Michael Frey - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Das Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung bietet mit der aktualisierten 11. Auflage unter anderem folgende Inhalte:
– Darstellung des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
– Datenschutzrecht,
– Staatshaftungsrecht,
– Verwaltungsvollstreckungsrecht,
– Recht der öffentlichen Sachen,
– Recht der Europäischen Union,
– Rechtsschutz,
– Verfahrenskostenrecht sowie
– Bescheidtechnik und Bescheid-Qualitäts-Management
Jedes Kapitel enthält neben einer Einführung zahlreiche Beispiele, Wiederholungs-
fragen, Vertiefungshinweise sowie Übersichten und
Prüfungsschemata.

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36Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, Landkreis) in Selbstverwaltungsangelegenheiten(also im eigenen Wirkungskreis) betroffen, beschränkt sich die Staatsaufsicht auf die Kontrolle, ob rechtmäßig gehandelt wurde (Rechtsaufsicht). Zuständig hierfür sind die Rechtsaufsichtsbehörden (§§ 118 I, 119 GemO; § 51 LKrO).

Bei Weisungsaufgaben(vgl. § 2 Abs. 3 GemO und § 2 IV LKrO) erstreckt sich die Kontrolle auch auf die Zweckmäßigkeit (Fachaufsicht).

Lösung Beispielsfall aus Rn. 29:

In Betracht kommt der Erlass einer Abbruchverfügung, gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 65 S. 1 LBO. Sachlich zuständig sind die unteren Baurechtsbehörden (§ 48 I LBO). Dies sind insbesondere die unteren Verwaltungsbehörden (§ 46 I Nr. 3 LBO – für eine Zuständigkeit nach § 46 II LBO müssen v. a. die Voraussetzungen des § 46 IV LBO vorliegen). Untere Verwaltungsbehörden sind u. a. die Großen Kreisstädte (§ 15 I Nr. 1 LVG), soweit ihnen nicht die Zuständigkeit nach § 19 LVG entzogen ist, was hier aber nicht der Fall ist. Die örtliche Zuständigkeit der Großen Kreisstadt G ergibt sich aus § 3 I Nr. 1 LVwVfG.

Wer ist Widerspruchsbehörde?

Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich die nächsthöhere Behörde (§ 73 I S. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Ausnahme nach § 73 I S. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, da die nächsthöhere Behörde hier kein Ministerium ist. Auch die Ausnahme nach § 73 I S. 2 Nr. 3 scheidet aus, da es sich bei den Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nicht um Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern um Weisungsaufgaben handelt (§ 15 Abs. 2 LVG). Damit hat das Regierungspräsidium als höhere Baurechtsbehörde gem. § 46 I Nr. 2 LBO über den Widerspruch zu entscheiden.

Wer ist richtiger Klagegegner?

Da die Gemeinde niemals staatliche Behörde, sondern immer nur Kommunalbehörde ist (auch bei den übertragenen Weisungsaufgaben), ist sie stets Klagegegner (§ 78 I Nr. 1 VwGO).

E.Vertiefungshinweise und Wiederholungsfragen

I.Vertiefungshinweise

37Maurer/Waldhoff, AVR, §§ 1, 3, 21, 22, 23; Maurer, Staatsrecht I, §§ 12, 18; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, I §§ 2, 3, 4; Detterbeck, AVR, §§ 1, 2, 5, 17.

II.Wiederholungsfragen

38Was bedeuten die Begriffe „Öffentliches Recht“ und „Verwaltungsrecht“? – Rn. 2–4

Was ist der Unterschied zwischen Allgemeinem und Besonderem Verwaltungsrecht? – Rn. 3

Erläutern Sie den Begriff der öffentlichen Verwaltung! – Rn. 6, 7

Was ist der Unterschied zwischen Eingriffs- und Leistungsverwaltung? – Rn. 18

Wann kann die Verwaltung öffentliche Aufgaben in privatrechtlicher Form erfüllen? Ist sie dabei an die Grundrechte gebunden? – Rn. 14 ff.

Können Privatpersonen hoheitliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen? – Rn. 26, 27

Sind Kommunalbehörden staatliche Behörden? – Rn. 31

Welcher Kontrolle unterliegt eine Gemeinde, wenn sie in einer Weisungsangelegenheit tätig wird? – Rn. 36

Kapitel 2Rechtliche Grundlagen der öffentlichen Verwaltung

A.Öffentliches und privates Recht

I.Einführung

39Die Verwaltung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowohl des öffentlichen Rechts als auch des privaten Rechts bedienen (Rn. 13 ff.). Diesen beiden möglichen Rechtsformen des Handelns liegt die klassische Zweiteilung des deutschen Rechtszugrunde, die ihre Wurzeln im römischen Recht hat. Zwingend ist diese Zweiteilung jedoch nicht, so kommt das anglo-amerikanische Recht beispielsweise ohne sie aus.

Zum öffentlichenRecht gehören insbesondere das Staatsrecht, das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht (z. B. das Polizeirecht, das Steuerrecht und das Sozialrecht), das Völkerrecht sowie das Strafrecht, auch wenn dieses zumeist als eigenständiger Bereich behandelt wird. Zum Privatrechtzählen vor allem das bürgerliche Recht, das im BGB enthalten ist, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht sowie das Versicherungsvertragsrecht.

Während das Privatrecht von der Privatautonomie des Einzelnen ausgeht und Regelungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr und die Lösung von Konflikten zwischen Privatpersonen enthält, hat das öffentliche Recht zumindest in seinen wichtigsten Teilbereichen, dem Staatsrecht und dem Verwaltungsrecht, den Staat als Hoheitsträger zum Gegenstand und begründet seine Befugnisse, beschränkt sie aber gleichzeitig auch.

40Soweit Normen des öffentlichen Rechts nicht zwingend ein öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln gebieten bzw. das Verwaltungshandeln nicht nur auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zulässig ist (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Rn. 152 ff.), hat die öffentliche Verwaltung nach h. M. die Wahl zwischen beiden Rechtsformen.

Wenn der Verwaltung somit die gesamte Rechtsordnung zur Verfügung steht, kann sich im konkreten Fall die Notwendigkeit ergeben, das Verwaltungshandeln dem einen oder anderen Rechtsbereich (oder sogar beiden, Rn. 56) zuzuordnen.

41 Konsequenzenhat diese Zuordnung vor allem für folgende Gesichtspunkte:

Das anzuwendende Verfahrensrecht: Das LVwVfG gilt nach § 1 nur für die „öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit“ der öffentlichen Verwaltung (Rn. 732).

Der bei Streitigkeiten einzuschlagende Rechtsweg: Nur bei „öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten“ ist gem. § 40 I VwGO der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen, Handlungen und Unterlassungen (Vollstreckung): Nur bei öffentlich-rechtlichen Forderungen und Begehren ist eine Verwaltungsvollstreckung mit einem VA als vollstreckbarem Titel möglich.

Die Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung: Nur bei Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit haftet gem. Art. 34 GG der Träger öffentlicher Verwaltung für seinen Amtswalter (Rn. 1003, 1005).

II.Zuordnungskriterien

42In den meisten Fällen besteht Verwaltungshandeln in der Anwendung von Rechtsnormen, die für das Handeln einschlägig sind (sog. gesetzesakzessorische Verwaltungstätigkeit), sodass für die Zuordnung des Verwaltungshandelns die Zuordnung des maßgeblichen Rechtssatzes genügt.

Beispiele:Die Gemeinde als Ortspolizeibehörde nach § 107 IV S. 1 PolG mietet Wohnraum zur Unterbringung von Obdachlosen. Ihr Handeln richtet sich nach dem Mietrecht des BGB, also Normen des Privatrechtes.– Da nicht genügend Hauseigentümer zum Abschluss von Mietverträgen bereit sind, beschlagnahmt sie Wohnungen auf der Grundlage von § 38 PolG, einer Norm des öffentlichen Rechts.

Da der Kern des öffentlichen Rechts das Staats- und Verwaltungsrecht und die Basis des privaten Rechts das BGB ist, macht diese Zuordnung i. d. R. keine Schwierigkeiten. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, da hin und wieder in Gesetzen des Verwaltungsrechts privatrechtliche Normen vorkommen und andererseits auch das BGB Normen des öffentlichen Rechts enthält.

So ist zum Beispielder Haftungstatbestand des § 7 StVG eine Norm des Privatrechts, die Eingriffsermächtigung in § 43 BGB eine Norm des öffentlichen Rechts.

Es kommt also darauf an, den einzelnen maßgeblichen Rechtssatz richtig zuzuordnen.

1.Abschließende Zuweisungsregelungen

43Gelegentlich hat der Gesetzgeber selbst ausdrücklichRechtsnormen dem öffentlichen Recht zugewiesen. Weitere Abgrenzungs- oder Zuordnungskriterien erübrigen sich dann in diesen Fällen.

Beispiele:Nach § 3 I BeamtStG ist das Beamtenverhältnis ein „öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis“, die Normen des Beamtenrechts gehören also dem öffentlichen Recht an. – Den Gemeinden obliegt es gem. § 41 I S. 1 LStrG als „öffentlich-rechtliche Pflicht“, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu beleuchten, zu reinigen usw.

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