142S. die Übersicht von Wisskirchen / Bissels , NZA 2007, 169.
143 Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 85.
144 Buchner , in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 30 Rn. 355.
145Vgl. BAG AP Nr. 30 zu § 123 BGB zur Offenbarungspflicht einer körperlichen Behinderung; BAG AP Nr. 3 zu § 119 BGB zur Offenbarungspflicht eines schlechten Gesundheitszustandes. Die Einflüsse des AGG auf diese Rechtsprechung unter Inbezugnahme kirchlicher Fragestellungen bleiben zu untersuchen.
146 Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 86.
147 Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 87. So auch Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 105.
148 Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 90; Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 104.
149 Dütz , NJW 1994, 1369, 1371.
150 Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 102, 104, 109. So auch Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 90 f.
151BAG AP Nr. 44 zu § 611 BGB Kirchendienst.
152BAG AP Nr. 44 zu § 611 BGB Kirchendienst, so auch Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 91.
153Vgl. Präambel zur GrO, 3. Spiegelstrich.
154BAG AP Nr. 4 zu Art. 140 GG; Richardi , Arbeitsrecht in der Kirche, S. 126; Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 105.
155 Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 92, stellt fest, dass dieses Begriffspaar obsolet ist, denn wer anerkennt, beachte auch, vgl. auch Weiß , in: FS Listl, S. 511, 519. Dem kann nicht zwangsweise zugestimmt werden: etwas zu beachten, heißt noch nicht, es auch als richtig anzuerkennen. Vgl. auch Art. 4 II GrO.
156Vgl. Dütz , NJW 1994, 1369, 1371: „Wer Nichtkatholiken oder Nichtchristen einstellt, kann von ihnen nichts verlangen, was deren Weltanschauungen zuwiderläuft.“
157Deren Zahl ist vernachlässigbar; lediglich 1,9 % der kirchlichen Arbeitnehmer sind nicht christlich.
158Nach Klimpe-Auerbach , AuR 1995, 170, 175 geht diese Verpflichtung bereits zu weit: Nach dem eigenen Verständnis der GrO, insbesondere aus Art. 3 II GrO, könnten Nichtchristen ohnehin nicht am Sendungsauftrag teilnehmen, so dass eine solche Bindung nicht in Frage käme. Diese Schlussfolgerung ist erstaunlich, geht es doch in Art. 3 II GrO ausdrücklich nur um pastorale, katechetische sowie erzieherische und leitende Aufgaben.
159Vgl. Weiß , in: FS Listl, S. 511, 520.
160 Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 108. Eine Annäherung und Konkretisierung versucht Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 91 ff., jedoch wie von ihr selbst konstatiert (S. 92) ohne großen juristischen Mehrwert. Germann / de Wall , in GS Blomeyer, S. 549, 567 empfehlen aus den genannten Gründen, sich „mit privattheologischem Dilettieren“ zurückzuhalten.
161Dazu sogleich.
162Vgl. BVerfGE 70, 138, 168.
163Vgl. Marx , Arbeitsrechtliche Kirchlichkeitsklausel, S. 35 ff. m. Nachw.
164 Papst Johannes Paul II ., Enzyklika "Veritatis splendor" vom 06.08.1993, abrufbar unter http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/encyclicals/documents/hf_jp-ii_enc_06081993_veritatis-splendor_ge.html, S. 96.
165 Dütz , NJW 1994, 1369, 1372.
166Vgl. BVerfGE 70, 138, 168.
167Wie hier auch Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 91, Klimpe-Auerbach , AuR 1995, 170, 175.
168Vgl. BAG AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 1 zu Art. 4 GrO katholische Kirche („ Schüth “, hier noch später zu untersuchen); aus der Literatur Richardi , Arbeitsrecht in der Kirche, S. 107, Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110; einschränkend noch Thüsing / Börschel , Anm. zu LAGE Nr. 9 zu § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer für Fälle des Art. 5 II GrO.
169Hierbei handelt es sich um den Kirchenaustritt nach staatlichem Recht, der die Exkommunikation nach sich zieht. Kirchenrechtlich s. can. 1364 § 1, 1. Hs CIC: „Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu.“
170Can. 1055 ff. CIC.
171 Richardi , Arbeitsrecht in der Kirche, S. 107; Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 111; die kirchliche Grundlage ist die Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 24.06.2002, abrufbar beispielsweise unter http://www.drs.de/fileadmin/Rechtsdoku/2/2/3/6/02_12_01.pdf.
172Katechismus der katholischen Kirche, Abschnitt 2357-2359, insbesondere Abschnitt 2358: „Man hüte sich, sie in irgend einer Weise ungerecht zurückzusetzen.“ sowie Abschnitt 2359: „Homosexuelle Menschen sind zur Keuschheit gerufen.“, abrufbar unter http://www.vatican.va/archive/DEU0035/_INDEX.HTM.
173 Thüsing , JZ 2004, 172, 179.
174BAG NZA 2005, 1263; vgl. auch Trebeck / Weber , ArbRAktuell 2012, 29.
175 Richardi , NZA 1994, 19, 22.
176 Richardi , Arbeitsrecht in der Kirche, S. 107.
177 Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 113 weist darauf hin, dass schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht gänzlich vernachlässigt werden dürfen, da ansonsten eine Abwägung schon denklogisch nicht möglich ist.
178Zur Frage, ob der Kirchenaustritt auch rechtsdogmatisch einen absoluten Kündigungsgrund darstellt s. unten § 4 B. V. 3. Speziell: Der Kirchenaustritt als absoluter Kündigungsgrund.
179Vgl. Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 112. Der scheinbare Widerspruch aus Art. 5 III GrO, der Ausnahmen erlaubt, und Art. 5 V GrO, der absolut formuliert ist, kann nur so aufgelöst werden.
180 Richardi , Arbeitsrecht in der Kirche, S. 125; Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 111; Weiß , in: FS Listl, S. 511, 526, Fn. 50.
181S. z.B. das Mitarbeitergesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 20.11.2000 (§§ 1,4) sowie die Arbeitsrechtsregelung über berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie für den Bereich der privatrechtlichen Dienstverhältnisse vom 21.11.2000 (§ 6, allerdings erlassen im Verfahren des „Dritten Weges“).
182 Fey , AuR 2005, 349, 350.
183BVerfGE 70, 138.
184Kirchenamtliche Begründung zur „Richtlinie des Rates der EKD über die Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD“, epd-Dokument Nr. 29 aus 2005, S. 6 ff.
185 Fey , AuR 2005, 349, 351.
186 Richardi , Arbeitsrecht in der Kirche, S. 93.
187Vgl. auch Richardi , Arbeitsrecht in der Kirche, S. 11, 65.
188 Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 103 weist zu Recht darauf hin, dass die Ausnahme z.B. im weiten Aufgabenspektrum der Diakonie eher zum Regelfall wird. Fey , AuR 2005, 349, 351 weist darauf hin, dass es in einigen Fällen sogar gerade darauf ankommen kann, nicht-christliche Mitarbeiter zu beschäftigen, etwa bei einer muslimischen Kindergärtnerin in einem integrativen Kindergarten.
189Eine Übersicht über deren Mitgliedskirchen findet sich auf http://www.oekumeneack.de/Mitgliedskirchen.42.0.html.
190Insoweit ist die RL.EKD also liberaler als die entsprechende Regelung der katholischen GrO.
191 Fink-Jamann , Antidiskriminierungsrecht, S. 113.
192Vgl. ausführlicher Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 102 ff.
193D.h. sie haben das Evangelium als für sich richtig und verbindlich anzuerkennen, Thüsing , Kirchliches Arbeitsrecht, S. 107.
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