Zudem weisen die vier sunnitischen Rechtsschulen und die weiteren islamischen Glaubensgemeinschaften auf die diversen Unterschiede hin. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es nur den „einen Islam“ gibt. Doch wird mit dieser Formulierung offensichtlich die religiös verbrämte, tatsächlich aber politisch gewollte Komponente betont, denn in seiner 39. These (Seite 222) betont auch Ourghi, dass es – eben weil es „keinen moderaten und keinen extremistischen .... keinen wahren und keinen falschen Islam … gab und gibt“… es „ nur einen Islam“ gibt, dessen „Grundlage…der humanistisch-ethische Koran … ist, „der Räume schafft, um frei zu denken und sein Leben sebstbestimmt zu gestalten“.
(Ourghi A.-H. , 2017)
Das ist jedoch eine vollkommen andere Interpretation als die der machtbewussten Politiker; deren Missbrauch der Religion nur zu offensichtlich ist. Doch ob nun, wie behauptet, als islamische Einheit oder in seiner Vielfalt existent – unabhängig davon ergeben sich sehr wohl wichtige Konsequenzen für den abendländischen Umgang mit Muslimen.
8. Konsequenzen und die Charta der Menschenrechte
Zumindest für Deutschland gilt derzeit zwingend:
Das Grundgesetz und der Islam in seiner früh-mittelalterlichen Gestaltung schließen sich gegenseitig völlig aus.
Das liegt nicht am Grundgesetz, das
- die Würde des Menschen für unverletzlich bezeichnet und
- die Gleichberechtigung von Mann und Frau vorschreibt,
- sowohl die „Trennung“ von Staat und Kirche vorsieht (jedoch die enge Zusammenarbeit bewusst zulässt), und
- Freiheit für die Religionsausübung gewährt –
es liegt am Islam, dem diese Errungenschaften unseres Kulturkreises fremd sind und sie weder anerkennen will noch kann, weil sie dem Koran diametral zu widersprechen scheinen.
Das gleiche Problem findet man folgerichtig auch bei der europäischen Charta der Menschenrechte und/oder der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN“; sie entspricht nicht den koranischen Vorstellungen, beispielhaft deutlich ausgeprägt im zweitrangigen Status der Frauen.
8.1 Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam
Am 5. August 1990 wurde in Kairo von 45 islamischen Staaten die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ verabschiedet. Vordergründig richtet sie sich an der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN“ aus, nimmt allerdings in den einzelnen Artikeln explizit Einschränkungen mit Bezug auf die Scharia vor.
Im gleichen Jahr fasste der iranische Vertreter Said Rajaie-Khorassani bei den Vereinten Nationen die iranische Position zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zusammen, indem er sagte, sie sei
„eine säkulare Interpretation der judäo-christlichen Tradition, die von Muslimen nicht ohne Bruch des islamischen Rechts befolgt werden könne“.
(wikipedia)
Die existierenden Widersprüche sind mit den Vertretern derartiger Rechtsaufassungen unlösbar; sie werden aller Voraussicht nach mit diesen Personen auch unlösbar bleiben.
8.2 Zur Verifizierbarkeit der Verfassungstreue deutscher Muslime
Daraus folgt einerseits, dass die Verpflichtung deutscher islamischer Staatsbürger auf das Grundgesetz zwar ohne Wenn und Aber besteht, andererseits aber deren Einhaltung und bewusste freiwillige Befolgung durch diesen Personenkreis (mit Hinweis auf die Taqiyya und die Hudna ) im Ernstfall nicht verifizierbar ist.
Das kann in seiner Konsequenz letztlich ein andauerndes Misstrauen gegenüber einem Personenkreis bedeuten, der in Deutschland rund 5 % der Bevölkerung ausmacht – das sind (ohne die aktuellen Flüchtlingszahlen) über 4 Millionen Menschen; von denen etwa die Hälfte die deutsche Staatsbürgerschaft innehat. Manche Schätzungen liegen sogar bis zu 7 % der hier lebenden Menschen.
Es gilt, die Gründe für die Vorverurteilung zu analysieren, um sie dann auflösen zu können, so dass ein gleichberechtigtes friedliches Miteinander zur Selbstverständlichkeit in Deutschland wird.
Es sei noch hinzugefügt, dass der Begriff der „Taqiyya“ zwar der arabischen Sprache entspringt – doch sollte man sich bei seiner Bewertung davor hüten, diese Geisteshaltung nur bei den Muslimen zu suchen – sie war, ist und wird auch in Zukunft von Menschen aller Ethnien, Regionen und Religionen ständig ausgeübt, wenn auch unter anderen Bezeichnungen. Aber Lüge ist und bleibt Lüge!
Aus ein Beispiel von unzählig vielen sei hier Peter Scholl-Latour zitiert, wenn er schreibt: „An einer umfassenden Information der Öffentlichkeit ist den amerikanischen Stäben nicht gelegen. Im Pentagon wird ohne Scheu zugegeben, dass die systematische Irreführung ein unentbehrliches Instrument des psychological warface geworden ist.“
(Scholl-Latour, 2002)
Die Tatsache, dass zum eigenen Vorteil getrickst, gelogen, getäuscht und betrogen wird, ist national und international wohl seit Menschengedenken „Stand der Dinge“. Die Besonderheit der Taqiyya ist eher darin zu suchen, dass sie als religiös begründetes Element ein Bestandteil des islamischen Glaubens ist. Und genau diese unbestreitbare Tatsache unterscheidet sie von allen anderen Religionen.
9. Dringend erforderlich: Die Rechtslage vom Grundgesetz zum Islam klären!
Das oben beschriebene drängende Problem des Islam in Deutschland und im übrigen „Abendland“ muss unverzüglich gelöst werden. Und das nicht nur, um einer ungerechtfertigten Islamisierungsphobie der Bevölkerung gegenüber der absoluten Mehrheit der hier lebenden Muslime zuvorzukommen, sondern vor allem, um das gesellschaftliche Verhalten gläubiger Muslime in Deutschland (und im weiteren Europa) vor dem Hintergrund des Grundgesetzes überzeugend klären zu können.
9.1 „Rechtsgutachten“ zum Islam aufstellen!
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, ein deutsches, besser noch zusätzlich ein europäisches Rechtsgutachten zu den grundsätzlichen Fragen des Islams aufzustellen. Dieser Begriff wurde nicht zufällig gewählt; er darf keineswegs mit einem Rechtsgutachten im Sinne einer „Fatwa“ verwechselt werden – ist aber den Muslimen ein vertrauter Begriff. Dieses rechtliche Gutachten muss überzeugend und in sich widerspruchsfrei sowie von allen Deutschen bzw. Europäern allgemein anerkannt sein. Nur dann wird es als Basis gesellschaftlich-politischen Handelns über alle Parteigrenzen hinweg dienen können.
Das Rechtsgutachten muss daher von Gelehrten der geisteswissenschaftlichen, religiösen und juristischen Fakultäten unvoreingenommen und wertfrei erstellt werden. Es muss auf der Basis des Grundgesetzes sowie der europäischen Verfassungen die Grundlage unseres Umgangs mit dem Islam werden.
9.2 Christlich-ethische Werte als Basis gemeinsamer Rechtsauffassung
Dabei sind aus der Sicht christlich-ethischer (westlicher Kultur-) Werte wichtige Fragen zu klären wie:
- Ist der Islam überhaupt reformierbar im Sinne der Charta der Menschenrechte?
- Sollte das zutreffen und sich dabei aus unserer Sichtweise Lösungsmöglichkeiten (z.B. in einer Art von „islamischem Luther“) abzeichnen, dann können diese Reformationsansätze gleichwohl nur unter der eindeutigen Leitung islamischer Gelehrter diskutiert werden.
- Ist dann das Zusammenleben mit Muslimen auf der Basis des Grundgesetzes gesichert möglich?
- Vor allem aber: Können grundlegende Zweifel – sie sind islamisch bedingt – behoben werden?
- Lässt sich ein religionskonformes Zusammenleben auf der Basis des Grundgesetzes mit dem Islam beweisen? Die Elemente des Taqiyya und der Hudna müssen für beide Seiten überzeugend geklärt und ausgeräumt sein!
9.3 Konsequenzen für Muslime verdeutlichen!
Ergibt sich hieraus, dass die Fragen mindestens derzeit noch nicht überzeugend lösbar – oder sogar unlösbar sind, muss das Rechtsgutachten die rechtlichen und politischen Konsequenzen für alle Beteiligten – sowohl für die deutschen Nichtmuslime als auch für die deutschen Muslime – nüchtern aufzeigen:
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