Bebaute Grundstücke sind mit einer Grundleitung an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein anderes Grundstück nach Bestellung einer Baulast. Bei Unmöglichkeit der Anschlüsse sind Ausnahmen in beschränktem Umfang zulässig (§ 4 Abs. 3 HBauO).
In § 5 sind die näheren Anforderungen an Zufahrten und Zugänge auf den bebauten Grundstücken geregelt.
4.5 Zu § 6:Die Abstandsflächenregelungensind ein zentraler Regelungspunkt einer jeden Bauordnung. Abstandsflächen sollen spezifisch bauwerksbezogene Freiflächen sichern, der Belichtung und Belüftung von Räumen, dem Brandschutz und auch dem nachbarlichen Wohnfrieden dienen.
Abstandsflächen sind grundsätzlich vor allen Gebäudeaußenwänden (und vor Außenwänden von Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung) frei zu halten. Vereinfacht ausgedrückt: „Die Abstandsflächen gleichen den heruntergeklappten Seiten eines Schuhkartons.“ Die Abstandsfläche bemisst sich nach der Höhe der jeweiligen Gebäudewand unter differenzierter Anrechnung der Höhe des Daches (Abs. 4). Das sich ergebende Maß heißt H. Die Tiefe der Abstandsfläche muss 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens aber 2,5 m, betragen.
Das Gebäude muss grundsätzlich so errichtet werden, dass die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück liegen (Abs. 2); eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass eine Bebauung der Abstandsfläche unterbleibt. Abstandsflächen sind von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten (Abs. 1), sie dürfen sich nicht überdecken (Abs. 3), abgesehen von einigen Ausnahmen. Was an untergeordneten Anlagen in Abstandsflächen zulässig ist, folgt aus Abs. 7. Eine abstandsflächenrechtliche Regelung zur Beschränkung der Bebauung von Vorgärten findet sich in § 9 Abs. 2 HBauO. Festsetzungen eines Bebauungsplans, aus denen sich andere Bemessungen für die Abstandsflächen ergeben, haben den Vorrang (Abs. 8). Der Nachbar hat auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 2,50 m (Abs. 5) zu seinem Grundstück hin einen Rechtsanspruch; die Unterschreitung dieser Abstände im Abweichungswege ist nur mit seiner Zustimmung zulässig (§ 71 Abs. 2 HBauO).
4.6 Zu § 7:§ 7 HBauO regelt die Zulässigkeit eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken. Die Vorschrift befugt überdies die Bauaufsicht, bei neuen Vorhaben eine Anpassung an die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück zu verlangen, wenn dort entgegen dem Planungsrecht an der Grenze oder aber mit Abstand zur Grenze gebaut worden ist.
4.7 Zu § 8:Die HBauO fordert für die Teilung von Grundstückenkeine Genehmigung mehr. Nach Abs. 1 dürfen jedoch durch eine Grundstücksteilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die der HBauO oder den aufgrund der HBauO erlassenen bauordnungsrechtlichen Anforderungen widersprechen. Nach Abs. 2 können teilungsbedingte Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen aber entsprechend § 69 HBauO zugelassen werden. Bei bebauten Grundstücken kann die Bauaufsicht bei Verstößen dagegen nach § 76 Abs. 4 HBauO verlangen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Bebaut ist ein Grundstück, wenn sich auf diesem bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 HBauO befinden, unabhängig davon, ob es genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Anlagen sind. Bauordnungswidrige Zustände entstehen z. B., wenn durch die Teilung die rechtliche Einheit einer baulichen Anlage aufgehoben würde (Grundsatz: Jedem Gebäude sein eigenes Grundstück), wenn Abstands- oder Kinderspielflächen verkleinert oder abgetrennt, notwendige Zufahrten und Rettungsflächen abgeteilt würden oder ein bebautes Grundstück ohne unmittelbare Belegenheit an einem öffentlichen Weg gebildet würde (s. aber auch § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HBauO, § 7 HBauO sowie § 15 Abs. 2 HBauO).
4.8 Zu § 9:In dieser Bestimmung sind Anforderungen an nicht überbaute Flächenund an Vorgärtengeregelt. Nicht überbaute Flächen sind grundsätzlich wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und – ebenso wie Vorgärten in Baugebieten mit Wohnanteil – gärtnerisch zu gestalten.
4.9 Zu § 10: Kinderspielflächenmit bestimmten Mindestgrößen und kindgerechten Spielgeräten sind bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen herzustellen, um insbesondere die Wohnqualität für Familien im Geschosswohnungsbau zu verbessern. Im Hinblick auf die Bedeutung von Kinderspielflächen werden die Anforderungen auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBauO bauaufsichtlich überprüft.
Je Wohneinheit müssen 10 m 2Kinderspielflächen bereitgestellt werden, mindestens jedoch 100 m 2. Geringere Flächenanteile sind zulässig, wenn sonst die zulässige Hauptnutzung auf dem Grundstück nicht realisiert werden könnte.
Die Herrichtung einer Kinderspielfläche auf einem anderen Grundstück in der Nähe kann nach Abs. 2 bei Absicherung dieser Fläche durch eine Baulast von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden.
Flankiert wird die Vorschrift durch § 48 Abs. 2 HBauO, der der Unterbringung von Kinderspielflächen auf dem Grundstück den Vorrang vor der Unterbringung von notwendigen Stellplätzen für Kfz einräumt.
4.10 Zu § 11:Die HBauO begründet keine Verpflichtung, Grundstücke einzufriedigen. Die Regelung sieht lediglich Beschränkungen bei der Ausführung von Einfriedigungen an der Grenze zu öffentlichen Wegen und Grünflächen vor, zu Nachbargrenzen nur in der Tiefe der Vorgärten. Regelungsziel ist das öffentliche Interesse zum Schutz der Passanten vor einem „Tunnelgefühl“. Bauliche Einfriedigungen müssen deshalb grundsätzlich durchbrochen sein (Ausnahme: Einfriedigungen gewerblich genutzter Grundstücke) und dürfen nicht höher als 1,50 m sein, bei gewerblichen Grundstücken nicht höher als 2,25 m. Die HBauO enthält keine Regelungen über die Höhe von Hecken, die als Einfriedigungen dienen. Ein Nachbarschaftsgesetz, das solche privatrechtlichen Fragen zwischen Nachbarn regelt, existiert in Hamburg nicht.
4.11 Zu §§ 12 und 13:In § 12 ist die Gestaltungbaulicher Anlagen entsprechend nach den Grundsätzen geregelt, die die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der früher geltenden Baugestaltungsverordnung und der Baupflegesatzung entwickelt hat. Die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 12 Abs. 1 HBauO zielen auf die Abwehr von Verunstaltungen (negativer Schutz). Dies gilt sowohl in Bezug auf die bauliche Anlage für sich allein betrachtet – bezogen auf Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen zueinander, auf den verwendeten Werkstoff sowie die Farbe –, als auch im Zusammenhang mit der Umgebung. Eine Verunstaltung liegt erst vor, wenn ein Zustand zu befürchten ist, den ein durchschnittlicher, für ästhetische Eindrücke nicht verschlossener Betrachter als erhebliche Belastung empfinden würde.
Die in Abs. 2 geregelten Anforderungen gehen über eine Verunstaltungsabwehr hinaus und sind auf eine positive Baupflege gerichtet. Es soll nicht nur ein hässlicher, das Empfinden des Betrachters erheblich belastender Zustand abgewehrt werden, es wird vielmehr ein ästhetisch wohltuender harmonischer Zustand gefordert. Auf dieses Ziel sind auch die Gestaltungsverordnungen gerichtet, die für einzelne Teile der Stadt gelten (s. Anmerkung 1 zu § 12). Darin werden Festlegungen zum Erreichen bestimmter „baugestalterischer Absichten“ getroffen und damit der Weg zur positiven Gestaltungspflege eröffnet (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 HBauO).
Mit (baulichen und nicht-baulichen) Werbeanlagenbefasst sich § 13 HBauO. Werbung soll gerade auffällig in Erscheinung treten, um die Aufmerksamkeit auf die Werbeinhalte zu lenken. Dies kann zu Diskrepanzen gegenüber dem Anspruch auf ein harmonisches – zumindest nicht verunstaltetes – architektonisches und städtebauliches Erscheinungsbild führen. Die HBauO ist darauf gerichtet, erkennbaren Konflikten durch möglichst konkrete Regelungen zu begegnen. Damit wird ein hohes Maß an Rechtsklarheit geboten und gleichzeitig die Stadtbildpflege gefördert. Für alle Werbeanlagen gelten zum einen die allgemeinen Gestaltungsanforderungen der Abs. 1 und 2 des § 12 HBauO. Darüber hinaus sind die im Sinne einer positiven Baupflege gefassten Anforderungen des § 13 Abs. 2 und 3 HBauO zu beachten sowie die in den Gestaltungsverordnungen (s. Anmerkung 1 zu § 12) und zahlreichen Bebauungsplänen getroffenen Festsetzungen zu Werbeanlagen einzuhalten.
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