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Erster Teil:Einführung
Kapitel 1:Grundbegriffe und Standort des Strafrechts
I.Begriff und Aufgabe des Strafrechts
1.Der Begriff des Strafrechts
1Als Strafrechtbezeichnet man das Rechtsgebiet innerhalb unserer Rechtsordnung, das die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die einzelnen Umschreibungen des strafwürdigen Verhaltens sowie bestimmte Strafenund andere Rechtsfolgen festlegt. Neben der Hauptquelle des deutschen Kernstrafrechts, dem Strafgesetzbuch(StGB), gibt es zahlreiche Strafvorschriften in Spezialgesetzen, die man in ihrer Summe Nebenstrafrechtnennt. Ein in der Praxis besonders häufig vorkommender Bereich sind die Drogendelikte, die nicht im StGB, sondern in den §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 1geregelt sind. Man unterscheidet begrifflich das materielle Strafrecht, das die Strafbarkeitsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen enthält, vom formellen Strafrecht. Dieses meint das Strafverfahrensrecht, das im Wesentlichen in der Strafprozessordnung(StPO) sowie im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist. Während das materielle Strafrecht in einzelnen Straftatbeständen die Strafbarkeit von Verhaltensweisen und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen (Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung) beschreibt, weist das formelle Strafrecht den Weg, wie die Begehung einer Straftat im Einzelfall formell festgestellt wird. 2Vom Strafrecht zu unterscheiden ist auch das Ordnungswidrigkeitenrecht, das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und anderen Nebengesetzen geregelt ist. Beide Rechtsgebiete unterscheiden sich in mannigfacher Hinsicht, wobei der Hauptunterschied bei der jeweiligen Rechtsfolge liegt. Während das Strafrecht für kriminelles Unrecht echte Strafen(Freiheits- und Geldstrafe, Fahrverbot) androht, beschränkt sich das Ordnungswidrigkeitenrecht für das Begehen leichterer Regelverstöße auf das Androhen einer Geldbuße. 3Als Teilaspekte des Strafrechts gewähren Strafrechts- und Kriminalgeschichteeinen Einblick in Verbrechen und Strafe als Spiegel der Gesellschaft in der jeweiligen Epoche. 4
2.Die Aufgabe des Strafrechts
2Wozu braucht man ein Strafgesetz und welchen Sinn und Zweck hat die staatliche Strafe? Dem Menschen sind von Natur aus gewisse Hemmnisse vor sozialschädlichem Handeln eingegeben, bei deren Überschreitung gesellschaftliche Sanktionen erfolgen. Die in archaischen Gesellschaften praktizierte Privatstrafe(z. B. die „Blutrache“ ) hat sich nach den Erfahrungen der bekannten Menschheitsgeschichte als nicht ausreichend erwiesen. Deshalb kann dem Interesse der menschlichen Gesellschaft an der Bewahrung ihrer Grundwerte und des Rechtsfriedens innerhalb der Gemeinschaft vielfach nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtsordnung bestimmte sozialschädliche Verhaltensweisenin einem Strafgesetz bei staatlicher Strafe verbietet. 5Die Frage nach Sinn und Zweck der Strafe hat im Laufe der Strafrechtsgeschichte zu einer Reihe höchst unterschiedlicher Straftheorien geführt, in deren Zentrum Begriffe stehen wie Rache , Sühne , Vergeltung , Abschreckung , Generalprävention , Spezialpräventionund Resozialisierung. 6Nachdem sich das deutsche Strafrecht auf keine Strafzwecktheorie festgelegt hat, gilt im StGB eine sog. Vereinigungstheorie, nach der unterschiedliche Aspekte in das Strafrecht Eingang gefunden haben. So ist der Maßstab für die Zumessung der Strafe gem. § 46 I Satz 1 die individuelle Schuld des Täters (Vergeltungsgedanke ). § 46 I Satz 2 enthält dagegen spezialpräventive Kriterien, wenn vom „künftigen Leben des Täters in der Gesellschaft“ die Rede ist. Ziel der Bestrafung des Täters soll seine Resozialisierung, also seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sein. Wenn § 47 I von der „Verteidigung der Rechtsordnung“ spricht, sind generalpräventive Gesichtspunkteenthalten. 7Damit ist aber die Diskussion um die richtige Strafzwecklehre sicher nicht abgeschlossen. Bei der Frage nach der Aufgabe des Strafrechts besteht dagegen heute weitgehend Einigung. Sie wird heute im Schutz der Rechtsgüterdes Einzelnen und der Gemeinschaft vor sozialschädlichem Verhaltengesehen. 8Aus der Bindung an das Grundgesetz folgt die Aufgabe des Strafrechts, die elementaren Grundwerte des Gemeinschaftslebens zu sichern, die Erhaltung des Rechtsfriedens zu gewährleisten und das Recht gegenüber dem Unrecht durchzusetzen. 9
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