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Zilkens , Datenschutz in der Kommunalverwaltung, 5. Aufl. 2019
Teil IGrundlagen der öffentlichen Verwaltung
Kapitel 1Die öffentliche Verwaltung als Teil der öffentlichen Gewalt
A.Einordnung des Verwaltungsrechts in einen Gesamtzusammenhang
1Vor Beschäftigung mit dem Verwaltungsrecht soll der Versuch unternommen werden, die Bedeutung dieses Wissensgebiets in einem Gesamtzusammenhang darzustellen.
Ausgangsfall:R und D zünden das Wohnhaus einer türkischen Familie an. Die 5 und 7 Jahre alten Kinder dieser Familie werden erheblich verletzt. Das Haus brennt völlig ab.
Dieser Vorfall kann unter völlig verschiedenen Fragestellungen besprochen und kommentiert werden:
Strafrecht: Haben sich R und D u. a. wegen einer besonders schweren Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung nach §§ 306b, 224 StGB strafbar gemacht?
Politikwissenschaft: Wie kann es zu solchen Übergriffen kommen? Welche politischen Beweggründe stehen hinter einer solchen Tat?
Soziologie: Welche Ursachen und Wirkungen hat das Verhalten der beteiligten Personen und Behörden?
Verwaltungswissenschaft: Wie effizient kümmert sich die Verwaltung um Ausländerfragen?
Sozialwesen und Psychologie: Ist eine Betreuung der betroffenen türkischen Familie erforderlich?
Öffentliches Recht/Verwaltungsrecht: Ist eine Unterbringung der obdachlosen türkischen Familie in einer städtischen Unterkunft oder in einer privaten Wohnung nach dem Polizeigesetz erforderlich?
2Das vorliegende Lehrbuch befasst sich ausschließlich mit dem zuletzt genannten Aspekt. Dabei stellt das öffentliche Recht den Oberbegriff dar. Es umfasst insbesondere das Verwaltungsrecht, das Verfassungsrecht, das Völkerrecht sowie weite Teile des Europarechts. Streng genommen, aber nicht dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch entsprechend, gehören noch weitere Rechtsgebiete zum öffentlichen Recht, wie z. B. das Strafrecht.
Das Verwaltungsrecht umfasst die Rechtssätze, die in spezifischer Weise für die öffentliche Verwaltung gelten. Es ist das der öffentlichen Verwaltung eigene Recht (Maurer/Waldhoff, AVR, § 3 Rn. 1).
3Das Verwaltungsrecht setzt sich zusammen aus dem Allgemeinen und dem Besonderen Verwaltungsrecht. Das Allgemeine Verwaltungsrecht erfasst diejenigen Regelungen, die grundsätzlich für alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung gelten, also insbesondere das Verwaltungsverfahren, die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung und die Verwaltungsvollstreckung. Demgegenüber befasst sich das Besondere Verwaltungsrecht mit der rechtlichen Ordnung einzelner Teilbereiche der öffentlichen Verwaltung. Diese Bereiche sind meistens in Spezialgesetzen normiert. Sie ergänzen und modifizieren das Allgemeine Verwaltungsrecht. Zum Besonderen Verwaltungsrecht werden u. a. folgende Materien gerechnet:
Polizei- und Ordnungsrecht,
Öffentliches Dienstrecht,
Kommunalrecht,
Baurecht,
Umweltrecht,
Sozialrecht,
Abgabenrecht,
Straßenrecht.
Überblick:
4
B.Verwaltungsbegriff und Arten der Verwaltung
I.Begriff der Verwaltung
5Da sich das Verwaltungsrecht mit dem Recht der öffentlichen Verwaltung beschäftigt, ist zunächst eine Klärung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung erforderlich.
6Teilweise wird der Begriff der öffentlichen Verwaltung negativ mit Hilfe der sog. Substraktionsmethode bestimmt. Danach ist Verwaltung die Tätigkeit des Staates, die weder Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Regierung ist (vgl. Maurer/Waldhoff, AVR, § 1 Rn. 6 m.w.N).
Gesamte Tätigkeit des Staates
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