In wenigen Ausnahmefällenist die Polizei aber auch selbst die Verfolgungs- bzw. Ahndungsbehörde, z. B.: 48
– im Bereich bestimmter Ordnungswidrigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der brandenburgischen Rechtsverordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, nach dem Passgesetz und nach dem Personalausweisgesetz (Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung – OWiZustV); 49
– im Bereich des Straßenverkehrsrechts gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgPolG und § 26 Abs. 1 StVG i. V. mit § 1 der brandenburgischen Rechtsverordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden (Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung – VOWiZustV); 50
– für den Bereich des Waffenrechts gemäß § 4 der oben bereits genannten brandenburgischen Rechtsverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO WaffG); 51
– im Bereich des Versammlungsrechts gemäß §§ 1 f. der oben bereits genannten brandenburgischen Rechtsverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (ZustVO VersamG). 52
3.2 Voraussetzungen für die Zuständigkeit wegen Ordnungswidrigkeiten
Begrifflich ist unter einer Ordnungswidrigkeitdie rechtswidrige und vorwerfbare Handlung zu verstehen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 OWiG). Damit die Polizei tätig wird, müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit, also ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG). 53Da es sich nicht um Straftaten handelt, wird das Verfahren nicht gegen einen Beschuldigten, sondern gegen den Betroffenen geführt. 54Anders als im Strafrecht wird auch nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden, sondern mehrere Beteiligte einer Ordnungswidrigkeit als „Einheitstäter“ verfolgt (§ 14 OWiG). Lediglich bei der Bußgeldbemessung wägt die Behörde ab, welches Gewicht jedem Beteiligten bei der Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit zukommt. 55Ein weiterer Unterschied zur Strafverfolgung besteht darin, dass Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nicht dem Legalitäts-, sondern dem Opportunitätsprinzip unterliegen, d. h. nach pflichtgemäßem Ermessen geführt und eingestellt werden können (§ 47 Abs. 1 OWiG).
4. Doppelfunktionales Handeln der Polizei
Oftmals dient eine Maßnahme der Polizei sowohl der Abwehr bzw. Beseitigung einer Gefahr bzw. Störung als auch der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Beispiele hierfür sind die Sicherstellung von Drogen oder das Anhalten eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Pkw. In beiden Fällen verfolgt die Polizei mit einer Maßnahme zwei Ziele: Zum einen wehrt sie Gefahren für die öffentliche Sicherheit ab, indem sie die verbotenen Rauschmittel durch Sicherstellung „aus dem Verkehr zieht“ bzw. die zu schnelle, insoweit also illegale Fahrt des Pkw stoppt. Zum anderen dienen die Maßnahmen der Verfolgung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten, indem die Drogen als Beweismittel beschlagnahmt bzw. der Pkw-Fahrer für Ermittlungsmaßnahmen angehalten wird. Überschneiden sich die polizeilichen Zielrichtungen, spricht man von Gemengelagenbzw. doppelfunktionalen Maßnahmen. 56Fraglich ist in solchen Fällen, welches Recht Anwendung findet bzw. welcher Maßnahme der Vorrang einzuräumen ist. Das ist schon aus Gründen des Rechtsschutzes erforderlich, denn Maßnahmen zur Gefahrenabwehr werden von den Verwaltungsgerichten, Maßnahmen zur Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfolgung von den ordentlichen Gerichten überprüft. Darüber hinaus unterliegen manche strafprozessuale Eingriffe strengeren Anforderungen; so dürfen bspw. die Personen- und die Sachdurchsuchung grundsätzlich nur vom Richter angeordnet werden (§ 105 Abs. 1 StPO), während die gefahrenabwehrende Durchsuchung von Personen und Sachen keiner richterlichen Mitwirkung bedarf. Für die Abgrenzungwerden verschiedene Meinungen vertreten: Der Bundesgerichtshofist der Auffassung, dass die Polizei wählen kann, worauf sie ihre Maßnahme stützt, wenn sowohl die polizeigesetzliche als auch die strafprozessuale Rechtsgrundlage einschlägig ist und die Polizei zumindest auch das jeweilige Ziel der angewandten Norm verfolgt. 57 Demgegenüberwird wohl noch überwiegend vertreten, dass der Schwerpunkt der Maßnahme aufgrund einer objektiven Betrachtung des Gesamteindrucks entscheidend sei, wobei im Zweifel, insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben, der Gefahrenabwehr höheres Gewicht eingeräumt wird als der Strafverfolgung. 58
5. Schutz privater Rechte durch die Polizei
Neben der Gefahrenabwehr und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten obliegt der Polizei auch der Schutz privater Rechte – gemäß § 1 Abs. 2 BbgPolG allerdings nur, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Polizei ist also insoweit nur subsidiärzuständig. In erster Linie muss der Bürger seine privatrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. 59 Private Rechtesind alle durch das bürgerliche Recht begründeten Rechte, 60d. h. alle privatrechtlichen Ansprüche und Forderungen, z. B. aus Verträgen, aus Eigentum und Besitz oder aus unerlaubten Handlungen wie etwa einem Verkehrsunfall. Weil die Polizei nur hilfsweise zum Schutz privater Rechte tätig werden darf, muss sie sich auf Maßnahmen beschränken, die den Anspruch des einzelnen lediglich sichern. Als Maßnahmen kommen in Betracht: 61
– Identitätsfeststellung (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 BbgPolG)
– Sicherstellung (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG)
– Befragung (vgl. § 11 Abs. 1 BbgPolG)
– Gewahrsamnahme (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 BbgPolG)
Geht jedoch die Verletzung privater Rechte mit einer Verletzung des öffentlichen Rechts, namentlich des Strafrechts einher, ist die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung gestört, so dass die Polizei nach § 1 Abs. 1 BbgPolG zuständig ist. 62
Gemäß § 1 Abs. 3 BbgPolG leistet die Polizei anderen Behörden Vollzugshilfe. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um einen gesteigerten Fall der Amtshilfe (zu der die Polizei gemäß § 1 Abs. 4 BbgPolG i.V. mit § 4 Abs. 1 VwVfG verpflichtet ist) 63oder um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt, versteht man unter Vollzugshilfe die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei im Dienst einer anderen Behörde, weil diese nicht über die erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder die Maßnahme nicht auf andere Weise selbst durchsetzen kann. 64Bei der Vollzugshilfe hat die Polizei die §§ 50–52 BbgPolG zu beachten. Aus diesen Normen ergeben sich auch die Verfahrensregeln und Verantwortlichkeiten der beteiligten Behörden.
7. Abwehr von Gefahren des Terrorismus
Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 BbgPolG hat die Polizei seit April 2019 als Konkretisierung und Ergänzung von § 1 Abs. 1 BbgPolG die Aufgabe, Gefahren des Terrorismus abzuwehren. 65Darunter versteht man die drohende Begehung von Straftaten, die in § 129a Abs. 1 und Abs. 2 StGB genannt sind und die dazu bestimmt sind, entweder die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder eine Behörde oder internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und die durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können (§ 28a Abs. 1 Satz 2 BbgPolG). Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe muss die Polizei eventuell bestehende Zuständigkeiten des Bundes oder anderer Länder prüfen, diese dann unverzüglich benachrichtigen und die Aufgabe ggf. an sie abgeben; andernfalls erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach Absprache (§ 28a Abs. 2 BbgPolG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber der Polizei unbeschadet der übrigen Maßnahmen (vgl. § 28a Abs. 4 BbgPolG) 66je nach Voraussetzung verschiedene Befugnisse verliehen: 67
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