie stellen fest, dass in seinem gültigen Kartenführerschein in der „Spalte 12“ die „Ziffer 61“ eingetragen ist. F gibt an, nicht auf die Zeit geachtet zu haben.
a) WürdigenSie den Sachverhalt aus verkehrsrechtlicher Sicht!
b) BenennenSie die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen!
Lösungsvorschlag zu Musterklausur 1 – Bahn
Aufgabe 1
PrüfenSie, ob P sich strafbar gemacht haben könnte!
Der P könnte sich dadurch, dass er ein Graffiti auf die Außenwand des Reisezuges angebracht hat, der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.
Der P müsste den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht haben, d. h. das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend unbefugt verändert haben.
Zunächst müsste es sich bei dem Reisezug um eine Sache handeln.
Das ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand, i. S. d. § 90 BGB.
Bei dem Reisezug handelt es sich zweifelsfrei um eine Sache.
Die Sache müsste fremd sein.
Die Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos.
Der Reisezug gehört der DB AG. Dieser steht damit nicht im Alleineigentum des P und ist auch nicht herrenlos.
Somit ist die Sache fremd.
Der P müsste das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert haben.
Das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.
Verändert ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als zuvor.
Auf der Außenwand des Güterwaggons wurde ein Graffiti durch den P angebracht. Das Erscheinungsbild des Güterwaggons entspricht somit nicht mehr dem Gestaltungswillen der DB AG.
Somit wurde das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert.
Weiterhin müsste die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein.
Nicht unerheblich verändert sind Sachen, wenn unmittelbar auf deren Substanz eingewirkt wurde.
Nicht vorübergehend sind die Veränderungen, wenn sie nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbar sind.
Die Farbe aus der Sprühdose ist unmittelbar mit der Außenwand des Güterwaggons in Kontakt gekommen und hat so unmittelbar auf die Substanz eingewirkt. Auch wenn die Substanz selbst keinen Schaden davongetragen hat, so bedarf es doch eines gewissen Aufwandes an Mühe, Zeit oder Kosten, um die Sache wieder in ihren optischen Ursprungszustand zu versetzen.
Somit ist die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend.
Die Veränderung müsste unbefugt erfolgt sein.
Unbefugt ist die Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch den Berechtigten bzw. die berechtigte Stelle vorliegt.
Es darf unterstellt werden, dass P keine Erlaubnis der DB AG zum Anbringen des Graffitis auf die Außenwand des Reisezuges hatte.
Somit erfolgte die Veränderung unbefugt.
Der P hat im Ergebnis den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht.
Die Erfüllung des Tatbestandes durch den P müsste rechtswidrig gewesen sein.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Tatbestand erfüllt und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Wie oben geprüft, ist der Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungsgründe, wie z. B. Notwehr, Nothilfe gem. § 32 StGB sind nicht ersichtlich.
Somit war die Erfüllung des Tatbestandes durch den P rechtswidrig.
Der P müsste schuldhaft gehandelt haben.
Problemstellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit sind nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Schuldform müsste der P vorsätzlich gehandelt haben.
Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen.
Der P wusste, dass er ein Graffiti auf den Reisezug sprühte und dadurch das Erscheinungsbild verändert werden würde. Dies war seine Absicht.
Somit handelte der P vorsätzlich und im Ergebnis schuldhaft.
Der P hat sich dadurch, dass er ein Graffiti auf die Außenwand des Reisezuges angebracht hat, der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
PrüfenSie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber P (nur Ziffer 1 bis 3.1 des Prüfschemas)!
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.
P kommt mit erhobener Sprühflasche in der Hand auf die Streife zu.
Noch ist kein Schaden bezüglich der Polizeivollzugsbeamten (PVB) eingetreten, doch ohne polizeiliches Einschreiten könnte P den Beamten Verletzungen zufügen.
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