Timo Handel - Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet

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Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet: краткое содержание, описание и аннотация

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Soziale Netzwerke werden seit einigen Jahren wegen ihres Umgangs mit strafbaren Hassbotschaften bzw. Hate Speech kritisiert. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber deshalb das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das sozialen Netzwerken Compliance-Pflichten auferlegt, erlassen.
Das vorliegende Werk untersucht die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke in Bezug auf rechtswidrige Nutzerinhalte insbesondere mit Fokus auf:
– dem Telemediengesetzes (TMG), insb. dessen Haftungsprivilegierungen;
– dem NetzDG;
– der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit sowie den Compliance-Pflichten nach allgemeinem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht;
– den Compliance-Pflichten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV);
– dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität sowie dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.

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Kapitel 2 Die Anwendbarkeit deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auf Diensteanbieter sozialer Netzwerke175

Sofern der Diensteanbieter, wie häufig, seinen Sitz im Ausland hat, stellt sich zunächst die Frage nach dessen Verfolgbarkeit bzw. der Anwendbarkeit deutschen Straf- (siehe A.) und Ordnungswidrigkeitenrechts (siehe B.) sowie deren Nichtausschluss durch das Herkunftslandprinzip des § 3 TMG bzw. Art. 3 ECRL (siehe C.).

175Das Kapitel stellt eine Weiterentwicklung eines Beitrags des Autors in MMR 2017, 227ff. dar und beruht daher im Ausgangspunkt und seiner Struktur auf diesem Beitrag.

A. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

Zunächst soll in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts untersucht werden.

Deutsches Strafrecht gilt gem. § 3 StGB grundsätzlich nur für Taten, die im Inland begangen werden. Auf im Ausland begangene Taten findet das deutsche Strafrecht nur ausnahmsweise und in besonders geregelten Fällen Anwendung.176 Hinsichtlich der Straftatbestände, die § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug nimmt, ist zunächst auf die Ausnahme des § 6 Nr. 6 StGB hinzuweisen. Diese sieht eine Anwendung deutschen Strafrechts auch bei einer Auslandstat vor, wenn die Tat die Verbreitung sog. harter Pornographie177 zum Gegenstand hat. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das deutsche Strafrecht nach § 5 StGB, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 StGB (§ 5 Nr. 3 lit. a StGB), des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 5 Nr. 3 lit. b StGB), der landesverräterischen Fälschung nach § 100a StGB (§ 5 Nr. 4 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB (§ 5 Nr. 5a lit. a StGB) und der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 5 Nr. 5a lit. b StGB), die im Ausland begangen werden.

Ob eine Tat im Inland begangen wurde, richtet sich nach § 9 StGB, der den Ort der Tat regelt.

I. Ort der täterschaftlichen Begehung

In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 Abs. 1 StGB den Ort der täterschaftlichen Begehung. Da der Diensteanbieter eines sozialen Netzwerks in Bezug auf die von seinem Nutzer verbreiteten rechtswidrigen Informationen regelmäßig jedoch weder Täter noch Mittäter ist (siehe Kapitel 4 B.), kommt eine Anwendung deutschen Strafrechts über diese Regelung grundsätzlich nicht in Betracht.

II. Ort der Teilnahme

Vielmehr richtet sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts für den Diensteanbieter als Gehilfen (siehe Kapitel 4 B. III.) nach dem Ort der Teilnahme (§ 9 Abs. 2 StGB).

1. Handlungs- und Unterlassungsort des Teilnehmers

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB ist die Teilnahme unter anderem sowohl an jedem Ort begangen, an dem der Teilnehmer gehandelt hat (Var. 2) oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Var. 3).

Soweit es sich bei dem Diensteanbieter des sozialen Netzwerks um einen solchen aus dem Ausland handelt, handelt er grundsätzlich nicht im Inland, sondern am ausländischen Sitz des Unternehmens.178 Eine Teilnahme gilt daher nicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StGB als im Inland begangen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um einen inländischen Diensteanbieter handelt und die für ihn handelnde natürliche Person ihre Handlung im Inland vornimmt oder die für einen ausländischen Diensteanbieter handelnde Person ausnahmsweise im Inland handelt. Dann gilt die Teilnahme gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StGB als im Inland begangen.179

Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den Fall des Unterlassens (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StGB). Denn der Ort, an dem der Teilnehmer, also der Diensteanbieter, hätte handeln müssen, bestimmt sich in erster Linie durch den Aufenthaltsort des Teilnehmers.180 Zudem wird vertreten, dass abweichend vom Aufenthaltsort auch der Ort als Anknüpfungsort in Betracht kommt, „an dem der Täter zur Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges hätte handeln können“.181 Dies ist regelmäßig der Niederlassungsort des Diensteanbieters, an dem die handelnde bzw. unterlassende Person tätig ist.182 Bei einem ausländischen Diensteanbieter liegt der Niederlassungsort jedoch regelmäßig nicht im Inland. Ebenso halten sich die für den Diensteanbieter handelnden Personen regelmäßig nicht im Inland auf. Hält sich der Teilnehmer im Ausland auf und besteht ausnahmsweise eine Niederlassung im Inland, von welcher aus er hätte handeln können, ist von einer Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auszugehen. Hiervon ist auch auszugehen, wenn er eine Tochtergesellschaft im Inland hätte anweisen können, da er dann mit dieser im Inland hätte handeln können. Dies ist auch insofern konsequent, als dass er nach deutschem Strafrecht strafbar wäre, würde er zu einer Tat durch Mitarbeiter der inländischen Tochtergesellschaft anstiften oder diese fördern, da er dann an einer inländischen Haupttat teilnehmen würde. Die Anwendung deutschen Strafrechts auf den ausländischen Diensteanbieter wird sich aber in der Regel mangels solcher Handlungsmöglichkeiten nicht über den Unterlassungsort gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StGB begründen lassen. Anders jedoch wiederum für inländische Diensteanbieter, die ihre Niederlassung im Inland haben und deren verantwortlich handelnde Personen sich regelmäßig im Inland aufhalten.

2. Ort der Haupttat

Für ausländische Diensteanbieter kommt ein inländischer Ort der Teilnahme daher grundsätzlich nur über den Ort der Haupttat in Betracht. Denn gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StGB ist die Teilnahme – unabhängig vom Handlungsort des Teilnehmers – auch an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist. Der Ort, an dem die Tat begangen ist, richtet sich dabei wiederum nach § 9 Abs. 1 StGB.

a. Handlungsort des Täters, § 9 Abs. 1 Var. 1 StGB

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle, gegen die sich die von § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug genommenen Normen richten, wird sich der inländische Begehungsort der Haupttat bereits aus dem Handlungsort des Täters ergeben (§ 9 Abs. 1 Var. 1 StGB). Hierbei handelt es sich um jeden Ort, an dem der Täter gehandelt hat, also „eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat“.183 Ort der (Haupt-)Tat ist demnach dann das Inland, wenn der Täter den strafbaren Inhalt von Deutschland aus in das Internet bzw. soziale Netzwerk eingestellt hat.184 Das deutsche Strafrecht findet in diesem Fall auch auf den ausländischen Teilnehmer gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StGB Anwendung.185

Aber nicht nur ein Handeln mit Aufenthalt im Inland soll nach einer Auffassung zu einem inländischen Handlungsort führen, sondern auch ein Handeln bei Aufenthalt im Ausland, wenn der Täter die strafbare Information vom Ausland aus zielgerichtet auf einem im Inland befindlichen Server speichert, da er dann auf dem inländischen Server und damit im Inland handelt.186

Soweit es sich bei dem sozialen Netzwerk um ein solches eines ausländischen Diensteanbieters handelt, werden sich die Server in aller Regel nicht im Inland befinden, sodass ein Handeln im Inland schon deshalb ausscheidet.187 Aber selbst dann, wenn der Diensteanbieter ausnahmsweise auch Server im Inland betreibt, kann der Nutzer den Speicherort nicht selbst bestimmen, sodass von einem zielgerichteten Speichern auf einem inländischen Server keine Rede sein kann.188

Darüber hinaus steht dieser Auffassung der Wortsinn des Handelns im Sinne eines positiven Tuns entgegen und geht über diesen hinaus.189 Soweit das Kammergericht Berlin im Hinblick auf eine Fernsehübertragung ausgeführt hat, dass „eine teilweise Verwirklichung der Handlung im Inland“ auch vorliegt, „wenn Wirkungen des Verhaltens, die nach der tatbestandlichen Handlungsbeschreibung als deren Bestandteil zu betrachten sind, dort eintreten“,190 ist dem entgegenzuhalten, dass derjenige, der „in Polen die Hand hebt, [...] nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenso wenig in Deutschland [‚handelt‘] wie derjenige, der auf polnischem Boden stehend einen Menschen in Deutschland erschießt“.191 Das Gleiche muss für denjenigen gelten, der vom Ausland aus – z.B. durch Tastatureingabe und/oder Mausbewegungen – eine rechtswidrige Information in ein soziales Netzwerk einstellt.192 Er handelt allein an seinem Aufenthaltsort im Ausland, wo sich seine Handlung durch körperliche Energie entfaltet. Kommt es dabei zu einer Speicherung der Information auf einem Server im Inland, handelt es sich allein um die bloße Folge der tatbestandlichen Handlung im Ausland.193

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