2.Erwachsenenschutz als Teil des Sozialrechts
3.Erwachsenenschutzrecht als Eingriffssozialrecht
4.Erwachsenenschutzrecht als Teil des Personen- und Familienrechts
5.Erwachsenenschutzrecht als Teil des Verwaltungsrechts
6.Erwachsenenschutzrecht als Teil der Sozialen Arbeit im Zwangskontext
II.Rechtshistorische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Personensorge
1.Einleitung
2.Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung als grundlegende Dreiheit
3.Rechtshistorische Entwicklung
4.Die behördlichen Massnahmen des früheren Vormundschaftsrechts im Überblick
5.Fazit: Die Personensorge im rechtshistorischen Rückblick
6.Die Entwicklung des Begriffs der Personensorge im Vormundschaftsrecht und im revidierten Erwachsenenschutzrecht
TEIL 2 DIE BEGLEITBEISTANDSCHAFT IM ERWACHSENENSCHUTZRECHT
I.Die Revision
1.Revisionsbedarf und Revisionsziele
2.Die Revision der behördlichen Massnahmen
3.Die Revision im Hinblick auf die Begleitbeistandschaft
II.Begleithandlungen bzw. Personensorge im österreichischen, deutschen und italienischen Recht
1.Einleitung
2.Österreichisches Recht
3.Deutsches Recht
4.Italienisches Recht
5.Fazit
III.Die gesetzlichen Voraussetzungen
1.Einleitung
2.Die «hilfsbedürftige Person»
3.Begleitende Unterstützung zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten
4.Die Zustimmung
5.Die Verhältnismässigkeit
IV.Die Rechtsfolge: Anordnung einer Begleitbeistandschaft und damit verbundene Pflichten
1.Rechtsfolge und statistische Häufigkeit
2.Der Doppelcharakter der Verfügung
3.Der Begleitbeistand und sein Anforderungsprofil
4.Der Auftrag und die Rechtsmacht
5.Sorgfaltspflichten
6.Übertragbarkeit des behördlichen Auftrages an Dritte
7.Datenschutzrechtliche Fragestellungen
8.Die Berichterstattungspflicht (Art. 411 ZGB)
9.Mitwirkungspflichten bei zustimmungsbedürftigen Geschäften
10.Pflichten im Zusammenhang mit der Vermögenssorge
11.Die Vertretung ausserhalb der behördlichen Massnahme bzw. der Begleitbeistandschaft
12.Kombinationsmöglichkeiten mit anderen behördlichen Instrumenten des Erwachsenenschutzes
V.Die «Beschwerde» nach Art. 419 ZGB und die Beendigung der Massnahme
1.Die «Beschwerde» nach Art. 419 ZGB
2.Die Beendigung der Massnahme
TEIL 3 HERAUSFORDERUNGEN FÜR DIE BEGLEITBEISTANDSCHAFT DURCH DIE UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION
I.Grundlagen
1.Einleitung
2.Zwecksetzung und Entstehungsgeschichte
3.Überblick über die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention
II.Ausgewählte für die Begleitbeistandschaft relevante Aspekte
1.Behindertenbegriff und Erwachsenenschutz
2.Schwächezustände gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Behindertenrechtskonvention
3.Die Art und Weise der Unterstützung aus Sicht der Behindertenrechtskonvention im Vergleich zum Behindertengleichstellungsgesetz
4.Die Unterstützung im Sinne von Art. 12 BRK im Besonderen und Erwachsenenschutz
III.Ansätze zur Förderung der Autonomie im Entscheidungsprozess bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen und an der Grenze der Urteilsunfähigkeit
1.Förderung der Autonomie bei Urteilsfähigen mit kognitiven Einschränkungen
2.Supported Decision Making gemäss der Behindertenrechtskonvention
3.Ansätze und Konzepte zur Förderung des Supported Decision Making
4.Einordnung der diversen Konzepte und Ansätze
5.Ausdehnung auf Menschen an der Grenze zur Urteilsunfähigkeit?
6.Herausforderungen für die Begleitbeistandschaft
Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Materialien, Berichte und Stellungnahmen
1.Revision Erwachsenenschutz
2.Weitere Materialien
3.Weitere Berichte und Stellungnahmen
Inhaltsverzeichnis
TEIL 1 GRUNDLAGEN
I.Grundlagen des Erwachsenenschutzes 1. Ziel und Zweckbestimmung des Erwachsenenschutzes 1 Natürliche handlungsfähige Personen handeln als Rechtssubjekte im Rahmen der Rechtsordnung grundsätzlich selbstständig. Diese Selbstständigkeit kann dann infrage gestellt werden, wenn eine Person einen Schwächezustand aufweist, der ihr Wohl gefährdet und zur Folge hat, dass sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch unzureichend besorgen kann.[1] Hier sollen die Instrumente des Erwachsenenschutzes greifen, und zwar in zweifacher Hinsicht: Sie sollen zunächst ermöglichen, dass die schutzbedürftige Person im Rechtsverkehr als eigenverantwortliche Entscheidungsträgerin trotz ihres Schwächezustandes auftreten kann. Die Instrumente haben somit zum Ziel, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu verwirklichen. Zudem kommt den Instrumenten des Erwachsenenschutzes – und hier insbesondere den behördlichen Massnahmen – auch die Aufgabe zu, davor zu schützen, dass sich die betroffene Person aufgrund ihres Schutzbedarfes selbst an Person oder Vermögen schädigt.[2] So kann der Erwachsenenschutz auch darin bestehen, dass eine handlungsfähige Person zu ihrem eigenen Schutz aufgrund eines hoheitlichen Aktes vom Zugang zum Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich beschränkt wird.[3] Damit enthält der Erwachsenenschutz auch zentrale fremdbestimmende Elemente.
1.Ziel und Zweckbestimmung des Erwachsenenschutzes 1. Ziel und Zweckbestimmung des Erwachsenenschutzes 1 Natürliche handlungsfähige Personen handeln als Rechtssubjekte im Rahmen der Rechtsordnung grundsätzlich selbstständig. Diese Selbstständigkeit kann dann infrage gestellt werden, wenn eine Person einen Schwächezustand aufweist, der ihr Wohl gefährdet und zur Folge hat, dass sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch unzureichend besorgen kann.[1] Hier sollen die Instrumente des Erwachsenenschutzes greifen, und zwar in zweifacher Hinsicht: Sie sollen zunächst ermöglichen, dass die schutzbedürftige Person im Rechtsverkehr als eigenverantwortliche Entscheidungsträgerin trotz ihres Schwächezustandes auftreten kann. Die Instrumente haben somit zum Ziel, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu verwirklichen. Zudem kommt den Instrumenten des Erwachsenenschutzes – und hier insbesondere den behördlichen Massnahmen – auch die Aufgabe zu, davor zu schützen, dass sich die betroffene Person aufgrund ihres Schutzbedarfes selbst an Person oder Vermögen schädigt.[2] So kann der Erwachsenenschutz auch darin bestehen, dass eine handlungsfähige Person zu ihrem eigenen Schutz aufgrund eines hoheitlichen Aktes vom Zugang zum Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich beschränkt wird.[3] Damit enthält der Erwachsenenschutz auch zentrale fremdbestimmende Elemente.
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