Michael Bohnert - Grundwissen Rechtsmedizin

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Michael Bohnert führt in diesem Buch leicht verständlich in die Rechtsmedizin ein. Er erklärt die verschiedenen Untersuchungsmethoden sowie Wissenswertes zur Thanatologie und medizinischen Kriminalistik. Ausführlich beschreibt er die unterschiedlichen Verletzungsarten und ihre Merkmale. Ein Kapitel zu den forensischen Wissenschaften rundet diese Einführung ab. Auch für Nichtmediziner geeignet!

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Aber auch von juristischer Seite wurde der Verbrechensaufklärung auf der Basis naturwissenschaftlicher und medizinischer Kenntnisse und Verfahren mehr und mehr Aufmerksamkeit zuteil. Als einer der Begründer der modernen Kriminalistik gilt der österreichische Jurist Hans Gross(1847–1915). Das von ihm verfasste „Handbuch für Untersuchungsrichter“, das auch in viele Sprachen übersetzt wurde, ist eine heute noch lesenswerte, zweibändige Systematik der Verbrechensaufklärung mit all ihren Facetten von Ermittlungstaktik über die Durchführung von Vernehmungen und die Spurensicherung am Tatort bis hin zu kriminalpsychologischen Ansätzen.

Die Kriminalwissenschaften werden heutzutage unterteilt in die juristischen und die nichtjuristischen Kriminalwissenschaften, letztere nochmals in die Kriminologie, die forensischen Wissenschaften und die Kriminalistik ( Abb. 1).

Während sich die Kriminologiemit den gesellschaftlichen Hintergründen von Verbrechen beschäftigt, also einen sozialwissenschaftlichen Ansatz verfolgt, ist die Kriminalistikeine angewandte Wissenschaft, die die Möglichkeiten der Aufklärung, aber auch der Prävention von Verbrechen zum Ziel hat. Als forensische Wissenschaftenwerden all jene Wissenschaftszweige bezeichnet, die sich mit der Anwendung der Kenntnisse und Methoden ihrer jeweiligen Mutter-Disziplin für rechtliche Fragestellungen beschäftigen. Als Beispiele seien die forensische Anthropologie, die forensische Biologie und Genetik, die forensische Linguistik, die forensische Physik, die forensische Psychologie oder die forensische Medizin genannt – besser bekannt als „Rechtsmedizin“.

Abb 1 Kriminalwissenschaften Die Trennung der forensischen Wissenschaften von - фото 3

Abb. 1: Kriminalwissenschaften

Die Trennung der forensischen Wissenschaften von der Kriminalistik ist historisch und strukturell begründet: Während die Kriminalistik primär in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei fällt, sind die forensischen Wissenschaften von dieser strukturell meist unabhängig, auch wenn ihre Dienste von Polizei und Staatsanwaltschaft fallbezogen in Anspruch genommen werden. Der Begriff zeigt bereits an, dass Themen und Verfahren systematisch wissenschaftlich erforscht werden – eine Tätigkeit, für die bei der Polizei die Strukturen und die Ressourcen fehlen. Hinzu kommt, dass Wissenschaft etwas ist, das sowohl methodisch als auch hinsichtlich der Erkenntnisse einem stetigen Wandel unterliegt. Die Einbindung der forensischen Zweige in die jeweilige Wissenschaft, also beispielsweise der Rechtsmedizin in die Universitätsmedizin, hat zur Folge, dass die Forensik Anschluss an den wissenschaftlichen Fortschritt hat, sich der aktuellen Methoden und Kenntnisse der jeweiligen Wissenschaft bedienen kann und damit auch Gutachten auf dem neuesten Stand der Wissenschaften erstatten kann.

Die strukturelle Trennung der forensischen Wissenschaften von Polizei und Justiz ist auch heutzutage keineswegs selbstverständlich. So sind in vielen Staaten die rechtsmedizinischen Institute strukturell den Innenministerien (Polizei) oder den Justizministerien unterstellt, aber nicht an eine Universität angeschlossen. In diesen Fällen handelt es sich also um reine kriminalistisch-medizinische Untersuchungseinrichtungen, ohne oder mit allenfalls geringfügigen Möglichkeiten zur wissenschaftlichen Betätigung.

2.2Ermittlungsansätze

Die rechtskräftige Verurteilung eines Täters ist das Ende einer langen Kette von Ereignissen und Handlungen, bei der formal gesehen drei Stufen zu unterscheiden sind. Im Ermittlungsverfahrenwird untersucht, was überhaupt passiert ist, ob es sich um eine strafbare Handlung handelte und ob man einen Täter dafür ermitteln kann. Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaftgeleitet. Die Polizeiist als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft zwar die Institution, die die eigentlichen Ermittlungen durchführt, jedoch immer in Absprache mit der Staatsanwaltschaft. Am Ende eines Ermittlungsverfahrens wird dieses entweder eingestellt oder es kommt zu einer Anklage. In letzterem Fall werden die gesamten Akten samt Anklageschrift an das zuständige Gericht geleitet. Dieses prüft den Sachverhalt und entscheidet, ob die Anklage zugelassen wird oder nicht. Dieses Verfahren nennt man Zwischenverfahren.Wenn die Anklage zugelassen wird, dann beginnt das Hauptverfahren,in dem eine Gerichtsverhandlung geplant, terminiert und durchgeführt wird, an deren Ende meistens ein Urteil steht. Unter gewissen Umständen besteht auch die Möglichkeit, dass das Verfahren eingestellt wird. In Gerichtsverhandlungen gelten die Prinzipien der Mündlichkeit,der Unmittelbarkeitund der Öffentlichkeit.In das Urteil darf nur das einfließen, was im Rahmen der Hauptverhandlung vorgetragen wurde (Mündlichkeit), die Prozessbeteiligten (Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung, ggf. Nebenklage) müssen sich selbst ein Bild von den Beweismitteln machen können (Unmittelbarkeit) und die Öffentlichkeit soll sicherstellen, dass das Verfahren gerecht und nachvollziehbar abläuft.

Gemessen an der Anzahl der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und am personellen, zeitlichen wie auch materiellen Aufwand der einzelnen Ermittlungen sind Verurteilungen vergleichsweise selten. Die meisten Ermittlungsverfahren werden eingestellt, weil sich zeigt, dass keine Straftat vorliegt. Und selbst wenn ein Tatverdächtiger ermittelt werden kann, bedeutet das keineswegs, dass er auch verurteilt wird. Das geht nämlich nur, wenn seine Schuld vom Gericht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Bis dahin ist es ein weiter Weg.

картинка 4Wissen | Ermittlungsfragen

Bei einer Ermittlung stehen drei Fragen im Mittelpunkt:

•Was ist passiert?

•Wer hat es getan?

•Wie kann man den Täter überführen?

So einfach diese Fragen sind, so schwer sind sie oftmals zu beantworten. Eine Ermittlung wird gerne mit dem Zusammensetzen eines Puzzles verglichen, wobei dieser Vergleich hinkt. Denn während bei einem echten Puzzle die Anzahl der Teile und das dargestellte Motiv bekannt sind, weiß man bei den Ermittlungen in einem Kriminalfall nicht, wie viele Steine das Puzzle hat, ob man alle Teile findet, ob nicht manche der Teile, die man gefunden hat, zu einem anderen Puzzle gehören und welches Bild dargestellt werden soll. Wenn man sich dieser Einschränkungen bewusst ist, dann ist der Vergleich jedoch durchaus brauchbar. Auch im Idealfall ist das zusammengesetzte Puzzle zwar eines, das Lücken aufweist und bei dem einige Teile übrigbleiben. Das dargestellte Bild ist aber eindeutig zu erkennen.

Ermittlungen der Polizei beginnen mit dem Anfangsverdacht, es könnte eine strafbare Handlung vorliegen. Wenn sich das bestätigt, dann gibt es zwei Schwerpunkte, nämlich die Feststellung der Tat („Was ist passiert und wie ist es abgelaufen?“) und die Feststellung des Täters („Wer war es und wie kann man ihm das beweisen?“). Die Ermittlungsansätze sind – je nach Tat und Sachlage – vielgestaltig. Bei Tötungsdelikten gehören zum Kreis der möglichen Verdächtigen zum Beispiel Personen, die einen Bezug zum Opfer oder zum Tatort haben, die ein mögliches Motiv haben oder die in der Nähe des Tatorts im Tatzeitraum gesehen wurden. Wenn Spuren am Tatort gesichert werden können, die einem möglichen Tatverdächtigen zugeordnet werden können, erhöht sich der Verdacht ebenso, wie wenn beispielsweise Verletzungen oder Blutspuren, die von der Tat stammen können, an dieser Person oder seiner Bekleidung gefunden werden. Die Ansätze zur Täterermittlung werden als „ Weingart’sches Gerippe“bezeichnet, benannt nach dem Juristen Albert Weingart, der dieses in seinem Buch „Kriminaltaktik“ von 1904 vorstellte.

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