Jens M. Schmittmann - Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz

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Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz: краткое содержание, описание и аннотация

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Sanierung und Restrukturierung erhalten in Deutschland 2021 einen auf dem Recht der Europäischen Union basierenden neuen Rahmen. Auch das Insolvenzrecht wird grundlegend reformiert, insbesondere im Bereich der Haftung der geschäftsleitenden Organe. Berater müssen in Krise und Insolvenz stets neben den betriebswirtschaftlichen Effekten und zivilrechtlichen Konsequenzen auch die steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Auswirkungen beachten. Die steuerlichen Pflichten gehen spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (§§ 155, 80 InsO). Der Insolvenzverwalter wird Vermögensverwalter mit der Folge, dass ihn die steuerlichen Pflichten nach § 34 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 AO treffen. Ihre Erfüllung ist gefahrgeneigt – leicht werden Steuer- und Strafrechtsrisiken übersehen und es drohen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs steuerstraf- oder bußgeldrechtlicher Verfehlungen.
Der unachtsame Umgang mit steuerlichen Pflichten kann für den Insolvenzverwalter erhebliche Folgen haben. Sie können von der Rufschädigung über die persönliche Haftung gegenüber der Finanzverwaltung bis hin zu Geld- und Haftstrafen reichen. Die Einhaltung der Pflichten hingegen trägt zur Vermeidung von Ermittlungsverfahren bei und sichert die Reputation der Beteiligten.
Die Autoren stellen unter Berücksichtigung der laufenden Entwicklung in der Abgabenordnung, der Insolvenzordnung und dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz die steuerstrafrechtlichen Risiken in Krise und Insolvenz dar. Sie geben dem Einsteiger und auch dem erfahrenen Praktiker wertvolle Handlungsempfehlungen und bieten zudem professionelle Analysen möglicher Fallstricke. Das Buch wird sowohl Insolvenzverwaltern als auch Beratern schnell als hilfreicher Begleiter im Schnittstellenbereich zwischen Steuer- und Insolvenzrecht unentbehrlich.

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115

In diesen Fällen wird ein Treuhänder bestellt. Sofern noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestellt das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger gemäß § 288 Satz 2 InsO den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO übergehen.39

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Die Aufgabe des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren beschränkt sich auf den Einzug der pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung, § 292 InsO. Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase ist daher nicht Verwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.40

117

Nach früherem Recht (bis zum 30.6.2014) wurden im vereinfachten Insolvenzverfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Durch Gesetz vom 15.7.2013 (BGBl. I 2013, S. 2379) wurden u.a. §§ 312ff. InsO aufgehoben.

118

Der Treuhänder gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO a.F. war Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO, da die §§ 56 bis 66 InsO gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 InsO entsprechend galten.41

7. Restrukturierungsbeauftragter

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Gem. § 73 Abs. 1 StaRUG bestellt das Restrukturierungsgericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten, wenn

– im Rahmen der Restrukturierung die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG);

– der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung erwirkt, welche sich mit Ausnahme der nach § 4 StaRUG ausgenommenen Forderung gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richtet (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG);

– der Restrukturierungsplan eine Überwachung der Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprüche vorsieht (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG).

120

Gem. § 73 Abs. 2 StaRUG erfolgt eine Bestellung auch, wenn absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen von Inhabern von Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften erreichbar ist, ohne deren Zustimmung zum Restrukturierungsplan eine Planbestätigung allein unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG möglich ist.

121

Bei der amtswegigen Bestellung ist zum Restrukturierungsbeauftragten gem. § 74 StaRUG ein für den Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist und die aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwählen ist.

122

Die Rechtsstellung des von Amts wegen bestellten Restrukturierungsbeauftragten ist Gegenstand von § 75 StaRUG. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 76 StaRUG.

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Der Restrukturierungsbeauftragte steht gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 StaRUG unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann gem. § 75 Abs. 1 Satz 2 StaRUG jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen. Die Entlassung aus wichtigem Grund ist in § 75 Abs. 2 und Abs. 3 StaRUG geregelt.

124

Der Restrukturierungsbeauftragte erfüllt gem. § 75 Abs. 4 StaRUG seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Er nimmt seine Aufgaben unparteiisch im Interesse aller Beteiligten sowie der Gesamtheit der Gläubiger war. Verletzt er die ihm obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise, ist er den Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet.

125

Bei Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag des Schuldners („fakultativer Restrukturierungsbeauftragter“) besteht seine Aufgabe in der Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten, § 77 Abs. 1 StaRUG. Dem Restrukturierungsbeauftragten können weitere Aufgaben zugewiesen werden, § 77 Abs. 2 StaRUG.

126

Auf die Bestellung des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten findet gem. § 78 Abs. 1 StaRUG die Regelung des § 74 Abs. 1 StaRUG entsprechende Anwendung.

127

Das Gericht berücksichtigt bei der Auswahl Vorschläge der Gläubiger, § 78 Abs. 2 StaRUG. Das Gericht kann vom Vorschlag der Gläubiger nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.

128

Der Restrukturierungsbeauftragte (§§ 73ff. StaRUG), der einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angehört, erzielt auch mit der Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Gehört er keinem Katalogberuf an, kommen ggf. Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Betracht. Auch wenn der Restrukturierungsbeauftragte gerade kein fremdes Vermögen verwaltet, so kann er doch mit einem Aufsichtsrat verglichen werden, da bei seiner Tätigkeit zumindest der Bezug zur Vermögenssorge besteht. Ob ein eigenständiges Berufsbild des Restrukturierungsbeauftragten entstehen wird, das eine anderweitige Beurteilung erfordert, wird sich erst in Zukunft zeigen, wenn eine größere Anzahl von Verfahren bearbeitet worden ist.

129

Der Restrukturierungsbeauftragte soll lediglich die Beratungen fördern und ist nicht Verwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.42

8. Sanierungsmoderator

130

Die Bestellung eines Sanierungsmoderators erfolgt auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners. Es handelt sich dabei um eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige, natürliche Person, § 94 Abs. 1 Satz 1 StaRUG. Die Sanierungsmoderation scheidet gem. § 94 Abs. 1 Satz 2 StaRUG aus, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist, oder es sich um einen antragspflichtigen Rechtsträger handelt, der offensichtlich überschuldet ist, § 94 Abs. 1 Satz 3 StaRUG.

131

Der Sanierungsmoderator wird gem. § 95 Abs. 1 StaRUG zunächst für drei Monate bestellt, wobei eine Verlängerung unter bestimmten Umständen um bis zu drei weiteren Monaten möglich ist. Die Bestellung eines Sanierungsmoderators wird gem. § 95 Abs. 2 StaRUG nicht öffentlich bekannt gemacht.

132

Aufgabe des Sanierungsmoderators ist gem. § 96 Abs. 1 StaRUG die Vermittlung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten, wozu der Schuldner dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen gibt und ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte erteilt, § 96 Abs. 2 StaRUG.

133

Der Sanierungsmoderator erstattet gem. § 96 Abs. 3 StaRUG gegenüber dem Gericht Bericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation. Zudem ist er nach § 96 Abs. 4 StaRUG verpflichtet, dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anzuzeigen.

134

Ziel ist es, einen Sanierungsvergleich zu Stande zu bringen, der gem. § 97 StaRUG vom Restrukturierungsgericht bestätigt wird.

135

Ein Sanierungsmoderator (§§ 94ff. StaRUG), an dessen Qualifikation deutlich geringere Anforderungen gestellt werden als an den Restrukturierungsbeauftragten, und der nicht zugleich als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig ist, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sofern er nicht nachweisen kann, dass er aufgrund seiner individuellen Vorbildung und konkreten Tätigkeit einen katalogähnlichen Beruf ausübt und daher Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt.

136

Der Sanierungsmoderator soll einen Sanierungsvergleich zu Stande bringen und ist daher nicht Verwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.43

9. Steuerberater

137

Das Mandat des Steuerberaters zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass die Tätigkeit des Beraters die Kernbereiche der Steuerberaterleistungen, die Fertigung von Steuererklärungen, die Führung der laufenden Finanzbuchhaltung mit Deklarationen und/oder die Erstellung des Jahresabschlusses umfasst. Die gesetzeskonforme Steuerminimierung steht im Mittelpunkt der Beratungsleistung für den Mandanten. Regelmäßig bergen diese „Normalmandate“ keine strafrechtlichen Risiken. Wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Krise gerät, ohne dass der Mandant diese Entwicklung rechtzeitig erkennt, ist der Steuerberater die Person, die aufgrund der engen Kontakte zum Unternehmen und der Kenntnisse über das Unternehmen die Krise rechtzeitig erkennt und den Mandanten auf Gefahren hinweist.44

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