Hilgendorf, dtv-Atlas Recht, Band 1: Grundlagen, Staatsrecht, Strafrecht, 3. Aufl., München 2012
Honnacker/Beinhofer/Hauser, Polizeiaufgabengesetz – PAG. Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei mit Erläuterungen, 20. Aufl., Stuttgart 2014
Hufen, Staatsrecht II. Grundrechte, 6. Aufl., München 2017
Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl., München 2016
Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 15. Aufl., München 2018
Keller, Häusliche Gewalt, Stalking und Gewaltschutzgesetz. Leitfaden für polizeiliches Handeln, 2. Aufl., Stuttgart 2016
Kingreen/Poscher, Grundrechte. Staatsrecht II, 32. Aufl., Heidelberg 2016
Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 11. Aufl., München 2020
Kirchoff, Das Brandenburgische Polizeigesetz 2019 (BbgPolG). Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen, in: Polizei-Fachhandbuch Extra, Hilden 2019
Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin. Kommentar für Ausbildung und Praxis, 11. Aufl., Hilden 2016
Kopp/Schenke/Hug/Ruthig/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 25. Aufl., München 2019
Kopp/Ramsauer/Tegethoff/Wysk, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 20. Aufl., München 2019
Kramer, Grundlagen des Strafverfahrensrechts. Ermittlung und Verfahren, 8. Aufl., Stuttgart 2014
Krenberger/Krumm, Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, 5. Aufl., München 2018
Lisken/Denninger (Hg.), Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr – Strafverfolgung – Rechtsschutz, 6. Aufl., München 2018
Martell, Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt – SOG LSA – mit Erläuterungen, 5. Aufl., Stuttgart 2018
Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl., München 2017
Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 63. Aufl., München 2020
Möllers (Hg.), Wörterbuch der Polizei, 3. Aufl., München 2018
Neuwirth, Polizeilicher Schusswaffengebrauch gegen Personen nach Bundesrecht unter Einbeziehung landesrechtlicher Regelungen, 2. Aufl., Hilden 2006
Niehörster, Brandenburgisches Polizeigesetz. Erläuterung für Praxis und Ausbildung, 2. Aufl., Stuttgart 2003
Nimtz/Thiel, Eingriffsrecht Nordrhein-Westfalen. Polizeiliche Maßnahmen, Prüfungsschemata, Definitionen, 2. Aufl., Hilden 2020
Osterlitz, Eingriffsrecht im Polizeidienst, 2 Bände, 15. Aufl., Witten 2018
Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht. Kommentar, 2. Aufl., Köln 2017
Pohl-Zahn, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, in: v. Brünneck/Peine (Hg.), Staats- und Verwaltungsrecht für Brandenburg, Baden-Baden 2004, S. 261–309
Roggan, Brandenburgische Polizeirechtsnovelle von 2019 – Erläuterungen und Würdigung aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in: LKV 2019, S. 241–249
Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz – POG – mit Erläuterungen, 5. Aufl., Stuttgart 2018
Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht. Ein Studienbuch, 29. Aufl., München 2017
Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl., Heidelberg 2018
Schenke/Graulich/Ruthig (Hg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., München 2019
Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches Polizeiorganisationsgesetz. Kommentar, 5. Aufl., München 2020
Schmidt, Polizei- und Ordnungsrecht sowie Grundzüge des Versammlungsrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts, 19. Aufl., Hamburg 2017
Steinhorst, Polizei- und Ordnungsrecht in Brandenburg. Grundstrukturen, Übersichten, Fälle und Lösungen, Berlin 2010
Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 7. Aufl., Stuttgart 2014
Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen mit Erläuterungen, 12. Aufl., Stuttgart 2018
Kapitel 1 Grundlagen des Eingriffsrechts
I. Begriff und Bedeutung des Eingriffsrechts
1. Recht und Rechtsordnung
„Recht“ ist der Oberbegriff für ein System von Regeln zur Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, dessen prägendes Merkmal darin besteht, dass es notfalls zwangsweise durch staatliche Organe durchgesetzt werden kann. Darin unterscheidet sich das Recht von anderen Ordnungssystemen, die ebenfalls berechenbares wie verlässliches Verhalten herbeiführen wollen und die jeder einzelne aus der Familie oder aus sozialen Gruppen kennt, nämlich Moral und Sitten bzw. Gebräuche. 1Das Recht ergibt sich aus einer Vielzahl von Normen, den sogen. Rechtsquellen: 2
Die Normen des geschriebenen Rechts stehen in einer besonderen Hierarchie zueinander, die aus der obigen Übersicht hervorgeht. Danach genießt das Recht, das von Organen der Europäischen Union erlassen wird, Anwendungsvorrang gegenüber dem Recht der Mitgliedsstaaten. Innerhalb Deutschlands haben die Normen des Bundes gegenüber jenen der Länder Geltungsvorrang (Art. 31 GG). Zwischen dem Grundgesetz und den förmlichen Bundesgesetzen stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die aus dem Völkergewohnheitsrecht und den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts bestehen (Art. 25 GG). 3Sie spielen im Eingriffsrecht insbesondere dann eine Rolle, wenn die Polizei es mit Diplomaten oder ausländischen Gesandten oder mit Beschuldigten zu tun hat, die eine ausländische Staatsangehörigkeit haben.
Die Gesamtheit des Rechtswird Rechtsordnunggenannt, die sich in das öffentliche Recht einerseits und in das Privatrecht (Zivilrecht) andererseits teilt. Das öffentliche Rechtregelt die Rechtsbeziehungen des einzelnen zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher (hoheitlicher) Gewalt sowie das Verhältnis der einzelnen Hoheitsträger untereinander. Wichtige Beispiele für das öffentliche Recht sind das Staatsrecht und das Verwaltungsrecht, zu dem u. a. das Beamtenrecht, das Polizeirecht oder das Steuerrecht zählen. Auch das Strafrecht und alle Prozessrechte, wie z. B. die Verwaltungsgerichts- oder Strafprozessordnung, zählen hierzu. Prägendes, wenn auch nicht ausschließliches Kennzeichen des öffentlichen Rechts ist das zwischen dem Bürger und dem Staat bestehende Über- und Unterordnungsverhältnis, das in den Befugnissen der Polizei besonders anschaulich zum Ausdruck kommt. Das Privatrechtregelt demgegenüber Rechtsbeziehungen auf der Ebene der Gleichordnung. Hier gibt es grundsätzlich keine Über- und Unterordnung. 4Auch das Privatrecht ist vielfältig gegliedert: Das allgemeine Privatrecht, das auch bürgerliches Recht genannt wird, gilt für jedermann. Es ist zu weiten Teilen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und bildet die Grundlage für „das tägliche Leben“ des Einzelnen, z. B. Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht oder Eigentum und Besitz. Sonderprivatrechte gelten hingegen nur für bestimmte Bereiche und deren Angehörige, so z. B. das Arbeitsrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelt, oder das Handelsrecht als das Recht der Kaufleute und Handelsgeschäfte. 5
2. Eingriffsrecht
2.1 Definition und Inhalts des Eingriffsrechts
„Eingriffsrecht“ist die Summe aller Rechtsnormen, die die Aufgaben und Befugnisse der Polizei zum Einschreiten gegenüber dem Bürger beinhalten. Eingriffsrecht ist kein eigenes rechtswissenschaftliches Fachgebiet wie bspw. Verfassungs-, Verwaltungs- oder Strafrecht, sondern die Bezeichnung für ein Lehrfach, das aus den Bedürfnissen des Unterrichts für Polizeianwärter entstanden ist und rechtsgebietsübergreifend die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der Polizei „unter einem Dach“ zusammenfasst. Aus didaktisch-praktischen Gründen ist das verständlich und sinnvoll. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Teilgebiete des Eingriffsrechts insbesondere in verschiedenen Bereichen der Rechtswissenschaft angesiedelt sind, auf unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen beruhen und jeweils anderen Rechtswegen folgen. 6In ihrer täglichen Arbeit muss sich die Polizei deshalb jederzeit vergegenwärtigen, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihre jeweilige Maßnahme beruht bzw. welchem Ziel ihr Handeln dient: Prävention oder Repression, d. h. Gefahrenabwehr oder Verfolgung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten. 7Zwar haben viele Eingriffe aus dem Polizei- und Strafverfahrensrecht die gleiche Bezeichnung; ihre Voraussetzungen folgen aber unterschiedlichen Normen mit verschiedenen Tatbestandsmerkmalen (vgl. z. B. § 12 BbgPolG mit § 163b StPO). Für manche Eingriffe gibt es Rechtsgrundlagen zudem nur im Polizeigesetz (z. B. die Wohnungsverweisung oder das Aufenthaltsverbot) oder nur in der Strafprozessordnung (z. B. die körperliche Untersuchung). 8Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme kommt es daher darauf an, ob sie zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfolgt.
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