Timo Handel - Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet: краткое содержание, описание и аннотация

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Soziale Netzwerke werden seit einigen Jahren wegen ihres Umgangs mit strafbaren Hassbotschaften bzw. Hate Speech kritisiert. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber deshalb das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das sozialen Netzwerken Compliance-Pflichten auferlegt, erlassen.
Das vorliegende Werk untersucht die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke in Bezug auf rechtswidrige Nutzerinhalte insbesondere mit Fokus auf:
– dem Telemediengesetzes (TMG), insb. dessen Haftungsprivilegierungen;
– dem NetzDG;
– der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit sowie den Compliance-Pflichten nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;
– den Compliance-Pflichten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV);
– dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.

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Auch scheidet eine Anknüpfung an ein Unterlassen des Täters und damit den Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (§ 9 Abs. 1 Var. 2 StGB), in aller Regel aus, da der Täter die rechtswidrige Information grundsätzlich aktiv, also durch positives Tun, in das soziale Netzwerk einstellt.

b. Erfolgsort

Bei einem Handeln des Täters im Ausland kommt es deshalb für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts grundsätzlich darauf an, ob der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB). Ein solcher besteht „in einer von der tatbestandsmäßigen Handlung räumlich und/oder zeitlich abtrennbaren Außenweltsveränderung“.194 Ob eine solche zu bejahen ist und damit ein zum Tatbestand gehörender Erfolg vorliegt, bestimmt sich nach dem jeweiligen Deliktstyp des einschlägigen Straftat- bzw. Bußgeldtatbestands.

aa. Erfolgsdelikte in Form von Verletzungsdelikten

Bei sog. Erfolgsdelikten in Form der Verletzungsdelikte ist das Vorliegen eines zum Tatbestand gehörenden Erfolgs unproblematisch zu bejahen. Diese setzen nämlich einen tatbestandlichen Erfolg voraus, der nicht von der Handlung selbst umfasst ist und gerade über die bloße Handlung hinausgeht (z.B. der Tod des Tatopfers in § 212 Abs. 1 StGB).195

bb. Gefährdungsdelikte

Bei den Gefährdungsdelikten ist zwischen dem sog. konkreten Gefährdungsdelikt, dem sog. abstrakten Gefährdungsdelikt und dem sog. abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt zu unterscheiden.

(1) Konkrete Gefährdungsdelikte

Wie das Erfolgsdelikt in Form des Verletzungsdelikts beinhaltet auch das konkrete Gefährdungsdelikt einen tatbestandlichen Erfolg, der losgelöst von der Handlung selbst ist. Denn Voraussetzung der Strafbarkeit ist der Eintritt einer konkreten, im Tatbestand vorausgesetzten Gefahr, die von der tatbestandlichen Handlung trennbar ist (z.B. die Gefahr für Leib oder Leben in § 315c Abs. 1 StGB).196 Konkrete Gefährdungsdelikte sind daher im Ergebnis als Erfolgsdelikte zu qualifizieren.197 Sie besitzen einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB.

(2) Abstrakte Gefährdungsdelikte

Ob ein solcher Erfolg auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten zu bejahen ist, ist umstritten. Denn anders als konkrete Gefährdungsdelikte setzen diese keinen Gefahrerfolg voraus, der über die Tathandlung hinausgeht.198 Einen von der Handlung trennbaren tatbestandlichen Erfolg besitzen abstrakte Gefährdungsdelikte nicht. Es handelt sich um reine Tätigkeitsdelikte, bei denen die bloße Vornahme der Handlung bzw. Tätigkeit bereits zu einer Strafbarkeit führt, da bereits der Handlung selbst eine abstrakte Gefahr innewohnt (z.B. § 316 StGB). Die Gefahr selbst ist aber kein Tatbestandsmerkmal des jeweiligen abstrakten Gefährdungsdelikts.199

(a) Theorie vom Ort der realisierten Gefahr

Zum Teil wird aber vertreten, dass im Falle einer Realisierung der abstrakten Gefahr ein Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB vorliegt.200 Dieser sei immer dort belegen, wo Rechtsgüter geschädigt wurden oder es zu Gefährdungen gekommen ist, die nach dem Zweck des jeweiligen Straftatbestands verhindert werden sollen.201 Dies ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen.

Zum einen handelt es sich – wie bereits erwähnt – bei der Gefahr gerade nicht um ein Tatbestandsmerkmal. Die realisierte Gefahr kann zwar vielleicht noch als „Erfolg“ gesehen werden. Mangels der Bezugnahme des Tatbestands auf sie, handelt es sich aber nicht um einen „zum Tatbestand gehörenden“ Erfolg.202 Denn für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands ist sie nicht relevant.203 Die Auslegung widerspricht damit dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB.204

Zum anderen spricht auch die Änderung durch das 2. StrRG vom 4.7.1969 gegen diese weite Auffassung. Denn vor der Änderung durch das 2. StrRG205 war der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Var. 3 StGB a.F. deutlich weiter, sodass eine Tat an jedem Ort begangen war, an dem der Erfolg eingetreten ist. Die Einschränkung, dass es sich um einen „zum Tatbestand gehörenden“ Erfolg handeln muss, beinhaltete § 3 Abs. 3 Var. 3 StGB a.F. gerade nicht und wurde erst durch das 2. StrRG eingeführt.206 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung nicht bezweckt habe, da sich dies jedenfalls im Wortlaut des § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB nicht widerspiegelt.207 Im Hinblick auf die Tatbegehung über das Internet überzeugt ein Rückgriff auf den Willen des historischen Gesetzgebers und eine Bevorzugung desselben gegenüber dem klaren Wortlaut der Regelung auch deshalb nicht, da das Internet und dessen Folgen für die Möglichkeiten der Tatbegehung im Jahr 1969 überhaupt nicht absehbar waren.208

(b) Theorie vom Ort der möglichen Realisierung der Gefahr

Eine darüberhinausgehende Ansicht will einen Erfolg sogar überall dort annehmen, wo sich die abstrakte Gefahr auch nur realisieren könnte.209

Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass Internetdelikte immer dem deutschen Strafrecht unterliegen.210 Es wäre „eine unangemessene Allzuständigkeit des deutschen Strafrechts“ gegeben, die „im Ausland straflose Äußerungshandlungen hier [Anm.: in Deutschland] unter Strafe“ stellen würden, wobei eine Strafverfolgung faktisch ausgeschlossen wäre, da die Beschuldigten sich nicht im Inland aufhalten.211

Auch aus völkerrechtlicher Sicht ist eine so weitgehende Anwendung des deutschen Strafrechts abzulehnen. Denn aus dem Nichteinmischungsgrundsatz des Völkerrechts folgt, dass die Tat einen legitimierenden Inlandsbezug aufweisen muss, damit deutsches Strafrecht anwendbar ist.212 Zur Annahme eines solchen legitimierenden Inlandsbezugs ist „die bloße Möglichkeit der Realisierung einer abstrakten Gefahr [...] nicht ausreichen[d]“, sondern darüber hinausgehend der Eintritt eines Erfolgs zumindest im Sinne der Realisierung der Gefahr im Inland erforderlich.213

(c) Theorie vom Tathandlungserfolg

Nach einer weiteren Auffassung ist auf das Vorliegen eines Tathandlungserfolgs und damit auf eine Erfolgskomponente abzustellen, die der Handlung selbst innewohnt.214 Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Erfolg der Verbreitung oder des öffentlichen Zugänglichmachens von rechtswidrigen Schriften bzw. Informationen handeln.215 Jedenfalls aus sprachlicher Sicht erscheint es nicht fernliegend, bei der Vornahme der Handlung des Verbreitens und öffentlichen Zugänglichmachens auch von einem entsprechenden Erfolg zu sprechen, wenn die Handlung zu einer tatsächlichen Verbreitung oder Zugänglichmachung geführt hat. Dabei wird von Sieber zwischen der sog. Push- und Pull-Technologie unterschieden.216 Sofern die Information gezielt auf einen Computer im Inland übermittelt wird (Push-Technologie), soll ein Tathandlungserfolg des Verbreitens im Inland gegeben sein. Ruft hingegen ein inländischer Nutzer die Information von einem ausländischen Server ab (Pull-Technologie), liegt keine Handlung desjenigen vor, der die Information vom Ausland aus in das Internet eingestellt bzw. auf dem ausländischen Server gespeichert hat, die zu einem Tathandlungserfolg im Inland führt.217

Letztlich führt aber die Annahme eines Erfolgs unter Rückgriff auf eine Erfolgskomponente, die bereits in der Handlung selbst angelegt bzw. eine Voraussetzung der Handlung selbst ist, dazu, dass der Taterfolg auf die Tathandlung erweitert wird. Das Resultat hiervon ist eine Vermischung von Tathandlung und Taterfolg.218 Der Taterfolg ist danach zwingender Ausfluss der Tathandlung und geht nicht über diese hinaus. Das Abstellen auf einen Tathandlungserfolg ist daher abzulehnen.219

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