Viktor Nerlich - Eingriffsrecht Brandenburg

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Eingriffsrecht Brandenburg: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Basiswissen
Das Lehrbuch vermittelt das notwendige Grundlagenwissen des Eingriffsrechts. Der Autor erläutert dabei die sogenannten Standardmaßnahmen, die der Polizei im Rahmen des Ersten Angriffs zur Verfügung stehen:
Identitätsfeststellung
Prüfung von Berechtigungsscheinen
Befragung und Vernehmung
Datenerhebung mittels sog. Bodycams
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Vorladung und Vorführung
Sicherstellung und Beschlagnahme
Durchsuchung
Körperliche Untersuchung
Platzverweis und Aufenthaltsverbot
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Die aktualisierte und ergänzte Neuauflage knüpft an die sehr erfolgreiche 1. Auflage an.
Neu: Erläuterungen zu den betroffenen Grundrechten
Die 2. Auflage bietet außerdem kompakte Erläuterungen der Grundrechte, die jeweils von den polizeilichen Maßnahmen betroffen sind.
Das Polizeigesetz des Landes Brandenburg
Gegenstand des gefahrenabwehrrechtlichen Teils ist das Polizeigesetz des Landes Brandenburg. Bezugnahmen auf Lehrbücher oder Kommentierungen zu Polizeigesetzen anderer Länder oder des Bundes erfolgen sinngemäß. Soweit landes- bzw. bundesrechtliche Besonderheiten bestehen, wird darauf hingewiesen.
Mit Beispielen und Grafiken
Beispiele und Grafiken erleichtern das Verständnis der Materie. Das Werk ist praxisorientiert, es genügt aber auch wissenschaftlichen Ansprüchen und ermöglicht die vertiefte Beschäftigung mit dem Eingriffsrecht. Der Verfasser verweist in den Fußnoten auf weiterführende Literatur und nimmt Stellung zu fachlichen Kontroversen. Das Lehrbuch eignet sich daher auch als Hilfsmittel für Haus- und Seminararbeiten.
Unterstützung für …
Das Buch unterstützt insbesondere die Auszubildenden bzw. Studierenden des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes, ebenso wie Studierende der Rechtswissenschaften.

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Zeugeist, wer – ohne Beschuldigter oder Betroffener zu sein – etwas bekunden soll, was er selbst wahrgenommen hat; wer also Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen gibt. Unter Tatsachenversteht man gesicherte Erkenntnisse, die über bloße Vermutungen, Vorurteile oder Erfahrungswerte hinausgehen und die nachweislich belegen, dass ein bestimmter Sachverhalt zumindest mit hinreichend genügender Wahrscheinlichkeit besteht. Tatsachen sind also dem Beweis zugänglich, was bei Meinungen, Werturteilen oder Werbeaussagen nicht der Fall ist. 80Gegenstand des Zeugenbeweises sind aber nur Tatsachen; Behauptungen über sie sind entweder wahr oder falsch. 81Abzugrenzen ist der Zeuge vom Sachverständigen(§§ 72 ff. StPO), der über Kenntnisse von komplexen Zusammenhängen auf wissenschaftlichem, künstlerischem oder technischem Gebiet verfügt und Laien bestimmte Vorgänge in diesen Bereichen näher erläutern kann. 82Hat ein Zeuge Wahrnehmungen aufgrund seiner besonderen Sachkunde gemacht, spricht man vom sachverständigen Zeugen, für den die Regelungen über Zeugen gelten (§§ 48 ff. StPO). 83

2.2 Aussage-, Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte

Beschuldigte und Zeugen haben verschiedene Rechte, auf die die Polizei sie hinweisen bzw. darüber belehren muss. Zu den grundlegenden Rechten zählen die Aussage-, Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte, auf die an dieser Stelle eingegangen werden soll.

Der Beschuldigtehat das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Er ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten (sogen. Nemo-tenetur-Grundsatz). Macht er von seinem AussageverweigerungsrechtGebrauch, dürfen daraus keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn er jede Aussage verweigert oder sich auf das bloße Bestreiten des Tatvorwurfs beschränkt. Demgegenüber kann ein teilweises Schweigen des Beschuldigten zu einer Tat gegen ihn verwendet werden. 84

Zeugenhaben demgegenüber Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte. Das Zeugnisverweigerungsrechtvermittelt das Recht, als Zeuge die Aussage zur Sache zu verweigern. 85Es beschränkt darüber hinaus verschiedene Ermittlungsbefugnisse wie z. B. die körperliche Untersuchung von Zeugen (§ 81c Abs. 3 StPO), die Beschlagnahme von Beweismitteln (§ 97 Abs. 1 StPO) oder die akustische Wohnraumüberwachung (§ 100d Abs. 5 StPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht steht gemäß den §§ 52–53a StPO bestimmten Angehörigen des Beschuldigten sowie bestimmten Berufsgeheimnisträgern und deren Mitarbeitern zu. Grund hierfür ist die Zwangslage des Zeugen, wegen der Pflicht zur Wahrheit einen Angehörigen zu belasten bzw. das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem verweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger. Das Zeugnisverweigerungsrecht gestattet dem betroffenen Zeugen allerdings nur, eine Aussage zur Sache zu verweigern. Angaben zur Person muss er ebenso machen wie er verpflichtet ist, der Zeugenladung Folge zu leisten. 86

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind zunächst gemäß § 52 Abs. 1 StPOVerlobte, Ehegatten bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und bestimmte Verwandte und Verschwägerte berechtigt. Verlobtist, wer einem anderen die Ehe bzw. einzutragende Lebenspartnerschaft versprochen hat. Nach h. M. ist das Verlöbnis eines noch Verheirateten oder bereits anderweitig Verlobten wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. 87Das Zeugnisverweigerungsrecht der Ehegattenbesteht sowohl während der Ehe als auch nach ihrer Scheidung oder Auflösung. Im Ausland geschlossene Ehen müssen nach deutschem Recht als gültig anerkannt werden, eine Frage, die sich nur nach dem Ehestatut des Internationalen Privatrechts beantworten lässt (Art. 13 EGBGB). 88Gleiches gilt für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnernach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2a StPO). Zu beachten ist, dass Partner sogen. nichtehelicher Lebensgemeinschaftennach wohl noch h. M. untereinander kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. 89Zeugnisverweigerungsberechtigt sind darüber hinaus Zeugen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandtoder verschwägertbzw. in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. In gerader Linie verwandtsind Personen, die voneinander abstammen, also bspw. (Ur-)großeltern, Eltern, Kinder und (Ur-)enkel (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). In der Seitenlinie verwandtsind demgegenüber Personen, die zwar nicht in gerade Linie miteinander verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen (§ 1589 Abs. 1 Satz 2 BGB), also z. B. Geschwister. Unerheblich ist, ob die Verwandtschaft auf Ehelichkeit beruht; es kommt nur auf die Abstammung an. Während es bei Verwandtschaft in gerade Linie nicht auf einen bestimmten Verwandtschaftsgrad zwischen dem Zeugen und Beschuldigten ankommt, besteht das Zeugnisverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft in der Seitenlinie nur bis zum dritten Grad. Der Verwandtschaftsgradbestimmt sich nach der Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB). 90Obwohl im Falle einer Adoption das alte Verwandtschaftsverhältnis aufgehoben wird (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB), besteht das frühere Zeugnisverweigerungsrecht fort. 91 Verschwägertsind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB). Schwägerschaft dauert auch nach Auflösung der Ehe fort (§ 1590 Abs. 2 BGB). In gerader Linie gibt es keine Beschränkung durch die Gradzahl; in der Seitenlinie besteht das Recht nur bis zum zweiten Grad der Verschwägerung. 92Über das Zeugnisverweigerungsrecht ist der Zeuge jeweils zu belehren(§ 52 Abs. 3 StPO). Ist der Zeuge minderjährigoder betreut, und hat er über die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, muss § 52 Abs. 2 StPO beachtet werden. 93

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind neben den Angehörigen des Beschuldigten auch verschiedene Berufsgeheimnisträgergemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1–5 StPOberechtigt, nämlich Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger (Nr. 1), Verteidiger (Nr. 2), Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Apotheker, Hebammen (Nr. 3), Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare oder Steuerberater (Nr. 3), Mitglieder von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (Nr. 3a), Drogenberater (Nr. 3b), Abgeordnete (Nr. 4) sowie Rundfunk- und Pressevertreter (Nr. 5). 94Gleiches gilt gemäß § 53a Abs. 1 StPOfür Angestellte, Auszubildendeoder andere Hilfspersonender Berufsgruppen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1–4 StPO. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Hilfsperson und derjenigen des Berufsgeheimnisträgers, wie es z. B. bei Arzthelfern, Rechtsanwaltsgehilfen oder Rechtsreferendaren der Fall ist. Das berufsbedingte Zeugnisverweigerungsrecht ist grundsätzlich auf die bei der Berufsausübung anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen begrenzt. 95Sind die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 bis 3b genannten Berufsgeheimnisträger, also z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte, von ihrer Schweigepflicht entbunden worden, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht für sie und für ihre Mitarbeiter i. S. des § 53a StPO (vgl. hierzu sowie zu weiteren Fällen, in denen kein Verweigerungsrecht besteht, § 53 Abs. 2 bzw. § 53a Abs. 2 StPO). Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Mitarbeiter entscheidet grundsätzlich der Berufsgeheimnisträger (§ 53a Abs. 1 Satz 2 StPO). Sollen Angehörige des öffentlichen Dienstesals Zeugen vernommen werden, ist § 54 StPO zu beachten (Aussagegenehmigung).

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