Michael Munske - Hamburgische Bauordnung

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Die 22. Auflage der Vorschriftensammlung zur Hamburgischen Bauordnung ist ein umfassendes Kompendium der Landesgesetze und Verordnungen des Bauordnungsrechts in Hamburg. Enthalten sind die Bauordnung, Verfahrensvorschriften, Sonderbauvorschriften, wichtige Gestaltungs- und Verwaltungsvorschriften sowie die Baugebührenordnung. Die Vorschriften sind mit Anmerkungen versehen, die insbesondere auf die in der Genehmigungspraxis bedeutsamen Bauprüfdienste (http://www.hamburg.de/baugenehmigung/) verweisen.
Neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind die für die Genehmigungspraxis wichtigen Vorschriften zum Bauplanungsrecht mit Auszügen aus dem Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung und der Baupolizeiverordnung abgedruckt.

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– der Wohnungsbau erleichtert, in dem die Zulässigkeit der Holzbauweise bis zur Hochhausgrenze von 22 m erweitert wurde (§ 24 Abs. 3), die Pflicht zum Einbau eines Aufzuges bei Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Dachausbau oder Aufstockungen bei mehr als 13 m Gebäudehöhe als nicht anwendbar geregelt wurde (§ 37 Abs. 4 S. 1 HS 2) und in Bezug auf die Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch Dachausbau oder Aufstockungen ein neuer Abweichungstatbestand geschaffen wurde (§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 3),

– durch Einfügen eines neuen § 59 Abs. 4 HBauO eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren nach der Seveso-III-Richtlinie der EU eingeführt,

– die HBauO an die Bauproduktenverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) angepasst, indem unter weitest gehender Übernahme der Regelungen der MBO mit den neuen §§ 19a bis 23a HBauO eine grundlegende Systemumstellung in Bezug auf die rechtliche Bewertung von Bauprodukten und Bauarten erfolgte,

– der Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung auf die Zulassung des Vorhabens als solches beschränkt; aufgrund des neuen § 62 Abs. 1 S. 2 HBauO entfällt die Prüfung der Maßnahmen, die ausschließlich die Ausführung des genehmigten Vorhabens betreffen (vgl. zum Begriff der Bauausführung vor allem §§ 14 ff., 72a, 73 HBauO) und

– zum Voranbringen der Digitalisierung in § 81 Abs. 6 HBauO klargestellt, dass der Senat durch Rechtsverordnung die Form der im Bauordnungsverfahren einzureichenden Unterlagen und der zu leistenden Unterschriften regeln darf.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Technischen Baubestimmungen nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 2. Mai 2018 erfolgte am 11.5.2018 (HmbGVBl. S. 118).

3.10Mit einer Änderung des § 76 HBauO durch das vierte Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), das am 12.12.2018 in Kraft getreten ist, wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, um Grundeigentümerinnen und -eigentümer dazu zu verpflichten, auch bei Bestandsgebäuden auf ihren Grundstücken Standplätze für Abfallbehälter zu errichten und zu unterhalten. Damit sollten erforderliche abfallwirtschaftliche Maßnahmen flankiert werden, um die Abfallentfernung über im Straßenraum gelagerte Abfallsäcke zurückzudrängen.

4.Die materiellen Vorschriften der Bauordnung

Nachstehend wird ein Überblick über den wesentlichen Inhalt der materiellen Regelungen der HBauO gegeben. Eine eingehende Kommentierung der Vorschriften enthält der Loseblattkommentar Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, ebenfalls im Deutschen Gemeindeverlag erschienen.

4.1 Zu § 1:In § 1 HBauO ist der Anwendungsbereichdes Gesetzes geregelt. Danach unterliegen bauliche Anlagen (zum Begriff: § 2 Abs. 1 HBauO) aber auch alle Bauprodukte (zum Begriff: § 2 Abs. 10 HBauO) der HBauO. Den materiellen Anforderungen der Bauordnung sind weiterhin andere Anlagen und Einrichtungen sowie Grundstücke unterworfen, ohne dass für sie die Merkmale einer baulichen Anlage vorliegen müssen. Dies gilt aber nur insoweit, als das Gesetz oder Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich besondere Anforderungen in Bezug auf Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen stellen. Zu nennen sind z. B. Baustelleneinrichtungen, Abgrenzungen, Brandbekämpfungseinrichtungen, Spielgeräte auf Kinderspielplätzen und Freizeiteinrichtungen sowie bestimmte Werbemittel und Automaten.

Die in Abs. 2 genannten Anlagen unterfallen dem Bauordnungsrecht nicht. Das sind vor allem Anlagen, für die in Sondergesetzen Regelungen bestehen, oder für die die Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht passen.

4.2 Zu § 2:In dieser Vorschrift werden Begriffegesetzlich definiert, die an mehreren Stellen im Gesetz angesprochen werden, und deren Definition aus Gründen der Rechtssicherheit und des besseren Verständnisses der Vorschriften notwendig ist. Grundlegend ist die Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ in Abs. 1 Satz 1. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen und aus Bauprodukten hergestellt. Abs. 1 Satz 2 regelt Anlagen, die kraft einer gesetzlichen Fiktion als bauliche Anlagen gelten. Auch die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung dieser Anlagen unterliegt dem grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt nach § 59 HBauO.

Bedeutsam, insbesondere für den Brandschutz (s. §§ 24 ff. HBauO), ist die Typisierung von Gebäuden in die Gebäudeklassen 1 bis 5 (Abs. 3) sowie Sonderbauten (Abs. 4). Die Einteilung in Gebäudeklassen dient einer plausibleren und nachvollziehbareren Differenzierung, insbesondere der Sicherheitsanforderungen, aber z. B. auch der Abgrenzung der Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO und § 62 HBauO.

§ 2 HBauO enthält auch Definitionen der Begriffe „Bauprodukte“ und „Bauart“ (Abs. 10 und 11).

4.3 Zu § 3:In der Generalklausel sind die allgemeinen Anforderungenan Anlagen (Abs. 1) und Bauprodukte und Bauarten (Abs. 2) geregelt.

§ 3 ist als Auffangvorschrift immer dann unmittelbar anwendbar, wenn keine speziellen Vorschriften der Bauordnung oder der auf sie gestützten Rechtsverordnungen einschlägig sind. Besondere Bedeutung kommt § 3 HBauO bei der Anordnung besonderer Anforderungen im Einzelfall bei Sonderbauten (§ 51 HBauO), bei der Prüfung von Abweichungsanträgen (§ 69 HBauO) und als Zielvorgabe für den Verordnungsgeber bei Erlass von Rechtsverordnungen (§ 81 HBauO) zu.

Nach § 3 Abs. 1 HBauO darf bei der Errichtung, der baulichen Änderung, der Instandhaltung, der Nutzungsänderung und der Beseitigung von (baulichen) Anlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Durch bauliche Anlagen dürfen Rechtsgüter bzw. individuelle Rechte Dritter, wie das Leben, die Gesundheit und die natürlichen Lebengrundlagen (im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben), aber auch Freiheit, Eigentum und Besitz keinen Gefährdungen ausgesetzt werden. Es dürfen keine unzumutbaren Belästigungen entstehen und die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein.

Nach Abs. 2 dürfen Bauprodukte und Bauarten nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen der Bauordnung oder auf diese gestützte Anforderungen erfüllen und gebrauchstauglich sind.

Abs. 3 verlangt die Einhaltung technischer Regeln, die als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind (s. Nr. 7.2 der Einführung).

4.4 Zu §§ 4 und 5:Voraussetzung der Bebaubarkeit von Grundstücken ist deren Erschließungnach den Anforderungen des § 4 HBauO. Dafür muss ein Grundstück von einem befahrbaren öffentlichen Weg unmittelbar oder durch Baulast (§ 79 HBauO) gesichert über ein anderes Grundstück zugänglich sein. Dabei genügt es, wenn der öffentliche Weg so beschaffen ist, dass die Ver- und Entsorgung sowie der Einsatz von Rettungs- und Löschfahrzeugen möglich sind und der durch die konkrete Grundstücksnutzung verursachte Verkehr ohne Schwierigkeiten abgewickelt werden kann. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 dürfen auch über einen nicht befahrbaren öffentlichen Wohnweg von höchstens 75 m Länge zugänglich sein.

Nach § 4 Abs. 2 HBauO müssen alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden. Die Herstellung eines Brunnens ist nur zulässig, wenn es unmöglich ist, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen und die hygienischen Anforderungen eingehalten werden.

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