Viktor Nerlich - Eingriffsrecht Brandenburg

Здесь есть возможность читать онлайн «Viktor Nerlich - Eingriffsrecht Brandenburg» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Eingriffsrecht Brandenburg: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Eingriffsrecht Brandenburg»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Basiswissen
Das Lehrbuch vermittelt das notwendige Grundlagenwissen des Eingriffsrechts. Der Autor erläutert dabei die sogenannten Standardmaßnahmen, die der Polizei im Rahmen des Ersten Angriffs zur Verfügung stehen:
Identitätsfeststellung
Prüfung von Berechtigungsscheinen
Befragung und Vernehmung
Datenerhebung mittels sog. Bodycams
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Vorladung und Vorführung
Sicherstellung und Beschlagnahme
Durchsuchung
Körperliche Untersuchung
Platzverweis und Aufenthaltsverbot
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Die aktualisierte und ergänzte Neuauflage knüpft an die sehr erfolgreiche 1. Auflage an.
Neu: Erläuterungen zu den betroffenen Grundrechten
Die 2. Auflage bietet außerdem kompakte Erläuterungen der Grundrechte, die jeweils von den polizeilichen Maßnahmen betroffen sind.
Das Polizeigesetz des Landes Brandenburg
Gegenstand des gefahrenabwehrrechtlichen Teils ist das Polizeigesetz des Landes Brandenburg. Bezugnahmen auf Lehrbücher oder Kommentierungen zu Polizeigesetzen anderer Länder oder des Bundes erfolgen sinngemäß. Soweit landes- bzw. bundesrechtliche Besonderheiten bestehen, wird darauf hingewiesen.
Mit Beispielen und Grafiken
Beispiele und Grafiken erleichtern das Verständnis der Materie. Das Werk ist praxisorientiert, es genügt aber auch wissenschaftlichen Ansprüchen und ermöglicht die vertiefte Beschäftigung mit dem Eingriffsrecht. Der Verfasser verweist in den Fußnoten auf weiterführende Literatur und nimmt Stellung zu fachlichen Kontroversen. Das Lehrbuch eignet sich daher auch als Hilfsmittel für Haus- und Seminararbeiten.
Unterstützung für …
Das Buch unterstützt insbesondere die Auszubildenden bzw. Studierenden des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, ebenso wie Studierende der Rechtswissenschaften.

Eingriffsrecht Brandenburg — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Eingriffsrecht Brandenburg», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

– Recht zum Anhalten und Befragen sowie zur Identitätsfeststellung und Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen (§ 28b Abs. 1 und Abs. 2 BbgPolG). 68

– Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 28b Abs. 3 BbgPolG).

– Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle i. S. des Art. 99 SDÜ (§ 28b Abs. 4 BbgPolG).

– Automatisierte Erhebung von Kfz-Kennzeichen (§ 28b Abs. 5 BbgPolG).

– Aufenthaltsvorgabe (§ 28c Abs. 1 BbgPolG).

– Kontaktverbot (§ 28c Abs. 2 BbgPolG).

– Gewahrsamnahme (§ 28d BbgPolG).

Übersicht 1 Die wichtigsten Aufgaben der Polizei III Adressaten - фото 3

Übersicht 1 :Die wichtigsten Aufgaben der Polizei

III. Adressaten polizeilicher Maßnahmen

1. Adressaten polizeilicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

Bei jeder Maßnahme der Polizei stellt sich die Frage, wer ihr Adressat ist. Die Pflicht des Bürgers, Handlungen zur Gefahrenabwehr vorzunehmen oder zu dulden, wird Verantwortlichkeit oder Polizeipflichtigkeit genannt.

1.1 Handlungsstörer: Verantwortlichkeit für eigenes Handeln

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind grundsätzlich gegen denjenigen zu richten, der die Gefahr verursacht hat (§ 5 Abs. 1 BbgPolG). 69Er wird auch als Handlungs- oder Verhaltensstörer bezeichnet. Ob diese Person schuldhaft gehandelt hat, ist unerheblich, weswegen auch Kinder Adressaten polizeilicher Maßnahmen sein können, wenn sie Gefahren verursachen. 70Polizeipflichtigkeit darf also nicht mit Strafmündigkeit verwechselt werden.

Handlungsstörung kann auf zweierlei Weise geschehen: Zum einen kann – und das dürfte der Regelfall in der polizeilichen Praxis sein – der Handlungsstörer eine Gefahr unmittelbarverursachen: Sein Verhalten stellt die zeitlich letzte Handlung vor der Gefahr bzw. Störung dar, z. B. die Missachtung von Verkehrsregeln, das brandverursachende Zündeln im Wald, der trunkene Schläger im Wirtshaus. Zum anderen kann ein Verhalten aber auch lediglich mittelbargefahrverursachend sein, z. B. eine reißerische Schaufensterreklame, die zu einem erheblichen Menschenauflauf auf dem Bürgersteig und auf der Fahrbahn führt, oder ein Rockkonzert, bei dem es zu Ausschreitungen kommt. 71Von Interesse ist ein solches mittelbares Verhalten allerdings grundsätzlich nur, wenn es für sich gesehen legal ist. 72Andernfalls liegt ja bereits eine unmittelbare Handlungsstörung vor. Mittelbares legales gefahrverursachendes Verhalten kann aber zur Polizeipflichtigkeit führen, wenn zwischen ihm und der unmittelbar gefahrverursachenden Handlung eines anderen ein so innerer Zusammenhang besteht, dass sich der mittelbar Handelnde die Gefahr zurechnen lassen muss, weil sein Tun die Folgetat veranlasst hat (sogen. Zweckveranlasser). Dabei kann der innere Zusammenhang zwischen der Ersthandlung und der Gefahr subjektiv oder objektiv bestimmt werden: 73Nach der subjektivenSicht kommt es auf die Absicht des mittelbaren Verursachers an, ob dieser also die Herbeiführung der Gefahr durch einen anderen wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Demgegenüber ist nach der vorzugswürdigen objektivenSicht maßgeblich, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten aus die eingetretene Folge typischerweise durch die mittelbare Handlung herbeigeführt wird. 74

1.2 Die Verantwortlichkeit für das Verhalten anderer Personen

Ist der Handlungsstörer noch nicht 14 Jahre alt, so kann gemäß § 5 Abs. 2 BbgPolG auch sein Aufsichtspflichtigerpolizeilich in Anspruch genommen, also aufgefordert werden, Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu ergreifen. Gleiches gilt, wenn für den Handlungsstörer ein Betreuer bestellt ist. Analog liegt es gemäß § 5 Abs. 3 BbgPolG in Bezug auf den Geschäftsherrn.

1.3 Die Zustandsverantwortlichkeit

Geht von Sachen oder Tieren eine Gefahr aus, so ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs. 1 BbgPolG). Daneben können auch der Eigentümer oder andere Berechtigte (z. B. sogen. Besitzdiener) pflichtig sein, es sei denn, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt übt diese ohne deren Willen aus (§ 6 Abs. 2 BbgPolG). Wegen Gefahren, die von herrenlosen Sachen ausgehen, kann die Polizei Maßnahmen an denjenigen richten, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat (§ 6 Abs. 3 BbgPolG).

1.4 Inanspruchnahme von Nichtstörern: polizeilicher Notstand

Ausnahmsweise kann die Polizei eine Person auch dann zur Abwehr von Gefahren in Anspruch nehmen, wenn diese sie gar nicht verursacht hat. Man nennt diesen Adressaten auch Nichtstörerbzw. man spricht in diesem Fall von polizeilichem Notstand. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 7 BbgPolG, dass

– eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr vorliegt,

– Maßnahmen gegen Verhaltens- oder Zustandsstörer bzw. Aufsichtspersonen von Verhaltensstörern nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

– die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und

– der Nichtstörer ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden kann.

Nichtstörer dürfen nur solange in Anspruch genommen werden, als die Gefahrenabwehr nicht auf andere Weise möglich ist (§ 7 Abs. 2 BbgPolG); zudem muss die Inanspruchnahme auf das unumgängliche Maß beschränkt sein. 75

1.5 Sonstige Adressaten präventiver Maßnahmen der Polizei

Polizeipflichtig kann schließlich auch sein, wer in eine Situation gerät, die vom Gesetz als tatbestandliche Voraussetzung für polizeiliche Maßnahmen geregelt wird. So ist z. B. jeder zur Duldung einer Identitätsfeststellung verpflichtet, der eine Kontrollstelle i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BbgPolG passiert. Auf die Störerregeln ist in solchen Fällen nicht zurückzugreifen (vgl. grundsätzlich § 5 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 4 BbgPolG).

1.6 Die Auswahl von mehreren Störern

Sind mehrere Störer vorhanden, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Polizei, wen sie in Anspruch nehmen möchte. Nur der Nichtstörer darf lediglich unter den Voraussetzungen von § 7 BbgPolG herangezogen werden. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Effektivität des polizeilichen Handelns und die tatsächliche wie rechtliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Person. Daher ist derjenige auszuwählen, der die Gefahr am schnellsten und am wirksamsten beseitigen kann. Stehen auch insoweit mehrere Personen zur Verfügung, richtet sich die Inanspruchnahme nach der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. 76

2. Adressaten repressiver Maßnahmen der Polizei

2.1 Tatverdächtige und Zeugen

Maßnahmen der Polizei zur Strafverfolgung richten sich vorrangig gegen Tatverdächtige und Zeugen. Tatverdächtigerist, wer aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter (§ 25 StGB) oder Teilnehmer (§§ 26 f. StGB) einer Straftat in Betracht kommt. Von ihm ist der Beschuldigte abzugrenzen: Beschuldigterist derjenige Tatverdächtige, gegen den ein Strafverfolgungsorgan eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen ihn wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen (vgl. § 397 AO). D. h. jemand wird zum Beschuldigten, sobald subjektivein Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde vorliegt, der sich objektivin der förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder in einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme äußert. Das zeigt sich insbesondere an Maßnahmen, die nur gegen Beschuldigte getroffen werden dürfen wie z. B. die Beschuldigtenvernehmung gemäß § 163a StPO oder die körperliche Untersuchung gemäß § 81a StPO. 77Damit verbunden sind bestimmte Belehrungspflichten gegenüber dem Betroffenen über seine Rechte als Beschuldigter. 78Tatverdacht allein macht den Betroffenen also nicht zum Beschuldigten. Bei dem Verdächtigen muss die Polizei vielmehr noch herausfinden, ob genügend tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn vorliegen. 79Wie bereits oben erwähnt, ist zu beachten, dass sich das Bußgeldverfahren begrifflich nicht gegen Beschuldigte, sondern gegen Betroffenerichtet.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Eingriffsrecht Brandenburg»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Eingriffsrecht Brandenburg» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Eingriffsrecht Brandenburg»

Обсуждение, отзывы о книге «Eingriffsrecht Brandenburg» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x