§ 13 HBauO (und § 12 HBauO) unterfallen außer baulichen Werbeanlagen auch Beschriftungen, Bemalungen, Schilder, Zeichen, bildliche Werbedarstellungen und Lichtwerbung. § 13 Abs. 4 HBauO stellt bestimmte Werbeanlagen (z. B. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs) von den Gestaltungsanforderungen frei.
4.12 Zu §§ 14 bis 19:In diesen Bestimmungen sind Allgemeine Anforderungen an die Bauausführunggeregelt. § 14 HBauO ist dabei auf die Eindämmung der Gefahren oder Belästigungen gerichtet, die von der Errichtung und dem Betrieb einer Baustelleausgehen können. Baustellen sind nach Maßgabe der Konkretisierungen der Bestimmung gefahrenfrei zu errichten und zu betreiben.
Die Standsicherheit(§ 15 HBauO) muss in jeder Phase des Errichtens und des Bestehens der baulichen Anlage gewährleistet sein, sie darf auch nicht durch Erschütterungen (§ 18 Abs. 3 HBauO) gemindert werden, wie auch andere Anlagen durch die von einer baulichen Anlage oder ihrer Nutzung ausgehenden Erschütterungen nicht gefährdet werden dürfen. Auch beim Abbruch baulicher Anlagen müssen Standsicherheit und Tragfähigkeit verbleibender Teile erhalten bleiben, z. B. bei Abbruch aussteifender Wände oder der Auflast von Gewölben.
§ 16 HBauO schreibt den Schutz gegen schädliche Einflüssevor. Dazu müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen überdies für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein. Relevant ist dies insbesondere bei Grundstücken, bei denen ein Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorliegt. Daher ist die Eignung der Grundstücke im Hinblick auf ihre Bebaubarkeit bei Vorliegen eines derartigen Verdachts auch im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBauO zu prüfen.
Besondere Bedeutung kommt dem Brandschutz(§ 17 HBauO und §§ 24 ff. HBauO) zu, seit jeher eine der wichtigsten Aufgaben der Bauaufsicht. Auch heute noch geht die größte Gefahr für die Bewohner und Benutzer eines Gebäudes vom Feuer und seinen Folgen aus. Die Verhinderung von Feuer bzw. seiner Ausbreitung, die Rettung von Menschen und eine wirksame Brandbekämpfung stehen daher nach wie vor im Mittelpunkt vieler Vorschriften der Bauordnung, der Rechtsverordnungen sowie der Technischen Baubestimmungen (s. Anmerkung 1 zu § 17). Der Entstehung und Ausbreitung von Feuer kann beispielsweise durch Gebäudeabstände, Brandwände, die Verwendung nichtbrennbarer Bauprodukte, die Ausbildung der Feuerstätten vorgebeugt werden. Der Rettung von Menschen und Sachgütern dienen die Vorschriften über Rettungswege, die Anordnung der notwendigen Treppen, die Ausbildung von Treppenräumen und der Abschlüsse sowie die Anlage ausreichender Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehrfahrzeuge. Der Brandbekämpfung dient die Anordnung von Steigleitungen (z. B. in Hochhäusern) und Hydranten sowie das Freihalten von Zufahrten und Zugängen für die Feuerwehr (vgl. auch § 5 HBauO).
Ein ausreichender Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz(§ 18 HBauO) ist Voraussetzung für ein gesundes Wohnen und Arbeiten in Gebäuden. Der Schallschutz soll sowohl das Eindringen fremden Lärms als auch das Entstehen und die Ausbreitung von Geräuschen aus der Nutzung von baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen verhindern. Auch Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen ausgehen, müssen so gedämmt werden, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen können.
Auf Fragen der Verkehrssicherheitauf dem Baugrundstück und in der baulichen Anlage geht § 19 HBauO ein. Als hamburgische Besonderheit werden hier überschaubare und beleuchtete öffentlich zugängliche Wege sowie beleuchtete Hausnummern gefordert. Mit dieser Art der Hausnummerierung soll das Auffinden der Grundstücke auch bei Dunkelheit erleichtert werden, insbesondere für Rettungs- und Hilfsdienste; außerdem sollen die Verkehrsflächen besser erhellt werden.
4.13 Zu §§ 19a bis 23a:Die Regelungen über Bauprodukte(Begriffsdefinition in § 2 Abs. 10) und Bauarten(Begriffsdefinition in § 2 Abs. 11) und wurden im Jahre 2018 im Hinblick auf die veränderten unionsrechtlichen Anforderungen für Bauprodukte grundlegend novelliert (s. o. 3.9). Seither gilt (s. Bürgerschaftsdrucksache 21/9420):
Bauproduktedürfen nach § 19b Abs. 1 nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der HBauO oder auf Grund der HBauO erfüllen und gebrauchstauglich sind. Dies ist abhängig von dem Vorliegen einer CE-Kennzeichnung unterschiedlich zu beurteilen.
Trägt ein Produkt eine CE-Kennzeichnung, darf es nach § 19c HBauO verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in der HBauO oder aufgrund der HBauO festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Kurz gesagt: das Bauprodukt darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen entsprechen. Die in §§ 20 bis 22b und § 23a Abs. 1 geregelten Anforderungen in Bezug auf Verwendbarkeitsnachweise, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse, Nachweise der Verwendbarkeit im Einzelfall, Übereinstimmungsbestätigungen, Übereinstimmungsklärungen der Herstellerin oder des Herstellers, Zertifizierung und besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen gelten nach § 19c S. 2 nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) 305/2011 tragen.
Für die Zulässigkeit von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung ist maßgeblich danach zu unterscheiden, ob sie in technischen Baubestimmungen, die auf der Grundlage von § 81a erlassen werden, enthalten sind. Ist das der Fall, dürfen sie nach § 20 Abs. 3 ohne Verwendbarkeitsnachweis eingesetzt werden. Sind Bauprodukte dagegen nicht in technischen Baubestimmungen enthalten, weichen sie wesentlich von diesen ab oder im Falle des Nichtvorhandenseins allgemein anerkannter Regeln der Technik, dürfen nach § 20 Abs. 1 verwendet werden, wenn ein Verwendbarkeitsnachweis nach §§ 20a bis c vorliegt. Verwendbarkeitsnachweise sind die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 20a, die in der Regel für fünf Jahre erteilt wird, widerruflich ist und öffentlich bekannt gemacht wird, das durch eine Prüfstelle erteilte bauaufsichtliche Prüfzeugnis nach § 20b für Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden und der Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde nach § 20c. Die Bestätigung der Übereinstimmung eines Bauproduktes mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall erfolgt nach § 22 durch Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers nach § 22a. Die Übereinstimmungserklärung hat die Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben. Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in der FHH.
Bauartensind auch nach dem Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung der EU weiterhin allein durch mitgliedstaatliches Recht geregelt. Nach § 19a Abs. 1 dürfen Bauarten nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind. Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn für sie eine allgemeine oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt worden ist. Kann die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten. Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 81a, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2.
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